Schleswig-Holstein. OLG 3 Wx 16/12
Erbrecht: Anforderungen an Feststellung eines Fiskalerbrechts
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Feststellungsbeschluss des Amtsgerichts Elmshorn – Rechtspflegerin – vom 1. Februar 2011 aufgehoben.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.
Gründe
I.
1 Hinsichtlich des Nachlasses der 2001 verwitwet und kinderlos verstorbenen Erblasserin ist Nachlasspflegschaft angeordnet und der Rechtsanwalt … als Nachlasspfleger eingesetzt worden.
2 Am 21. September 2010 wurde eine öffentliche Aufforderung des Amtsgerichts Elmshorn im Bundesanzeiger veröffentlicht. Darin heißt es, dass bisher Erben nicht hätten ermittelt werden können und Personen, denen Erbrechte am Nachlass zustehen, aufgefordert würden, diese binnen sechs Wochen ab Veröffentlichung bei dem Amtsgericht anzumelden, andernfalls gemäß § 1964 BGB festgestellt werde, dass ein anderer Erbe als der Schleswig-Holsteinische Fiskus nicht vorhanden sei. Der reine Nachlass solle etwa 95.000,00 € betragen.
3 Auf diese Anzeige meldeten sich in den folgenden Tagen mehrere Erbenermittlungsbüros mit der Bitte um Akteneinsicht, darunter auch die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten.
4 Für den Beteiligten zu 2. meldete sich deren Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 unter Beifügung einer Übersicht über das Verwandtschaftsverhältnis (Bl. 24, 26 d.A.), ohne Beifügung von weiteren Urkunden.
5 Der Nachlasspfleger reichte dem Amtsgericht unter dem 9. November 2010 eine umfangreichere „genealogische Darstellung“ der Verwandtschaftsverhältnisse in der dritten Erbordnung durch eine offenbar von ihm eingeschalteten Genealogin/Erbenermittlerin mit aktuellem Ermittlungsstand ein. Dort werden verschiedene Verwandte der Erblasserin in der dritten Erbordnung teilweise auch mit Anschrift genannt (Bl. 37 ff d.A.). Urkunden sind auch hier nicht beigefügt.
6 Mit Schreiben vom 14. Januar 2011 (Bl. 51 ff d.A.) – Eingang beim Amtsgericht Elmshorn am 17. Januar 2011 – zeigte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. nunmehr auch die Vertretung des Beteiligten zu 1. an, fügte eine Übersicht über das Verwandtschaftsverhältnis der Erblasserin zum Beteiligten zu 1. bei, sowie zum Beleg des Erbrechts des Beteiligten zu 1. eine größere Anzahl von Urkunden aus Archiven und Standesämtern an, jeweils mit Beglaubigungen bzw. – soweit es sich um Kopien aus polnischen Registern handelt – handschriftlichen Bestätigungen der dortigen Archive.
7 Mit Beschluss der Rechtspflegerin vom 1. Februar 2011 stellte das Amtsgericht fest, dass ein anderer Erbe als das Land Schleswig-Holstein nicht vorhanden sei und begründete dies mit dem Hinweis darauf, dass Erben nicht hätten ermittelt werden können und auch eine öffentliche Aufforderung ergebnislos verlaufen sei (Bl. 76 d.A.).
8 Unter dem 3. Februar 2011 teilte die Rechtspflegerin dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. mit, in der Nachlasspflegschaftsakte würden sich keine erbrelevanten Hinweise befinden. Mangels Vorhandensein von Urkunden hätte bisher kein Erbscheinsantrag gestellt werden können. Die von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. zuletzt mit Schreiben vom 14. Januar 2011 beantragte Akteneinsicht werde vor diesem Hintergrund als überflüssig angesehen.
9 Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 wiederholte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. seinen Akteneinsichtsantrag und verwies darauf, dass er mit Schreiben vom 14. Januar 2011 einen Erben angemeldet habe und dessen Recht auch durch Urkundenbeleg nachgewiesen hätte.
10 Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts antwortete mit Schreiben vom 14. Februar 2011 dahin, dass aus den vorgelegten Urkunden ein Erbrecht des Beteiligten zu 1. nicht ersehen werden könne und es deshalb dabei verbleibe, dass eine Akteneinsicht nicht gewährt werde.
11 Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 4. legte für diese Vollmacht mit Schreiben vom 6. September 2011 vor – ohne weitere Nachweise oder Belege des Erbrechts – und beantragte ebenfalls Akteneinsicht. Diesem Akteneinsichtsantrag gab die Rechtspflegerin mit Verfügung vom 20. Oktober 2011 statt (Bl. 87 d.A.).
