OLG München, Beschl. v. 07.11.2014 – 34 Wx 353/14
Nachweise zur Grundbuchberichtigung
Gründe:
Im Grundbuch ist als Eigentümer von Grundbesitz (FlSt …) der am 28.05.2000 verstorbene … eingetragen. Laut Erbschein v. 25.07.2000 wurde er von seiner Mutter …, geborene W., allein beerbt, die ihrerseits am 01.12.2010 verstorben ist. In den Akten des … betreffenden Nachlassverfahrens ist festgehalten, dass die einzige dem Gericht bekannte Erbin erster Ordnung auf das Erbe mit notariellem Vertrag verzichtet habe und nach Aktenlage der Nachlass überschuldet sei. Mit Beschluss v. 26.08.2011 wurde das Nachlassverfahren eingestellt.
Am 27.06.2014 beantragte die Beteiligte zu Protokoll des Grundbuchamts Grundbuchberichtigung. Ihre Mutter sei Erbin nach ihrem noch als Eigentümer eingetragenen Bruder. Sie selbst sei Erbin nach ihrer Mutter.
Das Grundbuchamt hat den Antrag am 03.07.2014 zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit dem fehlenden Erbennachweis, sei es nach der als Eigentümer eingetragenen Person, sei es nach …, zumal die Beteiligte auf das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht nach ihrer Mutter mit notariellem Vertrag v. 28.02.1980 verzichtet habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel wird damit begründet, dass die Mutter als Erbin ihres Sohnes wieder Eigentümerin des diesem überlassenen Grundbesitzes (FlSt … Wohnhaus und Garten zu 1284 m², sowie das gegenständliche Flurstück …: Grünland zu 130 m²) geworden sei. Am 16.12.2005 habe … das größere Hausgrundstück auf die Beteiligte übertragen und dabei das kleinere Grundstück offensichtlich „vergessen”. Diesem komme keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu; es sei lediglich wichtig im Hinblick auf den Zugang zum großen (Haus-)Grundstück. Durch ergänzende Auslegung müsse die planwidrige Lücke im Vertrag v. 16.12.2005 geschlossen werden.
II.
Das nach § 71 Abs. 1, § 73 GBO mit § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Rechtsmittel, mit dem die Beteiligte ihre – berichtigende – Eintragung als Eigentümerin – erstrebt, hat keinen Erfolg.
Dafür, dass Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Bewilligung (§ 19 GBO) und Auflassung (§ 20 GBO) gemäß der notariellen Überlassungsurkunde v. 16.12.2005 auch das gegenständliche Grundstück umfasst hätten, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Grundbucherklärungen sind zwar auch der Auslegung zugänglich (BayObLGZ 1974, 112; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 13 Rn. 15; § 19 Rn. 28; § 20 Rn. 31), wofür § 133 BGB entsprechend gilt. Jedoch ist zu beachten, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung Grenzen zieht (etwa BayObLGZ 1984, 122; Demharter, § 19 Rn. 28). Ein Rückgriff auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände ist – ohne Erkennbarkeit für jedermann – nicht erlaubt (BGHZ 113, 374 (378)).
Namentlich bei Falschbezeichnungen, entsprechend beim „Vergessen” eines mit zu übereignenden Grundstücks, ist ein grundbuchamtlicher Vollzug ohne erneute Auflassung i.d.R. nicht möglich, weil ein Urkundennachweis nicht geführt werden kann (etwa Senat v. 23.09.2008, …, unter 2.a = FGPrax 2009, 11 (12) [OLG München 23.09.2008 – 34 Wx 76/08] [ OLG München, Beschl. v. 23.09.2008 – 34 Wx 76/08]). Zudem würde ein Vollzug oftmals auch an der formellen Regelung des § 28 GBO scheitern (dazu Senat, v. 12.03.2013, …, bei […]; vgl. auch OLG Naumburg, FGPrax 2014, 56). Wenn auch die Wirksamkeit der Einigung über die Auflassung (§ 925 BGB) eines im notariellen Vertrag nicht namentlich erwähnten Grundstücks unter Umständen einer „ergänzenden Vertragsauslegung” entnommen werden kann – was hier ausdrücklich dahingestellt bleibt –, so würde dies nach Maßgabe der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Urkunden nicht einen Grundbuchvollzug erlauben (etwa BayObLGZ 1974, 112).
Soweit vereinzelt (OLG Stuttgart, Beschl. v. 09.03.2012 – 8 W 85/12, bei […]) das „Vergessen” eines (Sonder-)Eigentums im notariellen Übertragungsvertrag im Hinblick auf das wirklich Gewollte als grundbuchrechtlich unschädlich erachtet wird, wäre dem aus den vorstehenden Gründen nicht zu folgen.
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