OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss v. 09.09.2014 – 14 U 9/14
Ausübung der Anteilsrechte an einer GmbH bei Miterbengemeinschaft als Gesellschafter
Gründe:
I.
Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Es liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vor. Der Senat rät zur Zurücknahme der Berufung.
Es bedarf keiner Entscheidung, ob dem Kläger – wie die Beklagte meint – ganz oder teilweise bereits die Aktivlegitimation bzw. die Anfechtungsbefugnis fehlt und sich die Entscheidung des LG – die Anfechtungsbefugnis ist nach h.M., die der Senat teilt, materiell-rechtliche Sachbefugnis, weshalb bei ihrem Fehlen die Klage als unbegründet abzuweisen ist (s. etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 1996, 443 (451); Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 167; MünchKomm-GmbHG/Wertenbruch, 1. Aufl., § 47 Anh. Rn. 172; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 135; a.A. K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 45 Rn. 127 [m.w.N. zur h.M. in Fn. 2]: Abweisung als unzulässig) – insoweit schon deshalb als im Ergebnis richtig darstellt. Denn jedenfalls leidet der angegriffene Beschluss nicht an Mängeln, wie das LG zutreffend entschieden hat. Zumindest deshalb ist die Entscheidung des LG richtig.
- Ohne Erfolg beruft sich der Kläger in seiner Berufung auf § 2211 Abs. 1 BGB. Die Vorschrift ist unanwendbar, weil die Testamentsvollstreckung mit Kündigung durch Notar a.D. B v. 22.04.2013 ohne Benennung eines Nachfolgers beendet war, nachdem eine Ernennung durch das Nachlassgericht nach § 2200 Abs. 1 BGB nicht in Betracht kam (vgl. etwa Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, § 2211 Rn. 6). Hinsichtlich des zuletzt genannten Aspekts schließt sich der Senat jedenfalls in der Sache den Darlegungen des 8. Zivilsenats in seinem Beschl. v. 18.07.2013 (8 W 210/13) an; auf die Frage der Rechtskraftwirkung dieser Entscheidung (vgl. hierzu etwa Staudinger/Reimann, BGB, Neubearb. 2012, § 2211 Rn. 21 ff.) kommt es somit nicht an. Die Einwände der Berufung sind nicht geeignet, die Überlegungen des 8. Zivilsenats in Frage zu stellen. Dass es dem Erblasser nicht lediglich um das Ob der Testamentsvollstreckung ging, sondern ganz entscheidend auch um das Wie, zeigen die detaillierten Bestimmungen zur Person des bzw. der Testamentsvollstrecker in den letztwilligen Verfügungen nach Ansicht des Senats deutlich; wer ihm so hinreichend vertraut war, dass er ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmte, konnte unabhängig davon nur der Erblasser selbst entscheiden, und er hat dies ja auch entschieden.
- Zu Unrecht rügt die Berufung, das LG habe verkannt, dass es im Streitfall hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses gemeinschaftlicher Rechtsausübung und einstimmiger Beschlussfassung bedurft habe.
- a) Die hier getroffene Mehrheitsentscheidung ist – wie die Berufung selbst wohl nicht mehr in Abrede stellt – nicht etwa bereits unabhängig davon, ob sie als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses nach den einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften der § 2038 Abs. 2, 745 BGB zulässig war, wegen eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 GmbHG unzulässig, der angegriffene Beschluss ist folglich nicht schon im Hinblick darauf anfechtbar oder gar nichtig.
