In Sachen
XXX
Beteiligte:
1) XXX
– Beschwerdeführerin –
2) XXX
– Beschwerdeführerin –
3) XXX
– Beschwerdeführerin –
Verfahrensbevollmächtigter zu 1 – 3:
XXX
wegen Handelsregisterbeschwerde
erlässt das Oberlandesgericht München – 31. Zivilsenat – durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Rieder, den Richter am Oberlandesgericht Krätzschel und den Richter am Oberlandesgericht Gierl am 17.10.2017 folgenden
Beschluss
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1, 2 und 3 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 8.8.2017 betreffend die Beanstandung des mangelnden Nachweises der Erbfolge durch Vorlage eines Erbscheins wird zurückgewiesen.
I.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erbfolge nach der verstorbenen Kommanditistin durch Vorlage eines Erbscheins nachzuweisen ist.
Der Hinweis auf jüngst ergangene Entscheidungen des BGH in Bezug auf den Nachweis der Erbenstellung trägt nicht. Diese betreffen den Nachweis der Erbfolge gegenüber einer Bank (NJW 2016, 2409; NJW 2013, 3716 [BGH 08.10.2013 – XI ZR 401/12]). Insoweit hat der BGH hervorgehoben, dass der Erbe abgesehen von gesetzlichen Sonderregelungen grundsätzlich nicht verpflichtet ist, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen, sondern auch die Möglichkeit hat, diesen Nachweis in anderer Form zu erbringen. Ein solche Sonderregelung erkennt er aber in § 12 Abs. 1 S. 4 HGB, wobei er herausstellt, dass insofern nur eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments nebst einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokoll (§ 348 Abs. 1 S. 2 FamFG) zum Nachweis der Erbfolge genügt (vgl. BGH NJW 2016, 2409 [BGH 05.04.2016 – XI ZR 440/15] <2410 Tz. 22>).
Nach dem Beschwerdevorbringen besteht der Nachlass im Wesentlichen aus Werken bekannter Künstler; von einem Wert von mindestens 100 Mio. € sei auszugehen.
Demgemäß erwachsen unter Zugrundelegung der Wertangabe der Beschwerdeführer für die Erteilung eines Erbscheins jeweils eine 1,0 Gebühr gemäß GNotKG KV 12210 (Erteilung eines Erbscheins) sowie gemäß GNotKG KV 23300 (eidesstattliche Versicherung). Beide errechnen sich aus der Tabelle B nach § 34 GNotKG. Gemäß § 35 Abs. 2 GNotKG ist für Tabelle B ein Höchstwert von 60 Mio € zugrunde zu legen. Ausgehend von der Ausgangsgebühr bei einem Wert iHv 30 Mio € sind in Bezug auf den übersteigenden Wert (30 Mio €) für je 1 Mio € weitere 120 € hinzuzurechnen. Insoweit beträgt eine 1,0 Gebühr 26.585 €, sodass an gerichtlichen Gebühren insgesamt ein Betrag iHv 53.170 € erwächst. Da der Antrag zur Niederschrift des Nachlassgerichts gestellt werden kann, entstehen keine weiteren gerichtlichen Gebühren (vgl. Vorbem. 2.3.3. Abs. 2 GNotKG KV: Mit der Gebühr GNotKG KV 23330 wird auch das Beurkundungsverfahren abgegolten). Bei einer solchen Antragstellung würden auch keine zusätzlichen notariellen Gebühren anfallen.
Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführer, der Wert der Kommanditbeteiligung betrage höchstens 30.000 € bzw. sogar noch weniger bzw. die Beteiligung stelle keinen realen Wert mehr dar, da sie ein Abschreibungsmodell betreffe, und daher die Gebühren für einen Erbschein unverhältnismäßig wären, greift nicht.
Insofern verkennen die Beschwerdeführer bereits, dass die Eintragung in das Register auch der Umsetzung der Gesamtrechtsnachfolge nach der Erblasserin dient und daher Bezugsmaßstab für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Gebühren von vornherein der Wert des Gesamtnachlasses, nicht jedoch der Wert einzelner Vermögensgruppen bzw. -gegenstände des Nachlasses wäre. Vor dem Hintergrund des angebrachten Nachlasswerts von 100 Mio € kann daher ein Betrag iHv ca. 54.000 € von vornherein keine unverhältnismäßige Ausgabe darstellen. Der Kommanditanteil der Erblasserin ist Teil ihres Nachlasses und geht im Wege der Universalsukzession nach Annahme der Erbschaft auf die Beschwerdeführer über. Insofern ist es auch unmaßgeblich, ob sie an diesem überhaupt ein wirtschaftliches Interesse haben oder nicht.
II.
Die Beschwerdeführer haben kraft Gesetzes die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1 GNotKG).
III.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
Rieder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht
Krätzschel Richter am Oberlandesgericht
Gierl Richter am Oberlandesgericht
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