OLG München, 17.10.2017 – 31 Wx 330/17

August 16, 2018

In Sachen

XXX

Beteiligte:

1) XXX

– Beschwerdeführerin –

2) XXX

– Beschwerdeführerin –

3) XXX

– Beschwerdeführerin –

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 – 3:

XXX

wegen Handelsregisterbeschwerde

erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 17.10.2017 folgenden

Beschluss

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 8.8.2017 betreffend die Beanstandung des mangelnden Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist.

  1. Nach der Vorschrift des § 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist bei Anmeldungen, die der Rechtsnachfolger eines im Handelsregister eingetragenen Beteiligten vornimmt, die Rechtsnachfolge soweit tunlich durch öffentliche Urkunden (vgl. § 415 ZPO) nachzuweisen. Hieraus folgt unmittelbar, dass es nicht Aufgabe des Registergerichts ist, die Rechtsnachfolge zu prüfen und darüber zu entscheiden, sondern es vielmehr Sache des Anmeldenden ist, diese nachzuweisen. Dem Gericht wird dadurch aber auch versagt, die Eintragung einer Rechtsnachfolge allein aufgrund der Angaben in der Anmeldung und ohne den regelmäßig gebotenen Nachweis durch öffentliche Urkunden vorzunehmen. Die Erbfolge ist daher regelmäßig durch Erbschein (§ 2353 BGB) nachzuweisen, soweit sie auf gesetzlicher Erbfolge oder auf einer privatschriftlichen Verfügung von Todes wegen beruht. Dessen Beschaffung ist nicht schon infolge des damit verbundenen Kosten- und Zeitaufwandes untunlich im Sinne von § 12 Abs. 1 S. 4 HGB (vgl. OLG Köln FGPrax 2005, 41; KG NJW-RR 2000, 1704). Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher Urkunde, so kann das Registergericht (in Anlehnung an § 35 Abs. 1 GBO) diese zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung nach pflichtgemäßem Ermessen als ausreichend ansehen, sofern die letztwillige Verfügung keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet. Der Nachweis durch öffentliche Urkunden kann auch dann untunlich sein, wenn sich die Rechtsnachfolge aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten ergibt. In solchem Fall genügt die Bezugnahme des Anmeldenden auf diese Akten. Das Registergericht ist jedoch in keinem Fall verpflichtet, sich selbst ein Urteil über die Erbfolge zu bilden, sofern diese auch nur zweifelhaft ist. Denn die gerichtliche Prüfung der Erbfolge fällt in den Kompetenzbereich des Nachlassgerichts, das hierüber im Erbscheinsverfahren nach den dort geltenden Bestimmungen zu befinden hat (allg. M., vgl. zu Vorstehendem KG NJW-RR 2000, 1704 [KG Berlin 30.05.2000 – 1 W 931/99]; OLG Köln FGPrax 2005, 41 [OLG Köln 09.09.2004 – 2 Wx 22/04]; OLG Bremen NJW-RR 2014, 816 [OLG Bremen 15.04.2014 – 2 W 22/14]).
  2. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sind vorliegend die Voraussetzungen für ein Absehen des Nachweises der Erbfolge mittels eines Erbscheins nicht gegeben.
  3. a) Die Beschwerdeführer leiten ihre Erbenstellung nicht von einem vor einem Notar errichteten Testament ab, sondern von einem durch die Erblasserin handschriftlich errichteten Testament, das keine öffentliche Urkunde im Sinne des 12 Abs. 1 S. 4 HGB ist.

Der Hinweis auf jüngst ergangene Entscheidungen des BGH in Bezug auf den Nachweis der Erbenstellung trägt nicht. Diese betreffen den Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank (NJW 2016, 2409; NJW 2013, 3716 [BGH 08.10.2013 – XI ZR 401/12]). Insoweit hat der BGH hervorgehoben, dass der Erbe abgesehen von gesetzlichen Sonderregelungen grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Ein solche Sonderregelung erkennt er aber in § 12 Abs. 1 S. 4 HGB, wobei er herausstellt, dass insofern nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokoll (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge genügt (vgl. BGH NJW 2016, 2409 [BGH 05.04.2016 – XI ZR 440/15] <2410 Tz. 22>).