- aa) Die allerdings u.a. für den Fall der Berechtigung einer Miterbengemeinschaft an einem Gesellschaftsanteil anwendbare (s. nur Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 [OLG Frankfurt am Main 22.02.2013 – 20 W 550/11]– Tz. 51) und damit auch im Streitfall grds. einschlägige Vorschrift des 18 Abs. 1 GmbHG soll – wie in der Rechtsprechung, der der Senat folgt und die auch in der Literatur (s. statt aller MünchKomm-GmbHG/Reichert/Weller, 1. Aufl., § 18 Rn. 57 ff.) überwiegend Billigung findet, seit langem geklärt ist (s. nur etwa die Darstellung mit umfangreichen Nachweisen bei OLG Karlsruhe, GmbHR 2014, 254 [OLG Karlsruhe 16.12.2013 – 7 W 76/13] – Tz. 15 f.; s. ferner etwa Thüringer OLG, NZG 2012, 782 [OLG Jena 18.04.2012 – 2 U 523/11] – Tz. 40; Thüringer OLG, GmbHR 2013, 149 [OLG Frankfurt am Main 22.02.2013 – 20 W 550/11] – Tz. 53) – nur verhindern, dass die Anteilsrechte von den einzelnen Mitberechtigten unterschiedlich ausgeübt werden. Dazu kommt es nicht, wenn nur einer oder ein Teil der Miterben das Recht mit Wirkung für alle ausübt (BGHZ 108, 21 – Tz. 28). Die gemeinschaftliche Rechtsausübung kann insbesondere dadurch erfolgen, dass die Mitberechtigten einen gemeinsamen Vertreter bestellen (s. etwa BGHZ 49, 183 (191)). So lag es hier.
- bb) Es ist entgegen der Auffassung der Berufung in der Rechtsprechung, von der abzuweichen der Senat auch diesbezüglich keinen Anlass sieht, ferner seit langem geklärt, dass die Mehrheit der Miterben, hat sie abgedeckt durch § 2038 Abs. 2, 745 BGB eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses – zumindest, soweit sie nicht Verfügung ist – beschlossen, die Maßnahme auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen kann (so bereits BGHZ 56, 47– Tz. 17 ff.; s. aus neuerer Zeit nur etwa KG, FamRZ 2011, 1254– Tz. 43). § 18 Abs. 1 GmbHG steht einer solchen Ausführung – was die Berufung aber wohl auch nicht in Abrede stellt – ebenfalls nicht entgegen.
- b) Der Senat folgt der Berufung auch nicht in ihrer Auffassung, bei der Abberufung des Geschäftsführers einer Gesellschaft, deren Anteile sich noch im ungeteilten Nachlass befinden, handle es sich grds. nicht um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern um eine außerordentliche Verwaltungsmaßnahme, die einen einstimmigen Beschluss aller Miterben erfordere. Dass das Gegenteil der Fall ist, hat insbesondere das Thüringer OLG (GmbHR 2013, 149 [OLG Frankfurt am Main 22.02.2013 – 20 W 550/11]– Tz. 49, 53) eingehend und überzeugend begründet, worauf sich sowohl das LG als auch die Beklagte u.a. in ihrer Berufungserwiderung bezogen haben. Der Senat folgt dieser Sicht; die Berufung vermag nichts aufzuzeigen, was ihr entgegenstehen könnte.
- aa) Aus den hier vorliegenden besonderen Umständen des Falles ergibt sich entgegen der Sicht der Berufung nichts anderes, und zwar weder im Hinblick darauf, dass der Kläger hier als einer von zwei Geschäftsführern abberufen wurde, und auch nicht im Hinblick darauf, dass der Erblasser in der letztwilligen Verfügung v. 14.01.2010 (Anlage KS & P 13) den Willen bekundete, der Kläger solle Geschäftsführer der Beklagten sein. Letzterem Umstand kann zwar Bedeutung zukommen, soweit der Erblasser seinen Willen in einer Form zur rechtlichen Geltung gebracht hat, die eine gegenwärtige Bindung der Erben bewirkt; jedoch ist selbst dies – noch ist es gar der Umstand, dass ein solcher Erblasserwille vorliegt – nicht geeignet, die Abberufung entgegen diesem Willen dem Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.v. § 2038 Abs. 2, 745 BGB zu entziehen. Erst recht gilt dies für die hier vorliegende Konstellation einer Abberufung eines von zwei Geschäftsführern.
