Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 3 Wx 11/12 Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei Wohngeldschulden

Februar 3, 2018

 

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 3. Zivilsenat, 3 Wx 11/12

Erbenhaftung: Anspruch gegen den Erben auf Bestimmung einer Inventarfrist bei Wohngeldschulden

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 30. Dezember 2011 geändert:

Der Beteiligten zu 2. wird gemäß § 1994 BGB eine Frist von 2 Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses zur Errichtung eines Verzeichnisses des Nachlasses des Erblassers … gesetzt.

 

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Kostenerstattung findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 11.440,62 €.

Gründe

I.

 

Der im Jahr 2000 verstorbene Erblasser war aufgrund Auflassung vom 15. November 1994 und Eintragung vom 7. Juli 1995 Miteigentümer zu ½ einer Eigentumswohnung eingetragen im Grundbuch von … Wohnungsgrundbuch. Weiterer Miteigentümer zu ½ war Frau A. Frau A verstarb am …l 1999 und wurde beerbt von einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft. Der nachverstorbene Erblasser wurde beerbt von der Beteiligten zu 2. Die Erben der Frau A sind zwischenzeitlich in Erbengemeinschaft zu ½ – ebenso wie die Beteiligte zu 2. zu dem weiteren ½-Anteil aufgrund Erbfolge – in dem Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen.

 

Die Beteiligte zu 1. ist die Wohnungseigentümergemeinschaft zu der das betreffende Wohnungseigentum gehört.

 

Die Beteiligte zu 1. erhob unter dem 30. Mai 2011 wegen verschiedener rückständiger Hausgeldforderungen, einer Sonderumlage und außergerichtlicher Mahnkosten aus den Jahren 2009 bis 2011 – 11.440,62 € zuzüglich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten – Klage bei dem Amtsgericht Wuppertal gegen die Beteiligte zu 2. und Mitglieder der genannten Erbengemeinschaft.

 

In diesem Verfahren berief sich die Beteiligte zu 2. auf die Einrede aus § 1990 BGB. Diese Einrede war insoweit erfolgreich, als das Amtsgericht Wuppertal mit Teilurteil vom 24. Oktober 2011 die Beteiligte zu 2. (als Gesamtschuldnerin mit Mitgliedern der Erbengemeinschaft) zur Zahlung mit der Maßgabe verurteilte, dass die Zahlung nur aus dem Nachlass der unter dem … 1999 verstorbenen Frau A und des verstorbenen Herrn … zu erbringen sei.

 

Die Beteiligte zu 1. vertrat in jenem Verfahren vor dem Amtsgericht Wuppertal die Auffassung, dass es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen jedenfalls auch um Eigenverbindlichkeiten der Erben und mithin auch der Beteiligten zu 2. handele, so dass schon deshalb eine Beschränkung auf den Nachlass nicht in Betracht komme. Die Beteiligte zu 1. hat gegen dieses Teilurteil Berufung bei dem Landgericht Düsseldorf eingereicht und im Berufungsverfahren die genannte Auffassung weiter vertreten. Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29. Februar 2012 (25 S 139/11) das Urteil des AG Wuppertal geändert und die Verurteilung zur Zahlung ohne die Beschränkung auf die Nachlässe ausgesprochen. Es hat darin die Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (in NJW-RR 2000, 306 ff), dass es sich bei Wohngeldschulden wie den vorliegenden um reine Nachlassverbindlichkeiten handele, abgelehnt. Das LG Düsseldorf hat in diesem Urteil (….) die Revision zugelassen. Auf die eingelegte Revision hat der BGH mit Urteil vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12) das Urteil des LG Düsseldorf aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (…).

 

Mit Antragsschrift vom 8. September 2011 hat die Beteiligte zu 1. im vorliegenden Verfahren beantragt, der Beteiligten zu 2. gemäß § 1994 BGB eine Frist zur Inventarerrichtung zu bestimmen.

