Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 3 U 62/12
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall: Annahme der Schenkung vor Übermittlung des Schenkungsangebots und anschließender Schenkungswiderruf durch den Erben
Die Berufung des Klägers gegen das am 24. Mai 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Kiel wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil und der vorliegende Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 32.078,72 €.
Gründe
I.
1 Die Parteien streiten um das Guthaben auf einem Bankkonto, dessen ehemalige Inhaber A und B verstorben sind.
2 Der Kläger ist der Sohn der A. Diese war in zweiter Ehe mit B verheiratet. Die Beklagte ist die testamentarische Erbin des B.
3 Am 31.5.1996 schloss B mit der Raiffeisenbank eG X zwei Formularverträge zugunsten Dritter ab (Bl. 76 f. d.A.). Dabei wurde in beiden Verträgen vereinbart, dass das Guthaben des Gemeinschaftskontos der Eheleute A/B (Nr. …) im Falle des Todes eines der Ehegatten auf den jeweils anderen als Begünstigten übergehen sollte. Den Vertrag zugunsten der A unterschrieb B als Bankkunde alleine. Den Vertrag zugunsten des B unterschrieben beide Eheleute als Bankkunden. Zudem enthielten beide Verträge die Unterschriften der jeweiligen Begünstigten A beziehungsweise B, die mit dieser Unterschrift das Schenkungsangebot annahmen. Beide Verträge regelten, dass im Falle des Todes des Begünstigten vor dem Rechtsübergang oder im Falle des Todes beider Ehegatten der Kläger in die zu übertragenden Rechte eintreten sollte.
4 Die beiden Verträge, deren Formulare für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert waren, beinhalten unter Anderem folgende Regelungen:
5 „2. Alle Rechte aus diesem Konto/diesen Konten […] gehen über auf:
6 Begünstigter (Name/Anschrift) geb. am [es folgen Name, Anschrift und Geburtsdatum des B bzw. der A]
7 mit dem Tod des Kunden, ohne daß sie in den Nachlaß fallen. […]
8 Bis zum Rechtsübergang kann der Kunde jederzeit ohne Zustimmung des Begünstigten über dieses Konto/diese Konten verfügen, insbesondere das Konto/die Konten auch auflösen. […]
9 3. Stirbt der Begünstigte vor dem Rechtsübergang oder sterben der Begünstigte und der Kunde gleichzeitig, so gehen die Rechte mit dem Tod des Kunden über auf:
10 Ersatzbegünstigter (Name/Anschrift) geb. am [es folgen Name, Anschrift und Geburtsdatum des Klägers]
11 4. Sterben sowohl der Begünstigte als auch der Ersatzbegünstigte vor dem Rechtsübergang, so wird dieser Vertrag gegenstandslos.
12 5. Der Kunde ist berechtigt, diesen Vertrag bis zum Rechtsübergang jederzeit ohne Zustimmung des Begünstigten/Ersatzbegünstigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bank zu widerrufen; eine andere Form des Widerrufs – auch durch letztwillige Verfügung (§ 332 BGB) – ist ausgeschlossen.
13 6. Ist der Vertrag von Begünstigten/Ersatzbegünstigten nicht mitunterzeichnet, so ist die Bank nach Kenntnis von dem Rechtsübergang durch Tod des Kunden verpflichtet, den Begünstigten/Ersatzbegünstigten […] von diesem Vertrag zu benachrichtigen. Der Kunde bevollmächtigt die Bank, die Annahmeerklärung des Begünstigten/Ersatzbegünstigten entgegenzunehmen. Die Bank soll von sich aus die Erben von diesem Vertrag nicht unterrichten.“
14 Am 21.10.2004 starb A. In der Folge wurde das Gemeinschaftskonto der Eheleute in ein Konto des B umbenannt (siehe Bl. 78 f. d.A.). B starb am 28.3.2010.