- bb) Es liegt im Streitfall entgegen der Ansicht der Berufung schließlich auch nicht deshalb anders, weil hier ein tief greifendes Zerwürfnis einzelner Miterben untereinander vorliegt, insbesondere zwischen dem Kläger und dem (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten. Wenn die Berufung unter Verweis darauf in Abrede stellt, dass es sich bei der Abberufung des Klägers um eine ordnungsgemäße Verwaltungsmaßnahme handelt, ist dementsprechend auch das nicht berechtigt.
(1) Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme – zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten – ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (s. etwa BGHZ 183, 140 – Tz. 33). Ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen alle Maßnahmen, die nach den individuellen Gegebenheiten im Zeitpunkt der Beschlussfassung vernünftig erscheinen; eine allgemeine Zweckmäßigkeits- oder Inhaltskontrolle, bei der die Minderheit oder das Gericht die Auffassung der Mehrheit ersetzen könnte, findet indes nicht statt (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 6. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 22; auch Staudinger-BGB/Langhein, Neubearb. 2008, § 745 Rn. 5), wenn auch die berechtigten Interessen der Minderheit nicht übergangen werden dürfen (vgl. Staudinger-BGB/Langhein, Neubearb. 2008, § 745 Rn. 5). Es besteht jedoch ein Ermessensspielraum für die Mehrheit, auch ist ein Beschluss nicht schon dann nicht mehr ordnungsgemäß, wenn nicht die optimale, sondern eine weniger zweckmäßige Lösung beschlossen worden ist; die Voraussetzung ordnungsgemäßer Verwaltung verhilft nur in seltenen Ausnahmefällen zur Inhaltskontrolle (vgl. MünchKomm-BGB/K. Schmidt, 6. Aufl., §§ 744, 745 Rn. 28; vgl. auch Staudinger-BGB/Langhein, Neubearb. 2008, § 745 Rn. 5).
(2) Ein solcher Ausnahmefall liegt hier entgegen der Ansicht der Berufung nicht vor. Die Abberufung des Klägers war hier zumindest im Ausgangspunkt und nach den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen gem. § 38 Abs. 1 GmbHG jederzeit frei möglich, eine Beschränkung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 GmbHG enthält der Gesellschaftsvertrag der Beklagten unstreitig nicht. Allein schon der ebenfalls unstreitige Umstand, dass zwischen dem Kläger und dem (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten schwer wiegende Streitigkeiten ausgetragen werden, lässt die Abberufung des Klägers zumindest nicht in einem Maße sachwidrig erscheinen, dass hier auch nur entfernt der Bereich betroffen wäre, in dem die Abberufung nach den dargestellten Grundsätzen nicht mehr als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung einzustufen wäre, zumal im Gegenteil ein wichtiger Grund für die Abberufung des Klägers gegeben war (dazu noch unten unter I 4b). An diesem Ergebnis änderte sich selbst dann nichts, wenn die Mehrheit bei der Entscheidung für die Abberufung des Klägers erbrechtlichen Vorgaben ausgesetzt gewesen wäre und diese verletzt hätte. Ein solcher Verstoß zeitigte – was separat zu prüfen wäre – ggf. eigenständige, von der Frage der mit der Einstufung in den Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung verbundenen Wirkungen abgesetzte Rechtsfolgen, führte aber nicht zur Ausgrenzung der in Frage stehenden Maßnahme aus dem Bereich ordnungsgemäßer Verwaltung. Abgesehen davon liegt ein solcher Verstoß gegen erbrechtliche Vorgaben nicht vor (dazu sogleich näher).
- Der Senat folgt der Berufung auch nicht darin, dass die erhobene Klage aus § 242 BGB begründet sei.