 

Die Beteiligte zu 2. hat geltend gemacht, dieser Antrag könne keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin weise selbst darauf hin, dass es um Hausgeldverpflichtungen aus der Zeit ab 2009 gehe, während der Erbfall bereits aus dem Jahre 2000 datiere. Zudem gehe es um Forderungen einer Wohnungseigentümergesellschaft gegen einen Miteigentümer, also um Ansprüche aus dinglicher Verpflichtung aus der Eigentümerstellung heraus. Hier würden mithin keine Erblasserschulden geltend gemacht, weshalb eine Aktivlegitimation für einen Antrag nach § 1994 BGB nicht gegeben sei. Einen gleichgerichteten Antrag der Beteiligten zu 1. gegen zwei andere Miterben aus der fraglichen Erbengemeinschaft habe auch das Amtsgericht Nürnberg zu dem Aktenzeichen VI 2978/00 mit Beschluss vom 16. September 2011 zurückgewiesen.

 

Die Beteiligte zu 1. hatte gegen diese Argumentation auf die genannte Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichts Bezug genommen, wonach dann, wenn der Erbe eines Wohnungseigentümers die begründete Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erhebe, auch die Wohngeldschulden, die aus Eigentümerbeschlüssen nach dem Erbfall herrühren würden, Nachlassverbindlichkeiten seien, für die der Erbe nur beschränkt hafte, und dies selbst dann gelte, wenn viel Zeit seit dem Erbfall verflossen, der Erbe zwischenzeitlich als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen sei und die Wohnung behalten wolle.

 

Gegen diese Argumentation hat die Beteiligte zu 2. ausgeführt, die Beteiligte zu 1. selber habe in dem Prozess vor dem Amtsgericht Wuppertal die fragliche Rechtsprechung des Bayrischen Obersten Landesgerichts massiv kritisiert und auf entgegenstehende Rechtsprechung und Kommentierung verwiesen, wonach es sich um Eigenschulden der Erben aus dem Wohnungseigentumsverhältnis handele, so dass der Antrag aus § 1994 BGB nicht gestellt werden könne.

 

Das Amtsgericht – Rechtspflegerin – hat den Antrag auf Setzung einer Inventarerrichtungsfrist mit Beschluss vom 30. Dezember 2011 zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beteiligte zu 1. habe ihre Gläubigerstellung zwar glaubhaft gemacht. Der Antrag könne jedoch nur Erfolg haben, wenn es sich bei der Forderung betreffend die Hausgelder seit 2009 um Nachlassverbindlichkeiten handele. Unter bestimmten Umständen könnten allerdings Hausgeldforderungen, die erst nach dem Tod des Erblassers entstanden seien, als Nachlassverbindlichkeiten behandelt werden. Weil hier jedoch die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses aus § 1990 BGB nicht erfolgreich erhoben worden sei, handele es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten.

 

Gegen diesen ihr am 2. Januar 2012 zugestellten Beschluss hat die Beteiligte zu 1. am 31. Januar 2012 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung ihrer Beschwerde macht die Beteiligte zu 1. geltend:

 

Die Argumentation des Amtsgerichts, die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses sei vor dem Amtsgericht Wuppertal nicht erfolgreich erhoben worden, sei nicht zutreffend. Vielmehr habe das Amtsgericht Wuppertal in seinem Teilurteil vom 24. Oktober 2011 zur Zahlung ausdrücklich mit der Maßgabe verurteilt, dass diese nur aus dem Nachlass der verstorbenen Frau A bzw. des verstorbenen Herrn … (Erblasser) zu erbringen sei. Die Einrede der Beteiligten zu 2. aus § 1990 BGB sei also jedenfalls in erster Instanz dort erfolgreich gewesen.

