Wer eine Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes durch sein Nichtbewerben auf angebotene Stellen riskiert, sollte dieses Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) unbedingt kennen.
Ein arbeitsloser Koch erhielt von der Agentur für Arbeit an einem Tag zwei Vermittlungsvorschläge; einen in ein Hotel im Schwarzwald sowie einen in ein Gasthaus in Sonthofen. Direkt einen Tag später erhielt er ein weiteres Stellenangebot für ein Klinikum in Meißen-Radebeul. Als der Koch sich auf keine der drei Stellen bewarb, erhielt er mit drei Bescheiden jeweils den Eintritt einer dreiwöchigen, einer sechswöchigen und einer zwölfwöchigen Sperrzeit beim Bezug des Arbeitslosengeldes. Dagegen klagte er. Und tatsächlich hatte sich die Arbeitsagentur nach Ansicht des BSG falsch verhalten.
Bei mehreren Beschäftigungsangeboten, die in einem so engen zeitlichen Zusammenhang unterbreitet werden, ist von einem einheitlich zu betrachtenden Lebenssachverhalt auszugehen. Das hat zur Folge, dass auch ein einheitliches versicherungswidriges Verhalten zu unterstellen ist. Und ein einheitliches Verhalten darf nicht mehrfach sanktioniert werden.
Hinweis: Werden also einem Arbeitslosen innerhalb weniger Tage mehrere Arbeitsangebote durch die Bundesagentur für Arbeit unterbreitet, ohne dass er sich auf eine dieser Stellen bewirbt, rechtfertigt dies nur eine Sperrzeit.
Quelle: BSG, Urt. v. 03.05.2018 – B 11 AL 2/17 R
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