- a) Unabhängig davon, dass sich der Kläger – worauf die Berufungserwiderung zutreffend hinweist – mit diesem Vorbringen in Widerspruch setzt zu seiner zu 2211 BGB vertretenen Auffassung, teilt der Senat nicht die Ansicht der Berufung, die im Streit stehenden Beschlussfassungen seien treuwidrig angesichts des Umstands, dass die Miterbengemeinschaft die Erfüllung der ausgesetzten Vermächtnisse und damit die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der Beklagten verweigere und sich nur dadurch die Möglichkeit verschafft habe, den angefochtenen Beschluss herbeizuführen. Für diese Sicht ist nach Ansicht des Senats – auch darauf weist die Berufungserwiderung zutreffend hin – schon angesichts des zeitlichen Ablaufs kein Raum, kündigte der Testamentsvollstrecker B doch erst mit Wirkung zum 10.05.2013. Abgesehen davon steht es den Miterben jedenfalls im Grundsatz frei, die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung, mit der die Vermächtnisse ausgesetzt wurden, auf dem Rechtsweg prüfen zu lassen; ob bei offensichtlich und eindeutig missbräuchlichem Beschreiten des Rechtswegs anderes gelten könnte, bedarf keiner Entscheidung, weil zumindest ein solcher Fall hier nicht vorliegt.
- b) Die für den Fall der Wirksamkeit des ausgesetzten Vermächtnisses bestehende schuldrechtliche Bindung als solche gibt dem Kläger keine Rechtsposition, die seine Klage begründet machen könnte. Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung der Beklagten steht ihm allein aus dem relativen Recht, das ihm aufgrund der Vermächtnisanordnung im Falle ihrer Wirksamkeit zustünde, nicht zu: § 2184 Satz 1 weist dem Vermächtnisnehmer zwar seit dem Anfall des Vermächtnisses die Früchte zu, für die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt (100 BGB), gilt jedoch gem. § 2184 Satz 2 BGB gerade anderes. Um solche Vorteile handelt es sich indes beim Einfluss auf Stimmrecht und Geschäftsführung (s. etwa RGZ 118, 266 (268); Staudinger-BGB/Jickeli/Stieper, Neubearb. 2011, § 100 Rn. 7; Demuth, BB 2001, 945).
- c) Immerhin mag das relative Recht aus dem ggf. wirksamen Vermächtnis dem Kläger Rechte gegen die den Gesellschaftsanteil haltende Erbengemeinschaft vermitteln, sofern diese über den Gegenstand des Vermächtnisses, den dem Kläger zugedachten Gesellschaftsanteil, in einer Art und Weise verfügt oder diesen sonst in einer Art und Weise verwaltet, die dem Kläger nachteilig ist, insbesondere diesen Gegenstand schädigt (vgl. etwa Demuth, BB 2001, 945 (947)); und insofern – nicht aber in dem von der Berufung gewünschten, von ihr mit einem fehlgehenden Hinweis auf MünchKomm-BGB/Rudy, 6. Aufl., § 2174 Rn. 10 untermauerten, deutlich weiter gehenden Umfang – kommt in Betracht, dass die Erben bei der Verwaltung des Gesellschaftsanteils die Interessen der Vermächtnisnehmer zu berücksichtigen haben (so etwa Demuth, BB 2001, 947; vgl. etwa auch Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., § 2147 Rn. 6). Ob dieser Ausgangspunkt indes tatsächlich richtig ist, kann für den Streitfall dahinstehen. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Abberufung des Klägers eine derart schädigende Wirkung gehabt hat. Das hat bereits das LG – wenn auch unter einem anderen rechtlichen Ausgangspunkt – im Zusammenhang mit der Erörterung, inwieweit die Vermächtnisanordnung der im Streit stehenden Abberufung entgegenstehe, unter Hinweis darauf klargestellt, dass die Erhaltung des Nachlasses auch nach dem Vortrag des Klägers in keinster Weise gefährdet sei (s. S. 24 des angefochtenen Urteils). Hiergegen wendet sich die Berufung nicht (S. 13 der Berufungsbegründung).
- Aus der in § 2 der als Anlage KS & P 13 vorgelegten letztwilligen Verfügung v. 14.01.2010 angeordneten Auflage folgt – unabhängig davon, ob die letztwillige Verfügung wirksam ist, was hier dahin steht – für den Streitfall kein anderes Ergebnis.
