OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss v. 04.01.2018 – 12 U 1668/17
Keine Verwirkung eines Pflichtteilsrechts
Ansprüche aus einem Pflichtteilsrecht dürfen jedenfalls dann nicht als verwirkt angesehen werden, wenn hierdurch die in §§ 2333 ff., § 2339, § 2345 Abs. 2 BGB getroffenen gesetzlichen Wertungen – insbesondere das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB – umgangen werden würden.
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.07.2017, Az. 6 O 8486/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten im Wege einer Stufenklage Auskunft, Wertermittlung, Versicherung an Eides statt und schließlich Zahlung auf einen Pflichtteilsanspruch.
Mit Schreiben vom 31.08.2016 (Anlage K1) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Dem ist die Beklagte nicht nachgekommen.
Der Kläger hat erstinstanzlich auf dem Standpunkt gestanden, ihm stehe ein Pflichtteilsanspruch im Umfang von 1/8 des Nachlasswerts und entsprechende Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche aus § 2314 Abs. 1 BGB zu.
Er hat daher eine Stufenklage erhoben und die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung in Form der Vorlage eines Nachlassverzeichnisses, zur Ermittlung des Wertes einer Reihe von einzeln aufgezählten Immobilien durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, erforderlichenfalls zur eidesstattlichen Versicherung der Richtigkeit der Angaben und schließlich zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 1/8 des Gesamtnachlasswerts zu verurteilen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und hierzu insbesondere ausgeführt:
Der Kläger benötige die beanspruchte Auskunft nicht, da er bereits über die Angaben der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht über ausreichende Kenntnisse verfüge.
Dessen ungeachtet habe der Kläger durch sein Verhalten dem Erblasser gegenüber sein Pflichtteilsrecht verwirkt, insbesondere indem er diesem als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen, mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben sowie – mit bedingtem Tötungsvorsatz – mit einem Schraubenzieher angegriffen habe. Durch dieses Verhalten habe der Kläger die Pflichtteilsentziehungsgründe gemäß § 2333 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 BGB verwirklicht. Zudem habe der Kläger Gelder des Erblassers veruntreut. Der Erblasser habe daher stets geäußert, dass der Kläger von ihm nichts mehr bekommen werde. Bei der Errichtung seines Testaments im Jahr 1985 sei der Erblasser irrtümlich davon ausgegangen, dass der Kläger aus dem Nachlass nichts erhalten werde.
Bei der Berechnung des Nachlasswerts müssten jedenfalls Erstattungs-, Rückzahlungs- und Ausgleichsansprüche der Beklagten gegen den Erblasser berücksichtigt werden. Zumindest müsste sich der Kläger vom Erblasser erhaltene Leistungen – insbesondere einen Geldbetrag von 50.000,00 € für einen Hausbau in Italien – auf einen etwaigen Anspruch anrechnen lassen.
Das Landgericht hat im angegriffenen Teil-Endurteil der Klage hinsichtlich des Auskunftssowie des Wertermittlungsantrags stattgegeben. Zur Begründung hat es insbesondere ausgeführt:
Nach § 2303 Abs. 2 Satz 1 BGB stehe dem Kläger als Vater des Erblassers grundsätzlich ein Pflichtteilsrecht zu, nachdem der Erblasser den Kläger durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen habe. Dementsprechend stünden dem Kläger die vorbereitenden Ansprüche aus § 2314 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbs. 2 BGB auf Auskunftserteilung und Wertermittlung zu.
Der Kläger habe sein Pflichtteilsrecht weder verloren noch verwirkt.
Eine Pflichtteilsentziehung sei nicht erfolgt, nachdem der Erblasser diese entgegen § 2336 Abs. 1 BGB nicht letztwillig verfügt habe.
Soweit neben der Pflichtteilsentziehung gemäß §§ 2333 ff. BGB und der Pflichtteilsunwürdigkeit gemäß § 2345 Abs. 1, Abs. 2, §§ 2339 ff. BGB überhaupt eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts oder daraus folgender Ansprüche in Betracht kommen könnte, so lägen die Voraussetzungen hierfür jedenfalls nicht vor.
Ob der Beklagten Ansprüche gegen den Nachlass oder sonstige Abzugspositionen zustehen, könne für die erfolgte Entscheidung dahinstehen, da jedenfalls derzeit nicht festgestellt werden könne, dass diese einen Pflichtteilsanspruch in vollständiger Höhe ausschließen würden.
Die streitgegenständlichen Ansprüche seien noch nicht erfüllt, insbesondere nicht durch die Angaben der Beklagten gegenüber dem Nachlassgericht.
Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers verneint.
Der Erblasser habe irrtümlich angenommen, dass der Kläger vor dem Erblasser versterben werde, dass der Kläger aus dem Nachlass des Erblassers nichts erhalten werde und dass die Beklagte im Falle eines Versterbens des Erblassers ausreichend abgesichert sei. Wäre der Kläger diesen Irrtümern nicht unterlegen, so hätte er dem Kläger den Pflichtteil entzogen.
Das Verhalten des Klägers stelle jedenfalls eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser dar.
Das Landgericht hätte jedenfalls Beweis dazu erheben müssen, dass der Erblasser zu Lebzeiten mehrfach geäußert habe, der Kläger werde aus seinem Nachlass nichts erhalten.
Die – zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte – Berufung kann keinen Erfolg haben.
Die Berufung hat weder neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorgetragen (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) noch konkrete Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Feststellungen begründen könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist daher von dem in dem angefochtenen Urteil dargelegten Tatbestand auszugehen.
Die Berufung trägt auch keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Das angefochtene Urteil stellt sich vielmehr als zutreffend dar.
Auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil wird zunächst verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:
Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass der Erblasser dem Kläger den Pflichtteil jedenfalls deswegen nicht wirksam entzogen hat, weil er die Entziehung nicht in der nach § 2336 Abs. 1 BGB zwingend erforderlichen Form einer letztwilligen Verfügung vorgenommen hat.
Eine Pflichtteilsunwürdigkeit i.S. von § 2345 Abs. 2 – die gemäß § 2345 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 2341, § 143 Abs. 1 BGB von der Beklagten selbst durch einfache Erklärung gegenüber dem Kläger geltend gemacht werden könnte – ist nicht anzunehmen.
Zu Recht hat das Landgericht auch eine Verwirkung des Pflichtteilsrechts und der daraus resultierenden Ansprüche des Klägers verneint.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Hinweises. Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222).
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