OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2014 – 2 WX 315/14 Aufhebung der Nachlassverwaltung

Juni 4, 2018

OLG Köln, Beschl. v. 03.11.2014 – 2 WX 315/14

Aufhebung der Nachlassverwaltung

Gründe:

1.

Mit Beschluss v. 22.02.2011 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts auf den am 04.01.2011 gestellten Antrag der Erben des Erblassers, der Beteiligten zu 1., 2. und 3., die Verwaltung des Nachlasses angeordnet und den Beteiligten zu 4. zum Nachlassverwalter bestellt.

Mit Schriftsatz v. 10.12.2012 und nochmals mit Schriftsatz v. 06.02.2014 hat der Beteiligte zu 4. die Aufhebung der Nachlassverwaltung beantragt.

Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts hat diese Anträge durch den am 28.05.2014 erlassenen Beschluss v. 27.05.2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, zwar sei den Argumenten des Beteiligten zu 4. zu folgen. Indes sei eine Aufhebung der Nachlassverwaltung nur auf Antrag der Erben möglich, weil sie auf deren Antrag angeordnet worden sei.

Gegen den ihm am 30.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 4. mit einem am 20.06.2014 bei dem AG eingegangenen Schriftsatz v. 18.06.2014 Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, eines Antrages bedürfe es für die Aufhebung der Nachlassverwaltung nicht. Selbst wenn dies der Fall wäre, genüge der von ihm selbst gestellte Antrag. Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss v. 09.10.2014 nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem OLG vorgelegt.

2.

Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist hier entgegen der im Schriftsatz v. 06.02.2014 geäußerten Auffassung des Beteiligten zu 4. nicht das LG, sondern aufgrund der bereits am 01.09.2009 in Kraft getretenen Fassung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das OLG berufen.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das Nachlassgericht hat die vom Beteiligten zu 4. gestellten Anträge auf Aufhebung der Nachlassverwaltung mit Recht abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Nachlassverwaltung liegen nicht vor.

Ohne Erfolg macht der Beteiligte zu 4. geltend, es habe von Anfang an keine Nachlassgläubiger gegeben. Damit nämlich erhebt er den Einwand, es hätten die Voraussetzungen für die Anordnung der Nachlassverwaltung mit Beschluss v. 22.02.2011 nicht vorgelegen.

Eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit jenes Beschlusses ist indes nach Eintritt seiner formellen Rechtskraft grds. ausgeschlossen. Die bis zum 31.08.2009 anwendbare Bestimmung des § 18 FGG sah noch eine freie Abänderbarkeit für den Fall vor, dass das Gericht die erlassene Verfügung nachträglich für ungerechtfertigt hält. Der Gesetzgeber hat die Ersetzung dieser Vorgängerregelung durch die Bestimmungen des § 48 FamFG ausdrücklich damit begründet, dass eine allgemeine Abänderungsvorschrift nicht mit der grds. Befristung der Rechtsmittel vereinbar sei (BT-Drucks. 16/6308, S. 198). Soweit in den von der Beschwer-de zitierten Kommentarstellen (MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. 2013, § 1988 Rn. 4 a.E.; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1988 Rn. 2) davon die Rede ist, Aufhebung der Nachlassverwaltung habe zu erfolgen, wenn sie zu Unrecht angeordnet worden sei, ist dem nicht zu entnehmen, dass damit – entgegen den aufgezeigten Bindungen der Rechtskraft – eine Aufhebung außerhalb eines Rechtsmittelverfahrens gemeint ist.

Ein Fall der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. den Vorschriften des Buches 4 der Zivilprozessordnung ist nicht gegeben, insbesondere sind die Voraussetzungen der §§ 579, 580 ZPO nicht ersichtlich.

Auch das Vorbringen, alle Nachlassgläubiger seien befriedigt (worden), kann den Anträgen nicht zum Erfolg verhelfen. Dann nämlich wäre – nachträglich – eine Änderung der Sachlage eingetreten, welche eine Aufhebung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nur unter der Voraussetzung eines entsprechenden An-trages ermöglichen würde. In Verfahren, die sich – wie das vorliegende nachlassgerichtliche Verfahren – nach den Bestimmungen des am 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG richten, kann eine rechtskräftige Entscheidung mit Dauerwirkung aufgehoben oder geändert werden, wenn sich die zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat (§ 48 Abs. 1 Satz 1 FamFG), wobei es in Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden, die Aufhebung oder Änderung nur auf Antrag erfolgen kann (§ 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG).

Bei der Anordnung der Nachlassverwaltung handelt es sich um eine Entscheidung mit Dauerwirkung, die einen Antrag voraussetzt, sei es des Erben (§ 1981 Abs. 1 BGB), eines Nachlassgläubigers (§ 1981 Abs. 2 BGB) oder eines sonstigen Antragsberechtigten, wie etwa eines Nacherben (§ 2144 BGB).

Die Anordnung einer Nachlassverwaltung von Amts wegen sieht das Gesetz nicht vor. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, dass es sich bei der Nachlassverwaltung nach § 1975 BGB um einen Sonderfall der Nachlasspflegschaft handelt. Denn insoweit besteht ein entscheidender Unterschied, weil die Anordnung einer allgemeinen Nachlasspflegschaft keines Antrages bedarf, sondern – wie etwa im Falle des § 1960 Abs. 2 BGB – von Amts wegen erfolgen kann. Daher trägt auch der Verweis auf § 1919 BGB nicht, denn aus dieser Vorschrift kann nicht hergeleitet werden, dass auf die Aufhebung einer Nachlassverwaltung die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG keine Anwendung fände. Auch aus § 1988 Abs. 2 BGB folgt nichts anderes.

Denn die Bestimmung regelt nur einen Spezialfall eines Aufhebungsgrundes; dem ist nicht zu entnehmen, dass die für die Zwangsverwaltung außergesetzlich allgemein anerkannten Aufhebungsgründe, wie etwa die Zweckerreichung, eine Aufhebung unabhängig von den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG erlauben (vgl. Staudinger-BGB/Marotzke, Neubearb. 2010, § 1988 Rn. 15 a.E.; MünchKomm-BGB/Küpper, 6. Aufl. 2013, § 1988 Rn. 4 a.E.; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1988 Rn. 2).

Bedarf es danach eines Antrages, so kann dieser nicht mit Erfolg allein vom Beteiligten zu 4. gestellt werden. Zwar lässt sich dem Wortlaut des § 48 Abs. 1 Satz 2 FamFG nicht entnehmen, von wem der Antrag zu stellen ist, aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/6308) ergibt sich indes, dass es eines Antrages „des ursprünglichen Antragstellers” bedarf: Hierzu gehört auf jeden Fall nicht der Beschwerdeführer, der nicht zu dem Kreis der ursprünglich antragsberechtigen Beteiligten gehört.

Soweit die Beschwerde der Auffassung ist, es müsse zumindest die Möglichkeit gegeben sein, „das Amt wieder abzugeben”, rechtfertigt dies nicht die beantragte Aufhebung der Nachlassverwaltung, die Gegenstand des angefochtenen Beschlusses ist.

Über den (hilfsweise) in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag des Beschwerdeführers, ihn abzuberufen und einen anderen Nachlassverwalter zu bestellen, hat das Nachlassgericht noch nicht entschieden; er ist damit auch nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. Ob insoweit die Voraussetzungen der §§ 1889, 1915 BGB erfüllt sind, kann an dieser Stelle daher offen bleiben.

 

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