- a) Das ergibt sich bereits daraus, dass diese Auflage lediglich die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten unverzüglich nach dem Erbfall zum Gegenstand hat, nicht hingegen den Widerruf der einmal erfolgten Bestellung. Der Senat teilt im Ergebnis die Ansicht des Landgerichts, bereits die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten habe die Erfüllung dieser Auflage zur Folge, diese vermittle dem Kläger – wobei dahin steht, ob sich eine etwaige erbrechtliche Bindung der Miterben, die sich bei abweichendem Verständnis der Auflage ergeben könnte, überhaupt auf die hier allein entscheidende Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses auswirken könnte, was die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung in Abrede stellt – von vornherein keine darüber hinausgehenden Rechte, unter Berufung auf die er sich gegen den hier im Streit stehenden Beschluss möglicherweise wenden könne.
- aa) Die Auffassung, dass die in Rede stehende Auflage lediglich die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten unverzüglich nach dem Erbfall zum Gegenstand hat, nicht hingegen den Widerruf der einmal erfolgten Bestellung, entspricht dem klaren Wortlaut der als Anlage KS & P 13 vorgelegten letztwilligen Verfügung v. 14.01.2010. Die Regelungen sind ihrem Text nach ausschließlich auf die Bestellung bezogen. Sie, wie von dem Kläger gewünscht, erweiternd auszulegen, liegt im Hinblick darauf nicht nahe, zudem deshalb nicht, weil es sich um ein notarielles Testament handelt. Abgesehen davon hat der Erblasser detailliert und mehrfach – notariell – von Todes wegen verfügt, er hat stets sehr detaillierte Anordnungen getroffen (vgl. auch schon OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.07.2013 – 8 W 210/13 – Umdruck, S. 8 unten).
Das gilt auch für die hier in Rede stehende Belastung der Miterben durch die Auflage. Er hat zudem diese Auflage durch den als Anlage KS & P 12 vorgelegten Gesellschafterbeschluss – auf dessen Wirksamkeit und Wirkungen es hier im Einzelnen nicht ankommt – ebenfalls v. 14.01.2010 flankiert, was gleichermaßen zeigt, dass er eine aus seiner Sicht vollständige, alle Eventualitäten berücksichtigende und regelnde Vereinbarung getroffen hat. Das erweiternde Verständnis, das der Kläger der Auflage beilegen möchte, überzeugt den Senat von hier aus nicht. Für diese Sicht spricht im Übrigen auch, dass dem Erblasser die gesellschaftsrechtliche Situation, die einen Widerruf der Geschäftsführerbestellung ohne wichtigen Grund erlaubte, bekannt gewesen sein muss. Hätte er insoweit in Bezug auf den Kläger abändernde Regelungen treffen wollen, ist anzunehmen, dass er diese ausdrücklich und zweifelsfrei getroffen hätte.
- bb) Der Senat vermag der Berufung auch nicht darin zu folgen, ein solches Verständnis widerspreche dem Erblasserwillen, weil dieser ausweislich der Bemerkung in § 1 der letztwilligen Verfügung v. 14.01.2010 habe sicherstellen wollen, dass der Kläger Geschäftsführer wird. Auch diese Feststellung bezieht sich ihrer Formulierung nach allein auf die Bestellung des Klägers (… „Geschäftsführer” … „wird”). Die getroffene Regelung stellt – insbesondere bei Berücksichtigung des Gesellschafterbeschlusses v. 14.01.2010 – zumindest aus Sicht des Erblassers sicher, dass der Kläger sogleich mit dem Erbfall die Position eines Geschäftsführers der Beklagten erlangt. Dafür, dass es für die Zeit danach nicht bei den nach dem Gesellschaftsvertrag geltenden Regelungen für die Abberufung verbleiben sollte, die immerhin auch in diesem Zeitraum eines an gewisse Voraussetzungen geknüpften positiven Tätigwerdens bedurfte, fehlt ein ausreichender Anhalt.
