OLG Naumburg, 13.03.2015 – 12 Wx 62/14 – Erbscheinsverlangen durch Grundbuchamt

August 17, 2018

OLG Naumburg, 13.03.2015 – 12 Wx 62/14

Amtlicher Leitsatz:

Das Grundbuchamt kann gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO den Nachweis der Erbfolge durch Erbschein verlangen, wenn für die Verfügung von Todes wegen, mit der der Nachweis gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt werden soll, eine andere Auslegung ebenso denkbar bzw. naheliegend erscheint und so lange mit der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit gerechnet werden muss, dass weitere, nicht in der Urkunde enthaltene Umstände für die Auslegung mit von Bedeutung sein können.

Tenor:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) gegen den die beantragte Grundbuchberichtigung zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamtes – Eisleben vom 17. September 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000,- Euro.

Gründe

I.

Im Grundbuch von U. Blatt 254 war ursprünglich der Vater der Beteiligten zu 1) und zu 2) Dr. J. Sch. (im Folgenden: Erblasser) als Eigentümer der im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücke eingetragen. Dieser hatte in dem vor dem Staatlichen Notariat E. am 13. August 1965 errichteten Testament (Geschäftsnummer 1 Nr. 348/65) seine Ehefrau A. Sch. und seine Töchter, nämlich die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie Frau S. M. zu seinen Erben zu je ein Viertel bestimmt. Seine Ehefrau A. Sch. hatte er hinsichtlich deren Erbanteils als Vorerbin eingesetzt und seine Kinder, die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie Frau S. M., im Falle des Todes der Vorerbin als Nacherben zu gleichen Anteilen. Ferner hatte er für den Fall des Wegfalls eines eingesetzten Erben Folgendes verfügt:

„Ersatzerben bzw. Ersatznacherben sind die Abkömmlinge meiner Kinder gleich-anteilig nach Stämmen. Beim Nichtvorhandensein solcher, erbt der überlebende Geschwisterteil allein.“

Nach dem Versterben des Erblassers wurden aufgrund des Testamentes des Staatlichen Notariats E. vom 13. August 1965 und des Grundbuchberichtigungsantrages vom 2. November 1971 seine Ehefrau A. Sch. sowie die Beteiligten zu 1) und zu 2) und deren Schwester S. M. als Eigentümer der Liegenschaften in ungeteilter Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen. Die Ehefrau des Erblassers und Vorerbin Frau A. Sch. verstarb am 02. August 2002, am 23. Oktober 2007 verstarb ferner die Tochter des Erblassers und Schwester der Beteiligten zu 1) und zu 2) S. M., ohne Abkömmlinge zu hinterlassen.

Mit dem am 12. März 2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz vom 05. März 2014 beantragte die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuches im Hinblick auf den zwischenzeitlich eingetretenen Nacherbfall und das Vorversterben ihrer Schwester S. M.. Hierzu hat sie vorgetragen, dass mit dem Tod ihrer Stiefmutter A. Sch. im Jahr 2002 zunächst der Nacherbfall eingetreten sei. Da im Jahr 2007 auch ihre Schwester S. M. kinderlos vorverstorben sei, sei deren Erbanteil aufgrund der testamentarischen Verfügung des Erblassers vom 13. August 1965 den Beteiligten zu 1) und zu 2) zu gleichen Anteilen angefallen. Zum Nachweis der Erbfolge hat sie auf die Nachlassakten Bezug genommen und beantragt, das Grundbuch dahingehend zu berichtigen, dass die Beteiligten zu 1) und zu 2) als Miteigentümer zu je 1/2 eingetragen werden.

Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1) daraufhin mit Zwischenverfügung vom 12. März 2014 gemäß § 35 GBO beauflagt, Nachweise der Erbfolge nach A. Sch. und S. M. in Gestalt von Erbscheinsausfertigungen oder eröffnete öffentliche Testamente nachzureichen.

Nachdem die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 02. April 2014 eine Ausfertigung des am 02. Februar 1968 eröffneten notariellen Testamentes des Erblassers vom 13. August 1965 vorgelegt hat, hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 30. Mai 2014 das Grundbuch dahingehend berichtigt, dass anstelle der verstorbenen Vorerbin A. Sch. die von dem Erblasser aufgrund des öffentlichen Testamentes eingesetzten und zum Zeitpunkt des Todes der Vorerbin noch lebenden Nacherben, nämlich die Beteiligten zu 1) und zu 2) sowie deren zwischenzeitlich ebenfalls verstorbene Schwester S. M., als Eigentümer der Grundstücke in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen werden.

Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2014 hat die Beteiligte zu 1) erneut beantragt, das Grundbuch auch im Hinblick auf den Erbanteil ihrer kinderlos verstorbenen Schwester S. M. auf der Grundlage des vorgelegten öffentlichen Testamentes des Staatlichen Notariats E. vom 13. August 1965 zu berichtigen und die Beteiligten als Miteigentümer zu je 1/2 einzutragen.

Sie ist der Ansicht, dass es der Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge nach ihrer Schwester S. M. nicht bedürfe, da der hier in Rede stehende Erbanteil am Nachlass ihres Vaters gar nicht in deren Nachlass gefallen sei mit der Folge, dass sie diesen auch nicht an ihre Erben habe vererben können. Der Erblasser habe in seinem öffentlichen Testament verfügt, dass Ersatzerben bzw. Ersatznacherben die Abkömmlinge seiner Kinder gleichanteilig nach Stämmen sei; beim Nichtvorhandensein solcher, erbe hingegen der überlebende Geschwisternteil. Dementsprechend sei aber mit dem Tode der S. M. deren Erbanteil am Nachlass ihres Vaters, des Erblassers, den Beteiligten zu 1) und zu 2) automatisch angefallen, da diese kein Abkömmlinge hinterlassen habe.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 auf einen Nachweis der Erbfolge nach S. M. durch Vorlage einer Erbscheinsausfertigung oder eines eröffneten notariellen Testamentes bestanden. Da die Beteiligte zu 1) der Zwischenverfügung nicht nachgekommen ist, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 17. September 2014 den weitergehenden Grundbuchberichtigungsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2014 aufgezeigten Eintragungshindernisse zwischenzeitlich nicht behoben worden seien und dem Gesuch der Beteiligten zu 1) deshalb nicht entsprochen werden könne.

Die Beteiligte zu 1) hat mit dem am 08. Oktober 2014 bei dem Grundbuchamt eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass aus den letztwilligen Verfügungen ihres Vaters, insbesondere der Einsetzung der Geschwister als Ersatzerben, in dem öffentlichen Testament vom 13. August 1965 unmissverständlich hervorginge, dass die kinderlos verstorbene S. M. lediglich als aufschiebend bedingte Vorerbin eingesetzt worden sei. Dadurch dass sie ohne eigene Nachkommen verstorben sei, habe sie rückwirkend ihre Erbenstellung nach ihrem Vater verloren. Ihr Erbanteil an dem Nachlass des Erblassers sei damit keineswegs bei ihrem Tod unmittelbar in ihren eigenen Nachlass gefallen, über das sie durch eigene testamentarische Verfügung frei hätte verfügen können. Die Erbfolge sei vielmehr in dem notariellen Testament des Erblassers abschließend geregelt worden, die Einholung eines Erbscheins nach S. M. sei daher entbehrlich, da damit nicht bestätigt werden könne, dass ihr Erbanteil am Nachlass des Erblassers nicht in ihrem Nachlassvermögen vorhanden sei.

Das Grundbuchamt hat am 08. Oktober 2014 beschlossen, der Beschwerde der Beteiligten zu 1) nicht abzuhelfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.

Die nach § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 73 GBO zulässig eingelegte Grundbuchbeschwerde der Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat die von der Beteiligten zu 1) nach § 22 GBO begehrte Grundbuchberichtigung in dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, da die Beteiligte zu 1) davon abgesehen hat, die gemäß § 35 GBO geforderten Nachweise der Erbfolge nach der verstorbenen Miterbin S. M. beizubringen.

a) Gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht die Erbfolge allerdings auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO). In diesem Fall kann das Grundbuchamt nur dann die Vorlegung eines Erbscheins verlangen, wenn es die Erbfolge durch die vorgelegte öffentliche Urkunde nicht für nachgewiesen hält. Voraussetzung ist insoweit, dass nach erschöpfender rechtlicher Würdigung konkrete Zweifel verbleiben, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können; denn zu solchen Tatsachenermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (z. B. OLG Schleswig FGPrax 2006, 248 [OLG Schleswig 19.07.2006 – 2 W 109/06]; OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 380, 381; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. Rdn. 787, 788). Das Grundbuchamt ist danach grundsätzlich zu einer eigenständigen Auslegung eines öffentlichen Testamentes verpflichtet, selbst wenn die Auslegung schwierige rechtliche Fragen aufwirft. Nur wenn sich bei der Prüfung der Verfügung von Todes wegen hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, darf und muss die Vorlage eines Erbscheins verlangt werden (z. B. Demharter, Rdn. 42 zu § 35 GBO m. w. N.; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rdn. 787, 788 m. w. N.).

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat das Grundbuchamt zu Recht die Vorlage eines Erbscheins für erforderlich gehalten. Denn für den Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig im Sinne des § 22 GBO ist, kann eine Auslegung, die nur auf die aus der Urkunde ersichtlichen Umstände gestützt wird, nicht genügen, wenn eine andere Auslegung ebenso denkbar bzw. naheliegend erscheint und so lange mit der nicht ganz entfernt liegenden Möglichkeit gerechnet werden muss, dass weitere, nicht in der Urkunde enthaltene Umstände für die Auslegung mit von Bedeutung sein können (vgl. BayObLGZ 86, 317, 321).

Das vorgelegte öffentliche Testament des Erblassers vom 13. August 1965 weist allein die Erbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. in der nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO gebotenen Form nach, eine weitergehende Beweiskraft kommt dem notariellen Testament hingegen nicht zu. Da S. M. aber sowohl ihren Vater, den Erblasser Dr. J. Sch. als auch die am 02. August 2002 vorverstorbene Vorerbin A. Sch. überlebt hat, kommt es auf den Nachweis ihrer Erbfolge nach § 35 Abs. 1 GBO an, soweit sie mit Eintritt der Erbfälle unbeschränkte Vollerbin bzw. Nacherbin nach ihrem Vater geworden und die Erbschaft damit in ihr Vermögen gefallen ist.

Auf den Nachweis ihrer Erbfolge könnte allenfalls dann verzichtet werden, wenn die überlebenden Miterben als Nacherben der vorverstorbenen Schwester eingesetzt worden wären und auf diese der Erbteil ihrer Schwester im Wege der Anwachsung übergegangen sein würde (§§ 2100, 2139 BGB). Das wäre der Fall, wenn die Regelung in dem Testament, dass bei kinderlosem Versterben einer Tochter der überlebende Geschwisterteil alleine erbe, dahingehend zu verstehen ist, dass der Erblasser seine Kinder jeweils als Vorerben auflösend bedingt für den Fall des kinderlosen Ablebens eingesetzt hätte.

Die hierzu getroffene Bestimmung in der letztwilligen Verfügung mag zwar durchaus auslegungsbedürftig sein; denn ihrem Wortlaut ist nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Erblasser für den Fall der Kinderlosigkeit eines erstberufenen Erben

– eine Vorerbenstellung des vorversterbenden Kindes und eine Nacherbeneinsetzung der überlebenden Geschwister vornehmen wollte,

– oder ob es sich um eine Ersatzerbenbestimmung handelt, die nur dann eingreift, wenn ein Kind vor dem Erblasser verstirbt.

Die Auslegung eines Testamentes hat dabei die Erforschung des wirklichen Willens des Erblassers zum Ziel, ohne dass am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).

Zur Ermittlung des Inhalts einer letztwilligen Verfügung ist deren gesamter Inhalt einschließlich aller Nebenumstände, auch solche außerhalb des Testamentes heranzuziehen und zu würdigen. Solche Umstände können vor oder auch nach Testamentserrichtung liegen. Dazu gehört das gesamte Verhalten des Erblassers sowie seine Äußerungen und Handlungen. Maßgebend ist insoweit der Wille des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung (z. B. BGH NJW 1993, 256 [BGH 07.10.1992 – IV ZR 160/91]; OLG Hamm Rpfleger 2008, 77; OLG Schleswig FGPrax 2006, 248, 249).

Danach aber spricht hier vieles für eine Ersatzerbenbestimmung nach § 2096 BGB.