  1. b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist die Vorlage eines Erbscheins für den Nachweis ihrer Erbenstellung nicht untunlich im Sinne des § 12 Abs. 1 S. 4 HBG.
  2. aa) Die Rechtsfolge ergibt sich nicht aus den Akten des Registergerichts selbst oder aus bei demselben Gericht geführten Nachlassakten.
  3. bb) Auch ist der Nachweis ihrer Erbenstellung durch einen Erbschein als öffentliche Urkunde nicht bereits aus dem Grund „untunlich“ iSd 12 Abs. 1 S. 4 HGB, weil dessen Beschaffung insofern mit besonderen Schwierigkeiten verbunden wäre, da nach ihrer Auffassung durch das Erbscheinserteilungsverfahren unverhältnismäßige Kosten erwachsen würden.

Nach dem Beschwerdevorbringen besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Werken bekannter Künstler; von einem Wert von mindestens 100 Mio. € sei auszugehen.

Demgemäß erwachsen unter Zugrundelegung der Wertangabe der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Erbscheins jeweils eine 1,0 Gebühr gemäß GNotKG KV 12210 (Erteilung eines Erbscheins) sowie gemäß GNotKG KV 23300 (eidesstattliche Versicherung). Beide errechnen sich aus der Tabelle B nach § 34 GNotKG. Gemäß § 35 Abs. 2 GNotKG ist für Tabelle B ein Höchstwert von 60 Mio € zugrunde zu legen. Ausgehend von der Ausgangsgebühr bei einem Wert iHv 30 Mio € sind in Bezug auf den übersteigenden Wert (30 Mio €) für je 1 Mio € weitere 120 € hinzuzurechnen. Insoweit beträgt eine 1,0 Gebühr 26.585 €, sodass an gerichtlichen Gebühren insgesamt ein Betrag iHv 53.170 € erwächst. Da der Antrag zur Niederschrift des Nachlassgerichts gestellt werden kann, entstehen keine weiteren gerichtlichen Gebühren (vgl. Vorbem. 2.3.3. Abs. 2 GNotKG KV: Mit der Gebühr GNotKG KV 23330 wird auch das Beurkundungsverfahren abgegolten). Bei einer solchen Antragstellung würden auch keine zusätzlichen notariellen Gebühren anfallen.

Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer, der Wert der Kommanditbeteiligung betrage höchstens 30.000 € bzw. sogar noch weniger bzw. die Beteiligung stelle keinen realen Wert mehr dar, da sie ein Abschreibungsmodell betreffe, und daher die Gebühren für einen Erbschein unverhältnismäßig wären, greift nicht.

Insofern verkennen die Beschwerdeführer bereits, dass die Eintragung in das Register auch der Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge nach der Erblasserin dient und daher Bezugsmaßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren von vornherein der Wert des Gesamtnachlasses, nicht jedoch der Wert einzelner Vermögensgruppen bzw. -gegenstände des Nachlasses wäre. Vor dem Hintergrund des angebrachten Nachlasswerts von 100 Mio € kann daher ein Betrag iHv ca. 54.000 € von vornherein keine unverhältnismäßige Ausgabe darstellen. Der Kommanditanteil der Erblasserin ist Teil ihres Nachlasses und geht im Wege der Universalsukzession nach Annahme der Erbschaft auf die Beschwerdeführer über. Insofern ist es auch unmaßgeblich, ob sie an diesem überhaupt ein wirtschaftliches Interesse haben oder nicht.

II.

Die Beschwerdeführer haben kraft Gesetzes die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

III.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Rieder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Krätzschel Richter am Oberlandesgericht
Gierl Richter am Oberlandesgericht

 

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