- b) Selbst wenn jedoch die Auffassung der Berufung, aus der in § 2 der letztwilligen Verfügung v. 14.01.2010 angeordneten Auflage ergebe sich, dass nach Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer seine Abberufung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei, würde dies im Ergebnis nichts ändern. Denn die im Streit stehende Abberufung des Klägers war jedenfalls durch einen wichtigen Grund i.S.v. 38 Abs. 2 GmbHG getragen.
- aa) Ein wichtiger Grund zur Abberufung jedes von mehreren Geschäftsführern liegt bereits in dem Umstand, dass diese untereinander so zerstritten sind, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist, soweit der jeweils Abzuberufende durch sein – nicht notwendigerweise schuldhaftes –Verhalten zu dem Zerwürfnis beigetragen hat, wobei es für die Beurteilung, ob zwischen Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis eingetreten ist, nicht entscheidend auf ein etwaiges Verschulden der beteiligten Geschäftsführer, sondern vielmehr darauf ankommt, ob unter den gegebenen Umständen eine gedeihliche Zusammenarbeit noch zu erwarten ist (vgl. BGH, GmbHR 1992, 299 [BGH 24.02.1992 – II ZR 79/91] (300 f.); ferner z.B. BGH, GmbHR 2009, 434 (435) [BGH 12.01.2009 – II ZR 27/08]A. Werner, GmbHR 2009, 435 (436 f.); ebenso etwa Senat, GmbHR 2013, 414 [OLG Stuttgart 19.12.2012 – 14 U 10/12]– Tz. 167; OLG Köln, GmbHR 2011, 135 [OLG Köln 01.06.2010 – 18 U 72/09]– Tz. 27; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88, 98 [„Zerrüttung”]; Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50); es ist auch nicht entscheidend, wessen Verschuldensanteil überwiegt (s. etwa OLG München, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35 f.; vgl. auch Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50), auf die Verursachens- und Verschuldensbeiträge kommt es vielmehr nicht an (s. OLG München, Urt. v. 22.07.2010 – 23 U 4147/09 – Tz. 35; MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88; tendenziell anders aber wohl etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13).
Im Falle dauerhaften Streits zwischen Geschäftsführern, der ein gedeihliches Zusammenwirken gefährdet oder gar ausschließt, im Falle unbehebbarer Verfeindung muss nicht der überwiegend schuldige Geschäftsführer, sondern es kann derjenige abberufen werden, auf dessen Mitwirkung weniger Wert gelegt wird (MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 98; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 13), ein Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nicht (s. etwa Schneider/Schneider, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 38 Rn. 50). Streitig ist allerdings, ob auch ein Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden kann, der zu dem Streit nichts beigetragen hat (bejahend MünchKomm-GmbHG/Stephan/Tieves, 1. Aufl., § 38 Rn. 88 m.N. zum Streitstand in Fn. 177).
- bb) Nach diesen Maßstäben war die im Streit stehende Abberufung des Klägers von einem wichtigen Grund getragen.
(1) U.a. er und der (weitere) Geschäftsführer der Beklagten sind – wie das LG festgestellt hat – untereinander so zerstritten, dass eine Zusammenarbeit zwischen ihnen nicht mehr möglich ist. Dass diese Feststellung richtig ist, zeigt schon die Vielzahl der rechtlichen Streitigkeiten, die auch zwischen diesen beiden Personen unstreitig gerichtlich anhängig sind bzw. ausgetragen wurden. Das bestehende Zerwürfnis stellt die Berufung im Übrigen selbst nicht in Abrede.
(2) Dass der Kläger – wie die Berufung geltend macht – hierzu nichts beigetragen habe, trifft nicht zu. Weiterer Aufklärung durch den Senat bedarf dieser Aspekt nicht.
