Der BGH hat entschieden, dass es noch keine unzulässige Werbung gemäß § 43b BRAO darstellt, wenn ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen wird.
„Sie brauchen Hilfe, weil Sie als Geschäftsführer der insolventen (…) GmbH fürchten, mit Ihrem Privatvermögen zu haften?“ Mit diesen Worten hatte ein Rechtsanwalt den Geschäftsführer einer GmbH adressiert und ihm sodann detailreich mögliche Haftungsrisiken im Insolvenzverfahren dargestellt und seine anwaltliche Beratung und Vertretung angeboten. Die zuständige Rechtsanwaltskammer sanktionierte den Rechtsanwalt daraufhin mit einem belehrenden Hinweis, in dem sie sein Vorgehen als gemäß § 43b BRAO unzulässige Werbung um einen Auftrag im Einzelfall ansah.
Die hiergegen erhobene Klage zum Anwaltsgerichtshof hatte keinen Erfolg.
Der BGH hat der dagegen eingelegten Berufung des Klägers stattgegeben.
Nach Auffassung des BGH kommt ein Werbeverbot zum Schutz potentieller Mandanten nur dann in Betracht, wenn eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit durch Belästigung, Nötigung und Überrumpelung zu besorgen ist. Allein der Umstand, dass ein potentieller Mandant in Kenntnis von dessen konkretem Beratungsbedarf angesprochen werde, genüge nicht; im Gegenteil könne es gerade ein Abwägungsgrund für die Zulässigkeit solcher Werbung sein, dass der Angesprochene Nutzen von an seinem Bedarf ausgerichteter Werbung haben könne. Das Schreiben sei hier zudem konzeptionell so ausgestaltet, dass es eine Vielzahl von potenziellen Mandanten anspreche, die als Geschäftsführer einer juristischen Person aktuell einen Insolvenzantrag gestellt hätten.
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