 

Außer der hiesigen Antragsgegnerin – der Beteiligten zu 2. – habe die Beteiligte zu 1. in dem Prozess vor dem Amtsgericht Wuppertal auch die Miteigentümer X und Y auf Zahlung der gleichen Verbindlichkeit in Anspruch genommen und parallel einen Antrag auf Anordnung einer Frist zur Erstellung eines Nachlassinventars bei dem für diese Miteigentümerinnen zuständigen Amtsgericht Nürnberg gestellt. Zwar habe das Amtsgericht Nürnberg ebenso wie das Amtsgericht Elmshorn diesen Antrag zurückgewiesen (mit dem zitierten Beschluss vom 16. September 2011). Die dagegen eingelegte Beschwerde sei jedoch vor dem Oberlandesgericht Nürnberg gemäß Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 15 W 2195/11 – erfolgreich gewesen. Nach den Ausführungen des OLG Nürnberg handele es sich bei den streitgegenständlichen Ansprüchen der WEG jedenfalls auch um Nachlassverbindlichkeiten, so dass dem Antrag stattzugeben gewesen wäre. Auch im vorliegenden Fall müsste demnach die Beschwerde erfolgreich sein, andernfalls jedenfalls die Rechtsbeschwerde zugelassen werden, um eine einheitliche Rechtsprechung zu erreichen.

 

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht – Rechtspflegerin – mit Beschluss vom 6. Februar 2012 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, es habe weiterhin nicht dargelegt werden können, dass die Einrede der Unzulänglichkeit des Nachlasses erfolgreich erhoben worden sei, weil gegen das Urteil Rechtsmittel eingelegt worden sei.

 

Die Beteiligte zu 2. ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie hat auf die Entscheidung des LG Düsseldorf verwiesen, wonach die nach dem Erbfall angefallenen Hausgeldabrechnungen gerade keine Nachlassverbindlichkeit seien.

 

In der Replik auf diese Beschwerdeerwiderung hat die Beteiligte zu 1. ausgeführt, das LG Düsseldorf habe in der genannten Entscheidung die Auffassung vertreten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Hausgeldforderungen um Nachlasserbenschulden, also um Verbindlichkeiten mit dem Doppelcharakter als Nachlassverbindlichkeit und Eigenschuld handele. Vor diesem Hintergrund müsse die Beschwerde Erfolg haben.

 

Der Senat hat nach Vorberatung mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4. Juni 2012 (Bl. 67 d.A) u.a. zu bedenken gegeben, dass die im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (Revision gegen das Urteil des LG Düsseldorf) zu erwartende Klärung der rechtlichen Einordnung von Hausgeldforderungen nach Eintritt des Erbfalls vorgreiflich iSd § 21 FamFG sein dürfte.

 

Die Beteiligte zu 2. hat mit Schriftsatz vom 21. August 2013 die genannte Revisionsentscheidung des BGH vorgelegt und ausgeführt, danach werde die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen sein. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schriftsatz vom 4. September 2013 Stellung genommen.

II.

 

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nach den §§ 58 ff FamFG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt worden. Nachdem der BGH das Urteil des LG Düsseldorf vom 29. Februar 2012 aufgehoben hat, fehlt ihr auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Es kommt nicht darauf an, inwieweit das Rechtsschutzbedürfnis selbst bei Bestand des Urteils des LG Düsseldorf im Hinblick auf die Argumente der Beteiligten zu 1. im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 vorgelegen hätte.

 

Der Antrag auf Bestimmung einer Frist zur Inventarerrichtung nach § 1994 BGB stammt aus der Zeit nach dem 1. September 2009, so dass nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG bereits das FamFG anzuwenden ist.

 

Über die Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Durchführung eines Termins durch das Beschwerdegericht ist ungeachtet des missverständlichen Wortlauts des § 68 Abs. 3 FamFG nicht erforderlich, wenn sie verfahrensmäßig nicht zwingend vorgesehen ist, nämlich gemäß den §§ 68 Abs. 3 S. 1, 32 ff FamFG erstinstanzlich ein Termin oder eine Anhörung von Gesetzes wegen nicht erforderlich war und weiterer Aufklärungsbedarf in der Sache nicht besteht (Senat, Beschluss vom 14.01.2010, 3 Wx 92/09, FGPrax 2010, 106 ff = SchlHA 2010, 145 = FamRZ 2010, 1178 ff; zustimmend KG, Beschluss vom 29.6.2010, 1 W 161/10 bei juris Rn. 9 ff; Sternal FGPrax 2010, 108; Abramenko in FGPrax 2010, 217, 219). So liegt die Sache hier.