(a) Das LG hat Feststellungen dazu getroffen, dass und wie der Kläger versucht hat, von ihm für notwendig erachtete Unterlagen zu erlangen und wie er versucht hat, dieses Begehren gegenüber Mitarbeitern des Betriebs durchzusetzen; der Senat verweist insofern auf die Darstellung auf S. 22 f. des angefochtenen Urteils. Hiergegen wendet sich der Kläger – lediglich – zum einen mit der Behauptung, seine Informationsverlangen seien als solche nicht unberechtigt gewesen, vielmehr habe ihm der (weitere) Geschäftsführer der Beklagten die zur Wahrnehmung von Aufgaben des Klägers erforderlichen Informationen vorenthalten. Zum anderen rechtfertigt der Kläger sein Herantreten an den Mitarbeiter E. damit, ein Geschäftsführer müsse sich nicht gefallen lassen, dass ihm ein Mitarbeiter des Unternehmens die Einsicht in Unterlagen verweigere mit Hinweis darauf, er wolle zunächst anwaltliche Auskunft abwarten; ferner stellt der Kläger in Abrede, dass er diesem Mitarbeiter – ebenso wenig wie der Mitarbeiterin K. – arbeitsrechtliche Konsequenzen angedroht habe. Schließlich bringt die Berufung vor, der Kläger habe niemals Mitarbeiter der Beklagten bedroht und er habe auch nicht zu einer Störung des Betriebsfriedens beigetragen.
(b) Die erwähnten, von der Berufung aufgegriffenen Punkte bedürfen indes keiner weiteren Aufklärung. Es steht fest, dass zumindest auch die Art und Weise des Auftretens des Klägers gegenüber den Mitarbeitern E. und K. und sein darin jedenfalls zum Ausdruck gekommenes nachdrückliches Bemühen, an die von ihm für nötig gehaltenen Informationen zu gelangen, zu dem Zerwürfnis zwischen dem Kläger und dem (weiteren) Geschäftsführer der Beklagten beigetragen haben. Schon deshalb war die Abberufung des Klägers durch einen wichtigen Grund getragen. Erheblich ist hierfür allein, dass zwischen den Geschäftsführern ein unheilbares Zerwürfnis entstanden ist und im Übrigen noch immer besteht, zu dem der Kläger zumindest durch seine erwähnten Versuche, an Informationen zu gelangen, beigetragen hat.
Auf ein Verschulden des Klägers kommt es nicht an. Auch die Frage, ob oder ggf. unter welchen Voraussetzungen die Informationsverlangen des Klägers an sich berechtigt waren oder gewesen sein könnten und ob ihm Informationen zu Unrecht vorenthalten worden sind, ist dementsprechend im hier entscheidenden Zusammenhang nicht erheblich. Ebenso wenig ist entscheidend, ob der Kläger die Mitarbeiter in einer Art und Weise „angegangen” hat, die man geradezu als „Bedrohung” der Mitarbeiter zu bezeichnen hat, insbesondere kommt es nicht darauf an, ob er ihnen gerade mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen gedroht hat. Und schließlich kann auch dahin stehen, ob und ggf. inwieweit der Kläger durch seine Informationsverlangen eine Situation geschaffen hat, die mit dem Begriff einer Störung des Betriebsfriedens zu beschreiben wäre.
All diese Aspekte sind unerheblich, weil es nicht darum geht, die Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern zu bewerten und zu entscheiden, wer von ihnen hinsichtlich der Handhabung der Informationsrechte des Klägers in seiner seinerzeitigen Position als Geschäftsführer im Recht ist und wer nicht. Es geht allein darum, ob eine zumindest auch von dem Kläger wesentlich mitverursachte Situation bestanden hat, in der es zu Dauerkonflikten zwischen den beiden Geschäftsführern kam, die eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht erwarten lassen und die so notwendigerweise den Erfolg des Unternehmens beeinträchtigen. Eine solche Situation lag hier vor.
Bereits sie allein rechtfertigte die Abberufung eines der beiden sich in Konflikt befindenden Geschäftsführer, um Ruhe einkehren zu lassen, und zwar unabhängig von einem etwaigen Verschulden der beteiligten Geschäftsführer und insbesondere davon, wessen Verschuldensanteil überwog, sowie auch unabhängig von der Abgrenzung der Rechte und Pflichten, die ihnen jeweils im Einzelnen zustanden und die sie trafen.