12 Unter dem 8. Dezember 2011 meldeten sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. und teilten mit, dass sie nunmehr Mitteilung erhalten hätten, dass mit Beschluss vom 1. Februar 2011 angeblich das Fiskalrecht festgestellt worden sei. Sie bäten um Mitteilung, ob das Fiskalrecht tatsächlich festgestellt worden sei oder nicht und beantragten – sofern das Fiskalerbrecht festgestellt worden sei – dieses umgehend aufzuheben, denn der Beschluss sei nach Nachweis eines gesetzlichen Erben erfolgt.
13 Mit Verfügung vom 13. Dezember 2011 teilte die Rechtspflegerin den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. mit, dass der Fiskus als Erbe festgestellt worden sei. Sollte allerdings ein Erbschein beantragt werden und dann auch erteilt werden, könne das Fiskalerbrecht jederzeit wieder aufgehoben werden.
14 Mit Schreiben vom 10. Februar 2012 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 6. Erinnerung gegen den Beschluss vom 1. Februar 2011 ein und teilte zugleich seine Vertretung der Beteiligten zu 5. und 6. mit (ohne weitere Belege eines Erbrechts). Er begründete die Erinnerung dahingehend, dass sich aus der Akte eine ganze Vielzahl von Namen und Anschriften verschiedener Erben ergeben würden und von dem Büro … auch eine Reihe von Personenstandsurkunden übersandt worden seien, woraus sich die Erbberechtigung von dessen Mandanten ergeben würde. Weil die Erben schon längst bekannt gewesen seien, hätte der Beschluss über die Feststellung des fiskalischen Erbrechts vom 1. Februar 2011 niemals erlassen werden dürfen.
15 Mit Beschluss vom 21. Februar 2012 entschied die Rechtspflegerin des Amtsgerichts dahingehend, dass der Beschwerde der Erbenermittler … GmbH und … vom 8. Dezember 2011 bzw. 10. Januar 2012 als Bevollmächtigte der mutmaßlichen Erben (Beteiligte zu 1. sowie 3. – 6. und einer Frau …) nicht abgeholfen werde. Zur Begründung führte die Rechtspflegerin an, die öffentliche Aufforderung sei am 21. September 2010 veröffentlicht worden. Ablauf der Frist zur Anmeldung von Erbrechten sei somit der 21. Dezember 2010 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien keine Erben nachgewiesen worden. Urkunden, die das Erbrecht belegen würden, seien erst am 14. Januar 2011 von dem Erbenermittler … vorgelegt worden. Deshalb sei der Feststellungsbeschluss zu erlassen gewesen.
16 Mit Schreiben vom 13. März 2012 nahm der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 3. bis 6. seine „Erinnerung“ mit dem Hinweis zurück, es sei richtig, dass der Beschluss über die Feststellung des fiskalischen Erbrechts ergangen sei, bevor das Amtsgericht das Schreiben des Erbenermittlers … erhalten habe. Deshalb seien zum damaligen Zeitpunkt die Erben zumindest nicht urkundlich nachgewiesen gewesen.
17 Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1. und 2. legte im Hinblick auf die Nichtabhilfe seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2011 „weitere Beschwerde“ mit Schreiben vom 14. März 2012 ein und führte zur Begründung aus, die Feststellung des Fiskalerbrechts vom 1. Februar 2011 sei nachgewiesener Maßen rechtsfehlerhaft ergangen, weil das Gericht zu diesem Zeitpunkt bereits positive Kenntnis vom Vorhandensein von gesetzlichen Erben gehabt hätte. Die abweichenden Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 3. bis 6. im Zusammenhang mit seiner Rücknahme der Erinnerung seien insoweit nicht richtig.
II.
18 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Februar 2011, der gemäß § 1964 BGB feststellt, dass ein anderer Erbe als das Land Schleswig-Holstein nicht vorhanden sei, ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig (vgl. dazu Leipold in MüKo zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1964 Rn. 12).
19 Privaten Erbprätendenten steht die Beschwerdeberechtigung dann zu, wenn sie ihre Rechte im Verfahren nach § 1965 BGB angezeigt haben (Leipold in MüKo zum BGB, a. a. O.; Marotzke in Staudinger, Neubearbeitung 2008, § 1964 Rn. 18). Entscheidend ist insoweit nicht der Ablauf der Frist in der öffentlichen Aufforderung, sondern der Umstand, dass sich die Erbprätendenten vor Erlass des Feststellungsbeschlusses gemeldet haben müssen. Da der Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB ohnehin keine Ausschlusswirkung hat (er führt nach § 1964 Abs. 2 BGB nur zu einer widerleglichen Vermutung) ist anerkannt, dass einer fristgemäßen Anzeige nach den §§ 1964 Abs. 1, 1965 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB noch entspricht, wenn das Erbrecht zwar nach Ablauf der Frist in der öffentlichen Aufforderung, aber noch vor Erlass des Beschlusses geltend gemacht wird (vgl. Wildemann in jurisPK-BGB, 5. Aufl. 2010, § 1965 Rn. 4; Stein in Soergel, BGB, 13. Aufl. 2001, § 1965 Rn. 1; Marotzke in Staudinger, a. a. O.). Das ist hier auch im Hinblick auf den Beteiligten zu 1. der Fall.