15 Unter dem 17.4.2010 erbat der Kläger von der Bank mittels Anwaltsschreiben eine Saldenliste für den Zeitpunkt 28.3.2010 der ihm durch den Vertrag vom 31.5.1996 übertragenen Konten (Bl. 14 d.A.). Zu seinen Gunsten sei eine Übertragung der Konten vereinbart worden. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger bereits im Besitz einer Kopie des hier streitgegenständlichen Vertrages, der A als Erstbegünstigte nannte. Die Bank antwortete jedenfalls bis zum 4.5.2010 nicht auf das Schreiben vom 17.4.2010.
16 Unter dem 4.5.2010 ließ die Beklagte dem Kläger ein Anwaltsschreiben zusenden (Bl. 7 f. d.A.). Darin widerrief sie unter anderem die Bezugsberechtigung des Klägers aus dem Vertrag vom 31.5.1996 hinsichtlich des Kontos mit der Nr. 781.002. Außerdem widerrief sie das Angebot des Verstorbenen, welches nach Zf. 6 des streitgegenständlichen Vertrages durch die Bank an den Kläger übermittelt werden sollte.
17 Im Januar 2011 vereinbarten die Parteien eine Hinterlegung des streitgegenständlichen Kontoguthabens i.H.v. 32.078,72 € bei dem Testamentsvollstrecker Y als Treuhänder. Die Auszahlung an den Kläger oder an die Beklagte soll danach erfolgen, wenn entweder zwei übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien dahingehend vorliegen oder „dem Testamentsvollstrecker ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts von mindestens einer der Parteien vorgelegt wird, aus dem sich die Forderungsinhaberschaft ergibt, an den der hinterlegte Betrag dann ausgekehrt zu werden hat.“
18 Der Kläger hat behauptet, im Sommer 1996 in Z. Besuch von A bekommen zu haben. Diese habe ihm den streitgegenständlichen Vertrag im Original zur Ansicht mitgebracht und ihm eine Kopie überlassen. Dabei habe sie sinngemäß erklärt, der Kläger solle später über das Geld verfügen können. Das Geld habe den Kläger absichern sollen, falls den Eheleuten etwas passiere. Der Kläger habe nach deren Ableben zur Bank gehen sollen, um das Guthaben für sich in Anspruch zu nehmen. Der Kläger behauptet auch, B habe die Übermittlung des Vertrages an ihn gewollt.
19 Der Kläger hat die Ansicht vertreten, vor dem Widerspruch der Beklagten sei ein wirksamer Schenkungsvertrag zwischen B bzw. seiner Erbin und dem Kläger zustande gekommen. Das Angebot auf Abschluss des Vertrages sei darin zu sehen, dass A ihm im Sommer 1996 den Vertrag zugänglich gemacht habe. Zusammen mit den behaupteten Ausführungen der A und der zeitlichen Nähe zum Vertragsschluss vom 31.5.1996 sei dies als Angebot zu verstehen gewesen. Überdies könne bereits daraus ein Angebot abgeleitet werden, dass B den Vertrag in Verkehr brachte. Dies gelte unabhängig davon, ob es willentlich oder fahrlässig geschah. Da dem Kläger der Vertrag zugänglich gewesen sei, sei damit gemäß § 416 ZPO die willentliche Abgabe bewiesen. Auch den Abschluss des Vertrages selbst zieht der Kläger als Angebot an ihn in Betracht, da damit klar sei, dass das Guthaben nicht in den Nachlass fallen, sondern der Kläger aus ihm ein Recht herleiten können solle. Einer Annahmeerklärung habe es nach § 151 BGB nicht bedurft, da mit der Schenkung lediglich ein rechtlicher Vorteil verbunden gewesen sei. Allerdings habe der Kläger jedenfalls mit dem Schreiben vom 17.4.2010 das Schenkungsangebot konkludent angenommen.
20 Somit sei der Widerruf vom 4.5.2010 erst nach dem Abschluss des Vertrages erfolgt. Überdies sei der Widerruf nach Zf. 5 des Vertrages ausgeschlossen gewesen, da mit dem Tod des B bereits der Rechtsübergang eingetreten sei.