Die Regelung dürfte zwar von der häufig anzutreffenden Vorstellung getragen sein, dass dieser Erbteil – wie auch bei der Ersatzerbenbestimmung im ersten Teil – letztlich in seiner Familie bleiben soll. Insoweit hat er die erste Generation seiner Kinder (den Erlebensfall vorausgesetzt) auch abgesichert. Legt man zugrunde, dass es dem Willen des Erblassers entsprach, dass der Erbteil nicht der Linie seiner Schwiegerkinder zugute kommen sollte, würde dies eine Vorerben- und Nacherbenanordnung nahe legen, da nur in diesem Fall der Erbteil rechtlichen Bindungen unterstehen würde und der Erblasser dadurch eine weitergehende Absicherung zu Gunsten seiner Enkelkinder für den Fall des Versterbens seiner Kinder nach seinem eigenen Tod erreichen könnte (z. B. OLG Hamm Rpfleger 2008, 77 [OLG Hamm 09.07.2007 – 15 W 125/07]). Für einen solchen Erblasserwillen fehlen in der testamentarischen Verfügung allerdings ausreichende Anhaltspunkte.

In der hier in Rede stehenden Regelung ist von der Einsetzung eines Nacherben für den Fall des kinderlosen Versterbens einer Tochter nicht ausdrücklich die Rede, obwohl der notariell beratene Erblasser im Hinblick auf den seiner Ehefrau A. Sch. zugedachten Erbteil zuvor eine Vorerbenstellung unter Einsetzung von Nacherben konkret angeordnet hat. Anders als die Erbeinsetzung der nachverstorbenen Ehefrau A. Sch. mit einem Erbanteil von 1/4 an seinem Nachlass hat der Erblasser hinsichtlich der Erbeinsetzung seiner Kinder keine ausdrückliche Anordnung zum Eintritt einer Nacherbenfolge nach §§ 2100, 2106 BGB getroffen. Nach der in dem Testament gewählten Formulierung hat er vielmehr eindeutig unterschieden zwischen der Vorerbeneinsetzung seiner Ehefrau und den seinen Kindern zugedachten Erbteilen, die keinen Beschränkungen unterlegen waren. Da das Testament vor einem staatlichen Notariat errichtet worden ist, darf im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die begriffliche Unterscheidung und Formulierung der Anordnungen mit Bedacht gewählt wurde.

Die Anordnung, dass im Falle des Fehlens von Nachkommen seiner Kinder der überlebende Geschwisterteil allein erbt, steht überdies im unmittelbaren systematischen Zusammenhang zur Ersatzerbenberufung. Denn ausweislich des notariellen Testaments soll für den Fall des Wegfalls eines erstberufenen Erben deren Abkömmlinge als Ersatzerben nach § 2096 BGB bestimmt und sofern keine Ersatzerben vorhanden sind, die Anwachsung entsprechend § 2094 BGB angeordnet hat.

Der eine Ersatzerbenberufung bzw. ersatzweise die Anwachsung des Erbteils auslösende Ersatzfall tritt bei Wegfall des eingesetzten Erben ein. Dies setzt allerdings voraus, dass der Erstberufene nie Erbe geworden ist (z. B. Palandt/Weidlich, Rdn. 3 zu § 2096 BGB). Die Anordnung hätte beispielsweise dann Bedeutung gewinnen können, wenn der zunächst berufene Miterbe zeitlich vor dem Erblasser verstirbt und damit vor dem Eintritt des Erbfalls weggefallen wäre. Verstirbt der Erstberufene nach dem Erblasser, kann von einem Ersatzfall beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn der erstberufene Erbe die Erbschaft nachträglich gemäß 1953 § BGB ausschlägt oder für erbunwürdig nach § 2344 BGB erklärt wird oder die Erbeinsetzung der Anfechtung nach §§ 2078, 2079 BGB unterliegt. Für diese Fälle hat der Erblasser die nachrückenden Abkömmlinge seiner Kinder als Ersatzerben bestimmt bzw. ersatzweise die Anwachsung entsprechend § 2094 BGB angeordnet. Da die Tochter S. M. aber erst nach dem Erbfall und auch nach Eintritt des Nacherbfalls verstorben ist, legt eine Ersatzerbenlösung nahe, dass ihr die Erbschaft zunächst unbeschränkt angefallen und mit ihrem Tode auf ihre Erben übergegangen ist, ohne dass das Erbe irgendwelchen rechtlichen Bindungen untersteht.