 

Die Beschwerde hat Erfolg.

 

Nach § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers eine Frist zur Errichtung des Inventars (Inventarfrist) zu bestimmen. Die Voraussetzungen liegen vor.

 

Antragsberechtigt nach dieser Norm sind alle Nachlassgläubiger im Sinne von § 1967 BGB, darunter auch Nachlasserbengläubiger (Küpper in MüKo-BGB, 6. A. 2013, § 1994 Rn. 2). Als sogenannte Nachlasserbenschulden werden im Allgemeinen Verbindlichkeiten bezeichnet, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht und die deshalb eine Doppelstellung haben, nämlich sowohl Eigenverbindlichkeiten des Erben als auch – soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen – Nachlassverbindlichkeiten sind (BGH NJW 2013, 933 f Rn. 16 mwN; Küpper in MüKo-BGB, a.a.O., § 1967 Rn. 15 und 16).

 

Der Antrag der Beteiligten zu 1., der Beteiligten zu 2. eine Inventarfrist zu setzen, wäre danach nur dann zurückzuweisen, wenn es sich bei den fraglichen nach dem Erbfall entstandenen Wohngeldkosten um reine Eigenverbindlichkeiten der Erben (und damit auch der Beteiligten zu 2.) handeln würde. Das ist indes unter Berücksichtigung der Entscheidung des BGH in dem im Tabestand erwähnten Revisionsverfahren (Urteil vom 5. Juli 2013, V ZR 81/12) nicht der Fall.

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Problematik der rechtlichen Einordnung von nach dem Erbfall fällig gewordenen Hausgeldforderungen bereits in seinem Urteil vom 4. November 2011 (V ZR 82/11, NJW 2012, 316 f, bei juris Rn. 6 f) befasst und dort a.a.O. ausgeführt:

 

„… (6) a) Überwiegend werden Hausgeldschulden für eine im Wege der Erbfolge erworbene Eigentumswohnung auch dann als Nachlassverbindlichkeiten angesehen, wenn sie erst nach dem Erbfall fällig werden und – wie hier jedenfalls teilweise – ihre Grundlage in einem erst nach dem Erwerb gefassten Beschluss der Wohnungseigentümer haben. Im Einzelnen streitig ist dabei lediglich, ob sie reine Nachlassschulden (so jedenfalls im Ergebnis BayObLG, NZM 2000, 41 ff.; Staudinger/Bub, BGB [2005], § 28 WEG Rn. 174) oder sogenannte Nachlasserbenschulden darstellen, bei denen sowohl der Nachlass als auch der Erbe persönlich haftet (so mit unterschiedlichen Differenzierungen OLG Hamburg, NJW-RR 1986, 177; OLG Köln, NJW-RR 1992, 460; Dötsch, ZMR 2006, 902, 906; MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn. 20; Marotzke, ZEV 2000, 153, 154; Niedenführ, NZM 2000, 641, 642). Teilweise wird aber auch vertreten, dass eine reine Eigenschuld des Erben entstehe (für die Zeit ab dem Erbfall Rieke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rn. 199; für die auf die erste Beschlussfassung nach dem Erbfall folgende Zeit Bonifacio, MDR 2006, 244, 245; Siegmann, NZM 2000, 995, 996).

 

(7) b) Eine reine Eigenschuld des Erben scheidet jedenfalls dann aus, wenn – wie hier – eine Dauervollstreckung angeordnet ist und die Wohnung von dem Testamentsvollstrecker verwaltet wird. Geht der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Verwaltung Verbindlichkeiten ein, entstehen nach allgemeiner Meinung notwendig Nachlassverbindlichkeiten (MünchKomm-BGB/Küpper, BGB, 5. Aufl., § 1967 Rn. 21; Hügel, ZWE 2006, 174, 177)…“

 

In jenem Verfahren hatte der BGH mithin die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung, dass eine reine Eigenschuld vorliege, nur für einen – im vorliegenden Verfahren nicht einschlägigen – Sonderfall bereits ausgeschlossen, die Frage aber im Übrigen offengelassen.

