Wer als Gewerbetreibender bei dem Wort „Abmahnung“ in Sachen des unlauteren Wettbewerbs zusammenzuckt, dem kann das kürzlich ergangene Urteil des Landgerichts Braunschweig womöglich etwas Entspannung zuteil werden lassen – zumindest, wenn die Zeit auf seiner Seite ist. Denn wie kurz Fristen hierbei geregelt sind, wissen womöglich nur die Wenigsten.
In dem besprochenen Fall ging um eine solche Abmahnung, die ein Unternehmen gegen einen Wettbewerber ausgesprochen hatte. Und das auch wohl zu Recht: Das Unternehmen erhielt eine sogenannte Abschlusserklärung vom Abgemahnten, in der sich dieser verpflichtete, künftig keine wettbewerbswidrigen Handlungen vorzunehmen und die verlangten Kosten zu erstatten. Dann jedoch wurden unter anderem die Zinsen nicht gezahlt, so dass das Unternehmen diese einklagen musste. Doch siehe da: Diese Klage war zu spät erfolgt, so dass sich der Abgemahnte hierbei auf eine Verjährung berufen konnte.
Die Abmahnkosten und der dazugehörige Zinsanspruch unterliegen laut § 11 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb durchaus einer sehr kurzen Verjährungsfrist von nur sechs Monaten. Und in diesem Fall stammte die Abmahnung vom 26.01.2017. Der Rechtsstreit wurde dann am 02.02.2017 beendet – die Klage vor Gericht ging mit dem 05.10.2017 jedoch erst nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist ein.
Hinweis: Kosten für eine außergerichtliche wettbewerbsrechtliche Abmahnung verjähren also innerhalb von sechs Monaten.
Quelle: LG Braunschweig, Urt. v. 23.05.2018 – 2 O 2167/17
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