21 Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, ein etwaiges Schenkungsangebot des B sei wirksam unter dem 4.5.2010 widerrufen worden. Ein Schenkungsangebot habe ferner gemäß den Regelungen des Vertrages nur nach dem Tod des B von der Bank übermittelt werden können. Da ein solches nicht erfolgt sei, sei auch vor dem Widerspruch kein Vertrag zustande gekommen.
22 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es stehe nicht fest, dass Herr B ein Angebot zur Schenkung an den Kläger erklärt habe, dass diesem bereits vor dem Widerruf zugegangen sei. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergabe der Vertragskopie durch die Mutter mit Willen ihres Ehemannes erfolgt sei. Die Vertragsurkunde enthalte nur ein Schenkungsangebot, das dem Kläger als Ersatzbegünstigten nach dem Tod des Herrn B und im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau durch die Bank übermittelt werden solle. Einen anderen Weg habe Herr B nicht für den Kläger, sondern nur für die hauptbegünstigte Ehefrau gewählt. Ein Schenkungsangebot sei dem Kläger indes von der Bank vor Widerruf nicht übermittelt worden. Der Zugang des Schenkungsangebots sei hier auch nicht entbehrlich.
23 Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet.
24 Der Kläger ist der Ansicht, das Landgericht habe einen Fehler bei der Sachverhaltsfeststellung gemacht, da es nicht über § 416 ZPO von einem Schenkungsangebot des Herrn B ausgegangen sei. Da dieses Angebot von dem Kläger jedenfalls angenommen worden sei, sei ein Schenkungsvertrag noch vor dem Widerspruch der Beklagten zustande gekommen.
25 Außerdem macht der Kläger geltend, das Landgericht habe in seiner rechtlichen Würdigung verkannt, dass es eines förmlichen Angebots, vermittelt durch die Bank, nicht bedurft habe. Ferner zeigt der Kläger auf, man könne sein Schreiben vom 17.4.2010 auch als Angebot interpretieren. Dieses sei von Heinz B bereits durch den Vertragsschluss vom 31.5.1996 angenommen worden, wobei diese Annahme nach § 151 BGB nicht habe zugehen müssen.
26 Der Kläger beantragt,
27 das Urteil des Landgerichts Kiel zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung des beim Testamentsvollstrecker über den Nachlass nach Herrn B, Herrn Y, hinterlegten Betrages i.H.v. 32.078,72 € an den Kläger zuzustimmen.
28 Die Beklagte beantragt,
29 die Berufung des Klägers kostenpflichtig abzuweisen.
30 Sie verteidigt das Urteil und wiederholt im Wesentlichen ihre Argumentation aus der I. Instanz.
31 Der Senat hat unter dem 21.12.2012 einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO erlassen (Bl. 146 ff d.A.).
32 Der Kläger hat zu diesem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 Stellung genommen (Bl. 163 – 168 d.A.).
33 Er macht geltend:
34 Es sei nach der grundlegenden Entscheidung des BGH vom 19.10.1983 unzweideutig, dass der Vertrag zugunsten Dritter ein Schenkungsangebot an den Kläger beinhalte, denn die Auslegung des Vertrages ergebe hier, dass der Erblasser (Herr B) das Guthaben dem Kläger für den Todesfall – jedenfalls ersatzweise – zuwenden wolle und der Vertrag nicht in den Nachlass fallen solle. Beinhalte der zwischen Erblasser und Bank geschlossene Vertrag also ein Schenkungsangebot an den Kläger, sei dieses Angebot dem Kläger auch zugegangen.
35 Wegen der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Kläger (nachdem der Vertrag ihm durch die Mutter zugänglich gemacht worden war) sei dies schon im Sommer 1996 geschehen. Dem stehe die Entscheidung BGH ZEV 2008, 395 nicht entgegen, weil die Erklärung schon im Sommer 1996 körperlich in die Verfügungsgewalt des Klägers geraten sei. Die Abgabe des Schenkungsangebots ergebe sich dabei aus § 416 ZPO. Demgegenüber sei die Beklagte beweisbelastet, dass die Erklärung nicht willentlich abgegeben worden sei. Zwar verpflichte sich die Bank in der Vertragsurkunde, das Schenkungsangebot erst nach dem Tod des Erblassers zu übermitteln. Umgekehrt habe sich der Erblasser aber nicht verpflichtet, eine andere Übermittlung des Schenkungsangebots zu unterlassen.