 

In dem den vorliegenden Sachverhalt betreffenden neuen Urteil vom 5. Juli 2013 (V ZR 81/12, FamRZ 2013, 1476 ff mit Anm. von Elzer; weitere Anm. dazu auch von Küpper in MüKo-BGB, Aktualisierung bei beck-online vom 5. August 2013, § 1967 nach Rn. 20) hat der BGH wie folgt ausgeführt (Rn. 12 bis 17):

 

„…(12) 3. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann (bei Testamentsvollstreckung vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2011 – V ZR 82/11, NJW 2012, 316, 317).

 

(13) a) Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen gemäß § 1967 Abs. 2 BGB die „vom Erblasser herrührenden Schulden“, also im Zeitpunkt des Erbfalls in der Person des Erblassers bereits begründete Verpflichtungen, sowie „die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten“, also Schulden, die erst nach und aus Anlass des Erbfalls entstehen. Zu Letzterem können auch Verpflichtungen gehören, die nach dem Erbfall im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses entstehen. Das wird angenommen für Verbindlichkeiten aus Rechtshandlungen des Nachlassverwalters und des Nachlassinsolvenzverwalters (RGZ 132, 138, 144; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten, 3. Aufl., Rn. 116; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3396, ebenso für den Nachlasspfleger). Für den Testamentsvollstrecker ergibt es sich ausdrücklich aus § 2206 BGB. Nach dessen Abs. 1 ist er im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen; nach Abs. 2 ist der Erbe zur Einwilligung in derartige Verbindlichkeiten verpflichtet, kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken.

 

(14) b) Anders werden hingegen allgemein Verbindlichkeiten beurteilt, die der Erbe selbst im Rahmen der „eigenhändigen“ Verwaltung des Nachlasses eingeht. Solche Rechtshandlungen des Erben begründen persönliche Eigenverbindlichkeiten des Erben (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1990 – IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 179; RGZ 146, 343, 346); sie können daneben zugleich Nachlassverbindlichkeiten sein, soweit sie auf ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses beruhen (sog. Nachlasserbenschulden, vgl. Senat, BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 – VIII ZR 68/12, NJW 2013, 933, 934 Rn. 16; Urteil vom 10. Februar 1960 – V ZR 39/58, BGHZ 32, 60, 64 f.; Muscheler, Erbrecht, Rn. 3397). Durch ein Handeln des Erben bei der Verwaltung des Nachlasses – sei es durch ein rechtsgeschäftliches Handeln, sei es durch eine sonstige Verwaltungsmaßnahme (etwa durch Unterlassen einer möglichen Kündigung, vgl. Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl., § 1967 Rn. 2) – entsteht eine Eigenschuld oder Nachlasserbenschuld des Erben, für die er mit seinem Vermögen und nicht nur beschränkt auf den Nachlass haftet. Entscheidend ist stets, ob ein eigenes Verhalten des Erben Haftungsgrundlage ist. Für Verbindlichkeiten aus der Verwaltung des Nachlasses, die ohne sein Zutun entstehen, haftet der Erbe demgegenüber nur als Träger des Nachlasses (vgl. MünchKomm-BGB/Küpper, 5. Aufl., § 1967 Rn. 21).

 

(15) c) Diese Grundsätze gelten auch für die laufenden Kosten einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung. Bei ihnen besteht allerdings die Besonderheit, dass sie in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)Beschlüssen der Wohnungseigentümer anfallen. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass den Kosten Leistungen gegenüberstehen (z.B. Treppenhausreinigung, Aufzugswartung, Reparaturen), die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde. Richtigerweise ist deshalb nicht darauf abzustellen, ob die Begründung der Hausgeldschulden auf einem Verhalten des Erben beruht, sondern ob ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Ist dies der Fall, haftet er für die damit verbundenen Verbindlichkeiten, zu denen das laufende Hausgeld gehört, (auch) mit seinem eigenen Vermögen.

