OLG München, Beschl. v. 19.01.2015 – 31 Wx 370/14
Keine Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft
Gründe:
Die Ausschlagung erfolgte fristgemäß i.S.d. § 1944 Abs. 1 BGB. Die Beteiligte zu 2) wurde durch das Schreiben des Nachlassgerichts v. 10.07.2014 vom Anfall der Erbschaft in Kenntnis gesetzt. Das Schreiben wurde am 11.07.2014 (Freitag) expediert, so dass es die Beteiligte zu 2) frühestens am 12.07.2014 (Samstag) erhalten haben konnte. Auch in diesem Fall wäre die sechswöchige Ausschlagungsfrist i.S.d. § 1944 Abs. 1 BGB gem. § 1944 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188, 193 BGB durch die Erklärung am 25.08.2014 (Montag) gewahrt.
b) Die Beteiligte zu 2) hatte nicht deswegen ihr Ausschlagungsrecht gem. 1943 BGB verloren, weil die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers mit Schreiben v. 22.07.2014 gegenüber dem Nachlassgericht für die Beteiligte zu 2) die Annahme des Erbes nach der Erblasserin erklärt haben. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ergibt sich deren Berechtigung nicht aufgrund des gegen die Beteiligte zu 2) erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des AG Burgwedel – Vollstreckungsgericht –, in dem u.a. die Rechte der Beteiligten zu 2) auf Annahme und Ausschlagung der Erbschaft betreffend die Erblasserin gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden.
Die Pfändung des Rechts auf Annahme der Erbschaft geht in die Leere und ist daher nichtig, da dieses „Recht” weder eine Forderung i.S.d. §§ 829 ff. ZPO noch ein Vermögensrecht i.S.d. § 857 Abs. 1 ZPO ist. Eine Überweisung des Rechts auf Annahme der Erbschaft ist insofern schlechthin ausgeschlossen, so dass einem gleichwohl erlassenen Überweisungsbeschluss keinerlei Wirkung zukommt (vgl. auch BGH, NJW 2014, 2732 (2733) [BGH 09.07.2014 – VII ZB 9/13]).
aa) Materielle Voraussetzung der Pfändung nach 857 ZPO ist, dass es sich bei dem zu pfändenden Recht um ein Vermögensrecht handelt. Darunter fallen Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH, NJW 2005, 3353 [BGH 05.07.2005 – VII ZB 5/05]). Darunter fallen jedoch nicht aus konkreten Rechtsverhältnissen sich ergebene Gestaltungsrechte sowie höchstpersönliche Rechte, die an die Person des Schuldners gebunden sind (allg. Meinung: vgl. MünchKomm-ZPO/Smid, 4. Aufl. 2012, § 857 Rn. 7; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 1999, § 857 Rn. 10, 18; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 857 Rn. 3). Demgemäß ist anerkannt, dass sich die Pfändung nicht auf das Rechtsverhältnis also solches erstreckt und daher der Schuldner die sich aus diesem ergebenden Gestaltungsrechte wie Kündigung und Ausschlagung der Erbschaft erklären kann (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Aufl., § 829 Rn. 18; § 857 Rn. 17).
bb) Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellt auch das „Recht” zur Annahme der Erbschaft ein solches von vornherein unpfändbares Recht dar. Dieses korrespondiert mit dem „Recht” zur Ausschlagung der Erbschaft (vgl. 1943 BGB). Hierzu hat der BGH bereits entschieden, dass es höchstpersönlicher Natur ist (BGH, NJW 2011, 2291 [BGH 10.03.2011 – IX ZB 168/09] Tz. 6). Es ist in der alleinigen persönlichen Entscheidungsmacht des Schuldners, ob er eine Erbschaft annimmt oder ausschlägt (vgl. BGH, NJW-RR 2010, 121 [BGH 25.06.2009 – IX ZB 196/08] Tz. 11).
Insofern verleiht auch § 83 Abs. 1 InsO dem Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahren die entsprechende Befugnis in Bezug auf die Annahme der Erbschaft. Nichts anderes kann daher für eine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahme in Form eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses betreffend eine Geldforderung gelten. Es entspricht daher allgemeiner Auffassung, dass die Annahme der Erbschaft nur durch den Erben selbst und nicht durch Dritte erfolgen kann (MünchKomm-BGB/Leipold, 6. Aufl. 2013, § 1943 Rn. 7) und somit ein Pfandgläubiger ebenso wenig die Annahme wie die Ausschlagung erklären kann (Staudinger-BGB/Otte, 2007, § 1943 Rn. 12). Demgemäß ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers für eine Anwendung des § 857 Abs. 3 ZPO kein Raum, zumal Rechte, deren Ausübung erst zur Schaffung pfändbarer Vermögensrechte führt, von vornherein weder isoliert pfändbar, noch von einer Pfändung umfasst sind (Stein/Jonas/Brehm a.a.O., § 857 Rn. 3a.E.).
Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 i.V.m. § 40 Abs. 1 GNotKG. Der Beschwerdeführer erstrebt die Erteilung eines Erbscheins über den Gesamtnachlass, so dass der Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls für den Geschäftswert zugrunde zulegen ist, von dem nur die vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abzogen werden (§ 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG). Anders als nach der früheren Regelung in der KostO können mithin Bestattungskosten nicht mehr abgezogen werden. Insofern setzt der Senat den Geschäftswert auf 1.105.752,78 € fest.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 72 FamFG) liegen nicht vor. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die hier entscheidungserhebliche Frage (Pfändbarkeit des „Rechts” auf Annahme der Erbschaft) nicht klärungsbedürftig. Insofern liegen keine divergierenden Entscheidungen und unterschiedlichen Literaturmeinungen vor. Außerdem betrifft die hier entscheidungserhebliche Frage einen Einzelfall. Allein der Umstand, dass der BGH zu der Frage noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat und der Senat die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht teilt, führt nicht dazu, dass diese Frage das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
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