36 Im Übrigen ergebe sich aus der Auslegung des anwaltlichen Schreibens vom 17.4.2010, dass auch der Kläger ein Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrages abgegeben habe. Die der Bank erteilte Vollmacht sei dahin auszulegen, dass sie auch die Entgegennahme eines Angebots umfassen solle. Das ergebe sich jedenfalls im Wege der ergänzenden Auslegung.
II.
37 Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg und war durch einstimmigen Beschluss des Senats nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Nach dieser Norm kann eine Berufung zurückgewiesen werden, wenn das Berufungsgericht einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich unbegründet ist, die Zulassungsvoraussetzungen für eine Revision nicht vorliegen (keine grundsätzliche Bedeutung, keine Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung) und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist.
38 Diese Voraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist auch die Offensichtlichkeit der Erfolglosigkeit der Berufung gegeben. Offensichtlichkeit in diesem Sinne liegt nach der Vorstellung des Gesetzgebers vor, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Das Berufungsgericht muss also die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen einstimmig und zweifelsfrei beantworten können und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse versprechen. Offensichtlichkeit setzt aber nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 01.07.2011, BT Drucks. 17/6406 S. 9 li. Sp.; Baumert, MDR 2011, 1145, 1146).
39 In diesem Sinne ist die Berufung offensichtlich unbegründet, wie der Senat bereits mit seinem Hinweisbeschluss wie folgt dargelegt hat:
40 „…Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Abgabe der begehrten Erklärung gegen die Beklagte hat, weil infolge Widerrufs des Schenkungsangebots des Herrn B vor dessen Zugang ein Schenkungsvertrag im Valutaverhältnis nicht zustande gekommen ist und der Kläger deshalb keinen Anspruch gegen die Bank auf Auszahlung des Kontoguthabens aus Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§§ 328, 331 BGB) hatte. Die Argumente des Klägers in der Berufungsbegründung führen zu keiner abweichenden Bewertung der Erfolgsaussichten.
a.
41 Ein Schenkungsangebot des Herrn B ist dem Kläger nicht bereits im Sommer 1996 zugegangen, als er von seiner Mutter eine Kopie der Vertragsurkunde erhielt. Denn es lässt sich nicht feststellen und es ist auch nichts dazu vorgetragen, dass die Mutter insoweit von Herrn B konkret beauftragt war, das Schenkungsangebot – sei es als Botin oder als Vertreterin -zu überbringen.
42 Auch § 416 ZPO hilft dem Kläger nicht weiter. Nach dieser Norm liefern Privaturkunden wie die Streitgegenständliche vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben wurden. Die Urkunde enthält aber kein lebzeitig von Herrn B gegenüber dem Kläger abgegebenes Schenkungsangebot, weshalb der Hinweis der Berufung nicht weiterführt, die Beweiskraft nach § 416 ZPO erfasse auch den Umstand, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärung bewusst abgegeben worden sei. Der Vertrag vom 31. Mai 1996 (Bl. 4 d.A.) betrifft zunächst das Deckungsverhältnis des Versprechensempfängers zur Bank. Hinsichtlich des Valutaverhältnisses – also des Verhältnisses zwischen dem Versprechensempfänger und dem (Ersatz-)begünstigten – geht der Vertrag in Zif. 6 davon aus, dass der nicht mitunterzeichnende Begünstigte – wie hier der Kläger als Ersatzbegünstigter – eben erst nach dem Rechtsübergang (postmortal) durch die Raiffeisenbank von dem Vertrag informiert werden soll und die Bank zudem bevollmächtigt ist, eine mögliche Annahmeerklärung des Ersatzbegünstigten entgegenzunehmen. Darin liegt also gerade noch keine Übermittlung der Schenkungsofferte an den Kläger, sondern nur ein Auftrag des Herrn B als Versprechensempfänger und unterzeichnenden Kunden an die Raiffeisenbank, die Schenkungsofferte nach seinem Tod dem Ersatzbegünstigten zu überbringen.
b.