 

(16) Ein Handeln des Erben bei der Verwaltung einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung liegt nicht erst dann vor, wenn er eine nach außen wahrnehmbare Tätigkeit entfaltet, etwa indem er die Mieten einzieht, Handwerker beauftragt oder an Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft mitwirkt. Vielmehr ist von einem Verwaltungshandeln des Erben in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn er die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. Ab diesem Zeitpunkt beruht es allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung, wie er mit der Wohnung verfährt, ob er sie selbst nutzt, vermietet bzw. vermietet lässt, verkauft oder in sonstiger Weise aus ihr Nutzen zieht. Auch wenn er die Wohnung leer stehen lässt, stellt dies eine Maßnahme der Verwaltung der Wohnung durch den Erben dar. Denn einer solchen Vorgehensweise liegt ebenfalls eine Entscheidung des Erben zugrunde. Diese kann von vielfältigen Erwägungen getragen sein, wie etwa der, dass im Falle eines Verkaufes für eine unvermietete Wohnung ein höherer Erlös zu erzielen ist (vgl. Siegmann, NZM 2000, 995, 996). Nur in – von dem Erben darzulegenden und zu beweisenden – Ausnahmefällen ist ein passives Verhalten des Erben im Hinblick auf eine zum Nachlass gehörende Eigentumswohnung nicht als Maßnahme ihrer Verwaltung zu qualifizieren. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Erbe aufgrund einer Belastung der Wohnung mit einem Wohnrecht für einen Dritten keine Handlungsoptionen im Hinblick auf die Nutzung der Wohnung hat und er zudem keine Nutzungen aus ihr zieht und auch nicht ziehen kann (zu einer solchen Fallgestaltung vgl. AG Düsseldorf, ZMR 2012, 583); sobald er aber an Beschlüssen der Eigentümerversammlung mitwirkt, liegt auch in diesen Konstellationen ein Verwaltungshandeln des Erben vor…“

 

Der BGH hat die Sache nur deshalb an das Landgericht zurückverwiesen, um gerade den Beklagten (darunter der Beteiligten zu 2.) Gelegenheit zu geben, ergänzend vorzutragen, ob hier ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ausnahmsweise ein Handeln der Erben bei der Verwaltung der Wohnung zu verneinen sei. Denn dann würde ausnahmsweise eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegen.

 

Auf die Klärung dieser Frage kommt es hier aber nicht an. Denn sowohl dann, wenn eine Doppelstellung im Sinne einer Nachlasserbenschuld – Eigenverbindlichkeit und Nachlassverbindlichkeit – vorliegt, als auch dann, wenn eine reine Nachlassverbindlichkeit vorliegt, hätte die Beteiligte zu 1. den Anspruch auf Setzung einer Inventarfrist nach § 1994 Abs. 1 S. 1 BGB, weil sie dann jedenfalls Nachlassgläubigerin in Bezug auf die Wohngeldforderungen im Sinne dieser Norm wäre. Anders wäre es nur, wenn es um eine reine Eigenschuld der Erben gehen würde, was aber unter Berücksichtigung der zitierten Ausführungen des BGH – der insofern einerseits von der Entscheidung der Vorinstanz LG Düsseldorf nicht abweicht und andererseits seine Rechtsprechung aus dem zitierten Urteil vom 4. November 2011 erweiternd fortführt – nicht der Fall ist.

 

Denn hier hat die Beteiligte zu 2. die Erbschaft angenommen. Hätte sie vor diesem Hintergrund jedenfalls faktisch die Möglichkeit, die Wohnung zu nutzen (wenn dies ausnahmsweise nicht der Fall wäre, läge eine reine Nachlassverbindlichkeit vor), dann kann ihre unabhängig von einem „Behaltenwollen“ bereits dieses faktische Halten der Wohnung als Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden (vgl. Rn. 16 der zitierten Entscheidung des BGH und die zitierte Anm. von Elzer). Die dann entstehenden laufenden Kosten dieses Haltens der Wohnung – wie die Wohngeldkosten – sind die Folge ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses und deshalb Nachlasserbenschulden, also einerseits (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben, andererseits Nachlassverbindlichkeiten.