20 Die Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. scheitert auch nicht an einer mangelnden Einhaltung der Beschwerdefrist. Zwar gilt nach § 63 Abs. 1 FamFG eine Beschwerdefrist von einem Monat. Diese Frist beginnt nach § 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG aber erst mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an einen Beteiligten. Der Beschluss vom 1. Februar 2011 ist indes den Beteiligten zu 1. und 2. gerade nicht schriftlich bekannt gemacht worden. Obwohl die Rechtspflegerin des Amtsgerichts in den Tagen nach Erlass ihres Beschlusses mit Verfügung vom 3. Februar 2011 und sodann erneut vom 14. Februar 2011 mit dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. und 2. im Hinblick auf dessen Akteneinsichtsantrag schriftlich Kontakt aufgenommen und Akteneinsicht abgelehnt hatte, findet sich in den maßgeblichen Verfügungen keinerlei Hinweis auf den bereits erfolgten Feststellungsbeschluss. Auch zu dem Zeitpunkt, als die Beteiligten zu 1. und 2. mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 bereits vorsorglich Beschwerde eingelegt hatten, weil sie zwischenzeitlich davon gehört hatten, dass eine Feststellung ergangen sein soll, fehlt es nach Aktenstand weiterhin an jeglicher schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an diese beiden Beteiligten bzw. ihren Verfahrensbevollmächtigten.
21 Vor diesem Hintergrund ist unschädlich, dass die genannte Beschwerde mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 länger als sechs Monate nach Erlass des Beschlusses eingelegt worden ist. Allerdings gilt gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG, dass die Monatsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses zu laufen beginnt, wenn eine schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt indes voraus, dass die Bekanntgabe der Entscheidung an einen Beteiligten tatsächlich nicht bewirkt werden kann. Sie muss dann zuvor jedenfalls versucht worden sein (Sternal in Keidel, FamFG, 17. Auflage 2011, § 63 Rn. 44). Diese Fallgestaltung liegt ersichtlich nicht vor.
22 2. Die somit zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angegriffenen Feststellungsbeschlusses.
23 Aus der Begründung des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts ist zu erkennen, dass diese offenbar davon ausging, zum Zeitpunkt des Eingangs des Schreibens vom 14. Januar 2011 am 17. Januar 2011 (Benennung des Beteiligten zu 1. als gesetzlichen Erben mit Vorlage von Urkunden) sei eine 3-Monatsfrist abgelaufen, die vom 21. September 2010 (Datum der Veröffentlichung im Bundesanzeiger) bis zum 21. Dezember 2010 gelaufen sei. Weil bis zu diesem Zeitpunkt (21. Dezember 2010) keine Erben urkundlich nachgewiesen worden seien, sei der Feststellungsbeschluss zu erlassen gewesen.
24 Das ist indes nicht richtig. Zu unterscheiden ist die in der öffentlichen Aufforderung zu setzende Frist zur Anmeldung der Erbrechte gemäß § 1965 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BGB und die Frist zur Erledigung der Nachweispflicht gemäß § 1965 Abs. 2 BGB.
25 Die Anmeldungsfrist nach § 1965 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BGB muss gemäß § 437 FamFG mindestens 6 Wochen betragen (vgl. Leipold in MüKo zum BGB, 5. Aufl. 2010, § 1965 Rn. 2). Diese Mindestfrist, die ab Veröffentlichung im Bundesanzeiger läuft, ist hier mit der öffentlichen Aufforderung vom 15. September 2010 auch festgesetzt worden. Die Anzeige im Bundesanzeiger ist am 21. September 2010 erfolgt, sodass die 6-Wochen-Frist am 2. November 2010 ablief. Innerhalb dieser Frist ist jedenfalls der Beteiligte zu 2. von seinen Verfahrensbevollmächtigten namentlich mit Anschrift und mit Bezeichnung des Verwandtschaftsverhältnisses benannt worden.
26 Außerhalb dieser Frist, aber noch vor dem maßgeblichen Erlass des Feststellungsbeschlusses am 1. Februar 2011 ist – Eingang beim Amtsgericht am 17. Januar 2011 – auch der Beteiligte zu 1. namentlich, mit Adresse, mit Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zu der Erblasserin und mit urkundlichen Nachweisen benannt worden.