43 Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass in dem Schreiben des Klägers an die Bank vom 17. April 2010 (Bl. 14 d.A.) ein konkludentes Angebot auf Abschluss des Schenkungsvertrages liegt, welches der Erblasser durch antizipierte Erklärung, deren Zugang gemäß § 151 BGB entbehrlich wäre, angenommen hätte.
44 Denn in Zif. 6 des Vertrages ermächtigt Herr B die Bank explizit, die Annahmeerklärung des Klägers entgegenzunehmen und nicht etwa ein Angebot. Auch geht der Vertrag in derselben Ziffer davon aus, dass der Kläger von den Regelungen bis zum Tod des B nichts weiß und ihm – der den Vertrag als Ersatzbegünstiger nicht mitunterzeichnet hat – das Schenkungsangebot jedenfalls erst postmortal durch die Bank überbracht werden soll. Denn die Bank übernimmt dort die Verpflichtung, den Ersatzbegünstigten nach dem Tod des Kunden von dem Vertrag zu benachrichtigen. Diese einzige Informationspflicht, die der Vertrag beinhaltet, ist als Pflicht zur Übermittlung eines Schenkungsangebots zu verstehen. Dem korrespondiert die Bevollmächtigung der Bank durch den Kunden – Herrn B – in jener Zif. 6, die Annahmeerklärung des Ersatzbegünstigten entgegenzunehmen.
45 Die postmortale Erklärung, welche die Bank als Botin übermitteln soll, kann daher nur als Angebot und nicht als Annahme des B verstanden werden. Eine antizipierte Annahmeerklärung des Herrn B in Bezug auf ein Schenkungsangebot des Klägers lässt sich mithin nicht feststellen.
c.
46 Allerdings kann in dem Schreiben des damaligen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers vom 17. April 2010 die vorweggenommene Annahme eines Schenkungsangebots des Herrn B in Bezug auf das Kontoguthaben gesehen werden. Die Annahme kann grundsätzlich bereits vor Angebotsabgabe erklärt werden (BGH ZEV 2008, 392 ff Rn. 24).
47 Für das Zustandekommen des Schenkungsvertrages fehlt aber der Zugang des Angebots bei dem Kläger vor Widerruf durch die Beklagten als Erben des Herrn B. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dieser Zugang nicht entbehrlich ist. Ein solcher Zugang kann hier nicht festgestellt werden, weil die Raiffeisenbank auf das Schreiben des Klägers vom 17. April 2010 bis zum Zugang der Widerrufserklärung der Beklagten vom 4. Mai 2010 (Bl. 7 f d.A.) nicht reagiert hat. In dem bloßen Schweigen liegt ersichtlich keine Angebotsübermittlung und diese kann auch nicht entfallen.
48 Allerdings scheint sich dem Leitsatz/Orientierungssatz einer veröffentlichten Entscheidung des OLG Hamm (WM 1989, 562 – siehe auch die Veröffentlichung in juris) entnehmen zu lassen, dass das Schenkungsangebot nach Mitteilung des Begünstigten an die Bank, er sei Gläubiger des Sparguthabens, als angenommen gilt, selbst wenn die bevollmächtigte Bank das Angebot des verstorbenen Kunden ihrerseits noch nicht übermittelt hat (ebenso von Westphalen in Münchner Vertragshandbuch, Bd. 2 Wirtschaftsrecht I, 6. A. 2009, S. 347 unter Hinweis auf die Entscheidung des OLG Hamm ohne weitere Begründung). Indes spiegelt sich dieser Leitsatz in den Gründen der Entscheidung nicht deutlich wieder und wird dort erst recht nicht argumentativ untermauert, warum der Zugang des Angebots entbehrlich sei. Dieses Urteil weist vielmehr hinsichtlich einer Abgabe der Schenkungsofferte noch zu Lebzeiten des dortigen Erblassers Besonderheiten auf, die das Landgericht zur Recht hervorgehoben hat (Rn. 34 und 42 bei juris). Sofern in dem Orientierungssatz 2 in der Veröffentlichung dieses Urteils bei juris offenbar zur weiteren Begründung auf BGH NJW 1984, 480 verwiesen wird, deckt auch diese Entscheidung des BGH den Orientierungssatz nicht, weil der BGH (dort bei juris Rn. 11) gerade auf eine erfolgte Angebotsübermittlung – in jenem konkreten Fall – durch Angestellte der Bank abstellt.