Geht man aber hiervon – auch mit Rücksicht auf die Zweifelsregelung in § 2102 Abs. 2 BGB -aus, so wären die Kinder des Erblassers aufgrund der testamentarischen Verfügung vom 13. August 1965 mit dessen Tod unbeschränkte Miterben nach ihm zu einem Anteil von 1/4 geworden. In diesem Fall hat die Erbschaft in der Hand der nachverstorbenen Frau S. M. nicht etwa bis zu deren Tod ein Sondervermögen gebildet, das von ihrem Eigenvermögen rechtlich gesondert verblieb und nach ihrem Tod nicht in ihren eigenen Nachlass fiel, sondern ihren verbliebenen Geschwistern mangels Ersatzerben anwuchs. Der gesamthänderisch gebundene Anteil an dem Nachlassvermögen des Erblassers wäre dem Vermögen seiner Kinder mit dem Erbfall vielmehr unmittelbar und unbeschränkt zugefallen. Auch nach Eintritt des Nacherbfalls aufgrund Versterbens der Vorerbin A. Sch. im Jahr 2002 ist der verstorbenen Miterbin S. M. insoweit als Nacherbin ein Anteil an dem der Vorerbin zugewiesenen Erbanteil unbeschränkt zugefallen. Diese Nacherbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. und der Vorerbin A. Sch. ist durch das vor dem Staatlichen Notariat errichteten und am 02. Februar 1986 eröffnete Testament in der nach § 35 GBO gebotenen Form nachgewiesen.

Nach der Auslegung des Grundbuchamtes hat der Erblasser danach mit seiner testamentarischen Verfügung seine Töchter nicht gleichfalls der rechtlichen Bindung einer Vorerbenstellung unterstellen wollen. Der Anteil der verstorbenen Frau S. M. an der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser Dr. J. Sch. ist danach Teil ihres eigenen Nachlasses geworden, so dass es auf die Beibringung eines Nachweises der Erbfolge nach ihr gemäß § 35 Abs. 1 GBO tatsächlich angekommen ist.

Soweit das Grundbuchamt die Erbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. bzw. dessen Beschränkungen aber hier anders beurteilt als die antragstellende Beteiligte zu 1), musste es einen Erbschein verlangen, und zwar gerade auch was die Erbfolge nach dem Erblasser Dr. J. Sch. selbst anbelangt wie auch die nach seiner nachverstorbenen Tochter (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2005, 381 Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdn. 788), zumal es zur Klärung des wahren Erblasserwillens ggf. noch weiterer tatsächlicher Ermittlungen bedarf, die aber das Grundbuchamt nicht anstellen kann. Ist eine abschließende individuelle Auslegung des Testamentes nicht ohne eine weitere Sachaufklärung zu den Vorstellungen des Erblassers im Zeitpunkt der Testamenterrichtung möglich, ist diese Nachforschung aber dem Nachlassgericht zu überlassen (vgl. OLG Hamm Rpfleger 2001, 71, 73 [OLG Hamm 21.09.2000 – 15 W 272/00]; BayObLGZ 86, 317). Es müsste nämlich in Rechnung gestellt werden, dass für die Auslegung möglicherweise außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen und Beweismittel mit erheblich sein könnten. Um den Willen des Erblassers aufzuklären, könnte beispielsweise eine schriftliche Äußerung des Notars, soweit dieser noch lebt, eingeholt werden. Außerdem könnten die Beteiligten zu 1) und zu 2) vom Nachlassgericht aufgefordert werden, etwa noch vorhandene schriftliche Unterlagen zur Testamentserrichtung ihres Vaters, z. B. Notizen über Besprechungen mit dem Staatlichen Notariat, Schreiben an den Notar oder Schreiben des Notars an den Erblasser einzureichen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 GBO.

Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, Abs. 2, 36 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG. Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist der Beschwerdewert mit dem Regelwert in § 36 Abs. 3 GNotKG anzusetzen.

Trojan
Dr. Fichtner
Göbel

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