27 Die Annahme des Amtsgerichts, der Beleg des Erbrechts des Beteiligten zu 1. durch Urkunden mit Schreiben vom 14. Januar 2011 sei wegen Fristablauf am 21. Dezember 2010 zu spät, weshalb der Feststellungsbeschluss hätte erlassen werden müssen (seine Begründung Bl. 100 d.A.), beruht ersichtlich auf einem Rechtsfehler bei der Interpretation von § 1965 BGB. Die von der Rechtspflegerin genannte 3-Monatsfrist kann sich nur auf § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB beziehen, wonach ein Erbrecht unberücksichtigt bleibt, wenn nicht dem Nachlassgericht binnen drei Monaten nach Ablauf der Anmeldefrist nachgewiesen wird, dass das Erbrecht besteht. Diese fragliche 3-Monatsfrist beginnt allerdings erst – wie dem Gesetzeswortlaut zu entnehmen – nach Ablauf der Anmeldefrist zu laufen, hier also nach Ablauf des 2. November 2010. Die 3-Monatsfrist war mithin bei Eingang des Schreibens vom 14. Januar 2011 mit den urkundlichen Nachweisen für den Beteiligten zu 2. noch nicht abgelaufen.
28 Hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis des angemeldeten Erbrechts nach § 1965 Abs. 2 BGB gilt, dass bereits der Nachweis einer entfernten verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser ausreicht und den Erlass eines Feststellungsbeschlusses nach § 1964 BGB hindert (Marotzke in Staudinger, a. a. O., § 1965 Rn. 9 i.V.m. § 1964 Rn. 9 und 10). Es gelten hier also noch nicht die strengeren Anforderungen der §§ 2354, 2356 BGB im Erbscheinsverfahren. Dem Erlass des Feststellungsbeschlusses steht nämlich bereits entgegen, wenn jedenfalls jemand vorhanden ist, der dem Fiskus vorgeht.
29 Im vorliegenden Fall geht das Nachlassgericht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses der Rechtspflegerin vom 21. Februar 2012 (Bl. 100 d.A.) selbst davon aus, dass die mit Schreiben vom 14. Januar 2011 für den Beteiligten zu 1. vorgelegten Urkunden das Erbrecht belegen. Das ist jedenfalls im Sinne von § 1965 Abs. 2 S. 1 BGB auch zutreffend. Vorgelegt ist die Geburtsurkunde des Beteiligten zu 1. und die Heiratsurkunde seiner Eltern, desweiteren die Heiratsurkunde der Großeltern mütterlicherseits des Beteiligten zu 1. und die Geburtsurkunde der Großmutter mütterlicherseits des Beteiligten zu 1., als deren Eltern dort wiederum die Großeltern mütterlicherseits der Erblasserin bezeichnet worden sind. Vorgelegt worden ist weiter die Sterbeurkunde der Großmutter mütterlicherseits der Erblasserin, die von dem Großvater unterschrieben worden ist. Vorgelegt ist schließlich die Urkunde über die Eheschließung der Eltern der Erblasserin, wo die Großeltern der Erblasserin (auch mütterlicherseits) benannt werden und auf der zudem auch die Geburt der Erblasserin bestätigt worden ist. Desweiteren sind verschiedene Sterbeurkunden vorgelegt worden.
30 Der Beteiligte zu 1. hat sein Erbrecht somit jedenfalls vor Ablauf der Frist nach § 1965 Abs. 2 BGB nicht nur angemeldet, sondern auch nachgewiesen. Dies geschah wie dargelegt noch vor Erlass des Feststellungsbeschlusses. Der Feststellungsbeschluss nach § 1964 BGB hätte danach nicht erlassen werden dürfen. Er ist rechtswidrig ergangen und deshalb aufzuheben.
31 Einer ausdrücklichen Entscheidung über die etwaige Wiedereinsetzung des Nachlasspflegers bedarf es nicht. Aus der Akte lässt sich eine förmliche Aufhebung der Nachlasspflegschaft nicht entnehmen. Sollte das Amtsgericht von einer Erledigung der Nachlasspflegschaft durch Zweckerreichung ausgegangen sein (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 71. Auflage 2012, § 1960 Rn. 20), lag eine solche Erledigung tatsächlich nicht vor. Das Amtsgericht wird ggf. von sich aus erneut Maßnahmen nach § 1960 BGB zu ergreifen haben.
32 Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach den §§ 84, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Soweit die Beteiligten zu 3. bis 6. ihre „Erinnerung“ zurückgenommen haben, bedarf es keiner weiteren Entscheidung. Weil sämtliche Beteiligte anwaltlich nicht vertreten sind, erscheint eine Kostenerstattung auch für die Beteiligten zu 1. und 2. nicht angemessen.
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