49 Das OLG Hamm hat im Übrigen später in WM 1996, 1362 f entschieden, dass für das Zustandekommen der Schenkung postmortal nicht ausreicht, wenn der Bankkunde der Bank keinen Übermittlungsauftrag erteilt hat und der Begünstigte von der Offerte nur zufällig erfährt (so auch Palandt/Grüneberg, BGB, 72. A. 2013, § 331 Rn. 5).
50 Auch aus dem von der Berufung zitierten älteren Urteil des BGH vom 13. Februar 1980 (NJW 1980, 990 f) lässt sich nicht entnehmen, dass in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden der Zugang des Angebots entbehrlich wäre. Dieser Fall betrifft keine Konstellation eines Vertrages zugunsten Dritter auf den Todesfall. Der Erklärende hatte zudem dort die hinsichtlich ihres Zugangs fragliche Kündigungserklärung seinerseits bereits in Richtung auf den Machtbereich des Empfängers auf den Weg gebracht (nämlich einem insoweit zu diesem Zeitpunkt allerdings in dieser Sache noch nicht bevollmächtigten Rechtsanwalt des Erklärungsempfängers übermittelt), woran es im vorliegenden Fall aber fehlt.
51 Der formale Zugang des Angebots ist indessen nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH (nämlich BGH ZEV 2008, 392 ff) nicht entbehrlich. Dieser Fall betrifft gerade einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall, wenn auch nicht in Bezug auf ein Kontoguthaben, so doch in Bezug auf eine vergleichbare Zuwendung in Form einer Lebensversicherungsbezugsberechtigung. Die dortige Klägerin erfuhr von ihrer Bezugsberechtigung nach dem Tod des Versicherten von dessen (insoweit nicht beauftragen) Vater und erklärte daraufhin gegenüber der Versicherung die Annahme des Schenkungsangebots des Versicherten. Die Versicherung hatte ihr jedoch zuvor noch kein formales Angebot übermittelt. Die Kenntniserlangung über den Vater des Versicherten „ersetzt die Übermittlung des Schenkungsangebots an die Kl. aber nicht“, wie es im Urteil heißt. Der BGH führt an anderer Stelle dieser Entscheidung aus, „ein Schenkungsvertrag [könne] erst dann zustande kommen, wenn seitens […der Versicherung…] ein inhaltlich mit der Annahmeerklärung übereinstimmendes Schenkungsangebot des […Versicherten…] übermittelt worden wäre.“ Der BGH legt in diesem Urteil also einen formalen Zugangsbegriff zugrunde (so auch Münchner Anwaltshandbuch Erbrecht-Stenger, 3. Aufl., 2010, § 65, Rn. 2) und lässt noch nicht einmal ausreichen, dass der Versicherer in jenem Fall postmortal schon auf die Annahmeerklärung der Begünstigten reagiert hatte, indem er Unterlagen zur Prüfung anforderte. Der BGH folgt mithin in dieser jüngeren Rechtsprechung gerade nicht einer Sichtweise, die die Angebotsübermittlung durch den bevollmächtigten Versprechenden in derartigen Konstellationen (wo der Begünstigte von dem Angebot anderweitig erfahren hat) als formalistisch und deshalb nicht notwendig ansieht. Die damit gegebene grundsätzliche Notwendigkeit der Übermittlung des Angebots durch den Versprechenden (Versicherer, Bank etc.) stellt auch Leipold in seiner durchaus kritischen Besprechung des genannten jüngeren BGH-Urteils nicht in Frage (in ZEV 2008, 395 f unter Ziff. 5.).
