Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat 16 W 6/13 Zivilverfahren: Rubrumberichtigung bei falscher Parteibezeichnung

Februar 4, 2018

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat   16 W 6/13

Zivilverfahren: Rubrumberichtigung bei falscher Parteibezeichnung

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 10. Dezember 2012 in der Fassung des Beschlusses vom 02 Januar 2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der – nur für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebende – Beschwerdewert wird auf 3.000,– € festgesetzt.

 

Gründe

Die nach § 319 Abs. 3 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Passivrubrum dahingehend berichtigt, dass statt der Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR nunmehr die Bundesrepublik Deutschland die Beklagte des Rechtsstreits ist.

Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klagschrift gewählten Parteibezeichnung, die als Teil einer Prozesshandlung grundsätzlich der Auslegung zugänglich ist. Maßgebend ist, welcher Sinn dieser prozessualen Erklärung bei objektiver Würdigung des Erklärungsinhalts beizulegen ist. Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Partei durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klagschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klagschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Klagerhebung gegen die in Wahrheit gemeinte Partei nicht an deren fehlerhafter Bezeichnung scheitern darf, wenn diese Mängel in Anbetracht der jeweiligen Umstände letztlich keine vernünftigen Zweifel an dem wirklich Gewollten aufkommen lassen. Er greift auch dann, wenn statt der richtigen Bezeichnung irrtümlich die Bezeichnung einer tatsächlich existierenden anderen Person gewählt wird, solange nur aus dem Inhalt der Klagschrift und etwaiger Anlagen unzweifelhaft deutlich wird, welche Partei tatsächlich gemeint ist (BGH NJW 2011, 1453, Rn. 11 nach Juris; BGH VersR 1972, 1080). Nach diesen höchstrichterlichen Vorgaben hat der Senat in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts keine Zweifel, dass die Klägerin von Anfang an und ausschließlich ihren Vertragspartner, nämlich ausweislich des Auftrags vom 29. September 2010 die Bundesrepublik Deutschland (Anlage K 2, Bl. 17), auf Zahlung in Anspruch nehmen wollte. Es gibt nicht den geringsten Anhalt dafür, dass die Klägerin statt ihres Vertragspartners die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR als dessen Vertreter in Anspruch nehmen wollte. Das hat ersichtlich auch die Gebäudemanagement Schleswig-Holstein AöR so verstanden. In der Klagerwiderung rügt sie nur mit wenigen Sätzen ihre fehlende Passivlegitimation und nimmt dann ersichtlich für die Bundesrepublik Deutschland in der Sache zur Klage Stellung. Die bei Auslegung der Klagschrift ersichtlich fehlerhafte Parteibezeichnung ist daher nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Von einer einfachen Rubrumsberichtigung und nicht einem gewillkürten Parteiwechsel geht auch der Bundesgerichtshof in einem vergleichbaren Fall aus, in dem versehentlich der Präsident des Verwaltungsbezirks und nicht – wie es materieller Rechtslage entsprach – die Bundesrepublik Deutschland als Partei bezeichnet war (BGH VersR 1972, 1080.).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

 

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