Dass man sich beim Kauf einer mangelhaften Sache überlegen sollte, welche Rechte man genau durchsetzen möchte, zeigt der folgende Fall, der vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden war.
Eine Leasinggesellschaft hatte für knapp 100.000 EUR ein Fahrzeug der Oberklasse gekauft. Der Wagen hatte aber Mängel und war bereits insgesamt siebenmal in der Werkstatt. Die Leasinggesellschaft war der Auffassung, dass sämtliche aufgetretenen Mängel auf herstellungsbedingte Qualitätsmängel zurückzuführen seien, und erklärte die Minderung des Kaufpreises um 20 %. Zudem gab es noch weitere Mängel, so dass die Leasinggesellschaft schließlich nicht mehr nur die Minderung, sondern nunmehr die Rückabwicklung des gesamten Vertrags forderte. Das machte der BGH aber nicht mit.
Es ist einem Käufer verwehrt, im Anschluss an eine von ihm gegenüber dem Verkäufer bereits wirksam erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel anstelle der Minderung großen Schadensersatz und damit die Rückabwicklung des Kaufvertrags zu verlangen. Das Sachmangelgewährleistungsrecht verlangt dem Käufer einer mangelhaften Sache die Entscheidung ab, ob er den Vertrag weitergelten lassen oder ob er sich von diesem lösen will.
Hinweis: Der Käufer darf also nicht im Anschluss an eine von ihm bereits erklärte Minderung des Kaufpreises unter Berufung auf denselben Mangel ein anderes Gewährleistungsrecht verlangen, wie beispielsweise die Rückabwicklung des Kaufvertrags.
Quelle: BGH, Urt. v. 09.05.2018 – VIII ZR 26/17
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