52 Der Senat sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall von dieser jüngeren grundlegenden Entscheidung des BGH abzuweichen, die letztlich nur der Konzeption des BGB folgt, wonach ein Vertrag durch Angebot und Annahme zustande kommt…“
2.
53 An diesen Erwägungen hält der Senat in vollem Umfang auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 31. Januar 2013 fest.
54 Bei seiner dortigen Argumentation unter Ziff. 1. des Schriftsatzes übersieht der Kläger im Hinblick auf seine Annahme, die Schenkungsofferte des Herrn B sei ihm schon im Sommer 1996 zugegangen (als ihm nämlich seine Mutter die Vertragsurkunde zeigte und eine Kopie aushändigte), dass eine empfangsbedürftige Willenserklärung nur zugehen kann, wenn sie mit Willen des Erklärenden auf den Weg gebracht worden ist (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. A. 2013, § 130 Rn. 4 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Daran fehlt es hier, weil der Kläger keinen Beweis dafür angetreten und auch nicht substantiiert vorgetragen hat, dass die Ehefrau des Herrn B ihm die Schenkungsofferte mit dessen Willen überbracht hat. Dieser fehlende Vortrag und Beweisantritt lässt sich auch nicht durch den Hinweis des Klägers auf § 416 ZPO ersetzen, denn in der Vertragsurkunde ist eben nur ein Schenkungsangebot verkörpert, dass erst nach dem Tod des Herrn B und im Falle des Vorversterbens seiner Ehefrau dem Kläger durch die Bank übermittelt werden soll. Sicherlich hat der Kläger recht, dass ein anderes, vorzeitiges Erklären des Angebots ihm gegenüber durch die Vertragsurkunde nicht ausgeschlossen ist. Dass dies geschehen ist, ergibt sich aus der Urkunde aber nicht.
55 Eine ergänzende Auslegung des Inhalts der Vertragsurkunde dahin, dass die Bank auch die Annahme eines (hier in dem Schreiben des Klägers vom 17.04.2010 liegenden) Schenkungsangebots des Klägers erklären können soll, ist nicht möglich. Es lässt sich bereits nicht feststellen, dass insoweit ein Regelungsbedarf bestand und deshalb von einer Lücke auszugehen wäre. Wenn der Kläger nach dem Tode des Erblassers auf die Bank wegen des Vertrages von sich aus zugehen würde, konnte diese ihm jederzeit umgehend wie beauftragt das Schenkungsangebot des Erblassers übermitteln, wenn denn die Voraussetzungen insoweit vorliegen würden. Den möglichen und hinsichtlich der Hauptbegünstigten auch genutzten Weg der Mitunterzeichnung des Vertrages ist Herr B in Bezug auf den Kläger im Übrigen gerade nicht gegangen, auch lässt sich nicht feststellen, dass er selbst das Schenkungsangebot lebzeitig willentlich dem Kläger überbracht hat. Es ist deshalb auch nicht zwingend, dass er anders als dem Vertragswortlaut zu entnehmen die Bank auch zu einer Annahme eines Schenkungsangebots des Klägers ermächtigt hätte (deren Zugang dann nach § 151 BGB entbehrlich wäre), wenn dieser denn von anderer Seite als von der Bank nach seinem Tod Kenntnis über den Vertrag erhalten hätte und seinerseits auf die Bank zugehen würde und wenn Herr B die Möglichkeit eines solchen Ablaufs bedacht hätte.
56 Der Senat hält insbesondere nach Überprüfung daran fest, dass die hier zu klärende Fragestellung sich in den entscheidungserheblichen Punkten deckt mit dem Sachverhalt des jüngeren BGH-Urteils in ZEV 2008, 392 ff., dessen Entscheidungsgründen der Senat folgt.
3.
57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.
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