 

Soweit davon abweichend in der Literatur die Auffassung vertreten wird, Hausgeldschulden, die auf Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung nach dem Erbfall beruhen würden, seien reine Eigenschulden des Erben (so insbesondere Bonifacio MDR 2006, 244 ff), kann dies nicht überzeugen. Denn auch eine solche Schuld, die unter Umständen lange nach dem Erbfall begründet wird, beruht nicht etwa auf dem freien Entschluss des Erben, eine Verbindlichkeit neu zu begründen, sondern auf dem Entschluss des Erblassers, Wohnungseigentum zu erwerben und Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft zu werden, sowie auf der späteren nach dem Erbfall gemäß § 1922 BGB entstehenden Eigentümerstellung des Erben (vgl. Bub in Staudinger, Neubearb. 2005, § 28 WEG Rn. 174). Es kann insoweit nicht entscheidend sein, dass (worauf Bonifacio abstellt) der Erbe bei dieser nach dem Erbfall anstehenden Entscheidung der Wohnungseigentümergemeinschaft allerdings selbst stimmberechtigt ist und ggf. auch das Recht hat, den Beschluss anzufechten. Es ist nämlich zu bedenken, dass er aufgrund seiner durch die Erbschaft erreichten Stellung als Wohnungseigentümer verpflichtet ist, nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung an der Beschlussfassung mitzuwirken und also nicht etwa „frei“ entscheiden kann. Es kann dann aber nicht darauf ankommen, wie viel Zeit seit dem Erbfall verflossen ist. Beruht diese Forderung nämlich nicht (nur) auf einer eigenständigen Verpflichtungsentscheidung des Erben, sondern ist vielmehr (auch) Folge seiner Stellung als Erbe, ist sie (auch) als Nachlassverbindlichkeit anzuerkennen und ist der Erbe dann aber auch auf Verlangen des Nachlassgläubigers zu Errichtung eines Inventars verpflichtet.

 

Gerade so liegt der Fall hier. Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1. die geltend gemachte Forderung im Sinne des § 1994 Abs. 2 S. 1 BGB genügend glaubhaft gemacht hat. Dem ist die Beteiligte zu 2. auch nicht entgegengetreten.

 

Weil das Rechtsmittel erfolgreich ist, ist über die Kosten nach Ermessen gemäß § 81 FamFG zu entscheiden (vgl. Zimmermann in Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 84 Rn. 8). Einen Grundsatz, dass bei einem erfolgreichen Rechtsmittel die Kosten des Rechtsmittelführers durch den Antragsgegner erstattet werden, gibt es nicht (Wittenstein in Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 84 Rn. 8). Es erscheint ermessensgerecht, unter Beachtung des Rechtsgrundsatzes von § 2 Ziff. 1 der hier noch anwendbaren KostO den Gesichtspunkt durchgreifen zu lassen, dass jeder die Kosten selbst trägt, die aufgrund einer nur auf seinen Antrag hin zu entfaltenden gerichtlichen Tätigkeit entstehen. Der Antrag hat im Beschwerdeverfahren im Übrigen erst nach weiterer Klärung einer entscheidungserheblichen strittigen Rechtsfrage durch den BGH Erfolg. Auch deshalb erscheint nicht angemessen, der letztlich unterlegenen Beteiligten zu 2. die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebührenfreiheit für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 131 Abs. 3 KostO.

 

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 131 Abs. 4 i. V. m. § 30 Abs. 1 KostO und war in Höhe der Forderung der Beteiligten zu 1. aus dem Klagverfahren von 11.440,60 € festzusetzen, weil auch das mit der Beschwerde weiter verfolgte Ziel der Inventarerrichtung der Durchsetzung dieser Forderung dienen soll.

 

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