Rehabilitierung wegen Gesundheitsschäden durch Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR
Das BVerwG hat entschieden, dass die zur Verhinderung eines Grenzübertritts an der früheren Grenze der DDR ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen rechtsstaatswidrig waren und eine infolge dieser Maßnahmen erlittene gesundheitliche Schädigung verwaltungsrechtlich rehabilitiert werden kann.
Der Kläger begehrte seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung seines Antrages machte er u.a. geltend, ihm sei im Dezember 1988 die Flucht aus der DDR nach Berlin (West) gelungen, die besonders dramatisch verlaufen sei. Diese Erfahrung habe ihn traumatisiert und zu einer psychischen Erkrankung geführt, die noch heute fortwirke. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.
Das Verwaltungsgericht hatte die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bestehe nicht. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR habe es sich nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine gegen die gesamte Bevölkerung der DDR gerichtete abstrakt-generelle Maßnahme gehandelt.
Das BVerwG hat der Revision des Klägers stattgegeben und hat den Beklagten verpflichtet, die Rechtsstaatswidrigkeit der ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen festzustellen.
Nach Auffassung des BVerwG verletzt die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR seien lediglich abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der Bevölkerung der DDR gerichtet gewesen, so dass eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausscheide, Bundesrecht. Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR seien hoheitliche Maßnahmen gewesen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen – hier den Kläger – richteten. Sie seien rechtsstaatswidrig gewesen, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstießen und Willkürakte im Einzelfall darstellten. Der Kläger habe darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass die ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen bei ihm zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben könnten, die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirke. Die abschließende Entscheidung über Folgeansprüche obliege dem zuständigen Versorgungsamt.
Vorinstanz
VG Potsdam, Urt. v. 15.11.2016 – 11 K 211/16
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