Strenge Anforderungen an Abschluss und Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden

August 2, 2018

Das SG Stuttgart hat entschieden, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen sind mit der Folge, dass beim Fehlen sowohl eines schriftlichen Darlehensvertrages als auch eine in irgendeiner Weise konkretisierte Rückzahlungsvereinbarung von einer Unterhaltsgewährung und nicht von einem Darlehen ausgegangen werden muss.

Der Kläger befand sich in Ausbildung und bezog zunächst von der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Für die Zeit ab dem 01.12.2012 lehnte die Beklagte die Zahlung weiterer Leistungen nach dem SGB II ab (vgl. Bescheid vom 08.11.2012). Der Kläger sei zumindest nicht hilfebedürftig, da er regelmäßige Zahlungen von seiner Mutter erhalte. Diese bezahle nicht nur die Miete für sein 1- Zimmer- Apartment in Stuttgart, sondern überweise ihm regelmäßig Geld, mit dem dieser seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Entsprechende Weiterbewilligungsanträge lehnte die Beklagte ebenfalls ab.

Das SG Stuttgart hat die Klage für den Leistungszeitraum insgesamt vom 01.10.2012 bis 31.03.2015 abgewiesen.

Nach Auffassung des Sozialgerichts sind die Zahlungen der Mutter als Einkommen zu berücksichtigen. Diese seien so hoch gewesen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei. Entgegen des Vortrags des Klägers habe es sich bei den Zahlungen der Mutter, die vom Sozialgericht im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeugin gehört worden war, auch nicht um Darlehensleistungen gehandelt, sondern sie seien als einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung zu qualifizieren. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einkommensgleicher Unterhaltsunterstützung oder Schenkung einerseits und Darlehen andererseits sei, ob zwischen dem Kläger und seiner Mutter, ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, sei es geboten, an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrages unter Verwandten und engen Freunden strenge Anforderungen zu stellen. Gegen eine wirksame Darlehensvereinbarung spreche bereits, dass es keinerlei schriftliche Vereinbarung über ein Darlehen gebe. Dies erscheine angesichts einer geflossenen Summe von über 40.000 Euro im streitgegenständlichen Zeitraum mehr als ungewöhnlich. Darüber hinaus sei auch den Überweisungen selbst kein Hinweis auf ein Darlehen zu übernehmen. Vielmehr sei häufig als Verwendungszweck „Lebensunterhalt“ angegeben worden. Ganz entscheidend gegen eine wirksame Darlehensvereinbarung spreche weiter, dass keine substantiierte, näher darlegbare Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde. Man habe nach den Angaben der Zeugin und des Klägers lediglich vereinbart, dass der Kläger die Unterhaltszahlungen zurückzahlen solle, wenn ihm dies finanziell möglich sei. Wann dies genau sein solle und in welcher Form dann eine Rückzahlung erfolgen solle, sei gerade nicht vereinbart worden. Hierbei sei auch zu beachten gewesen, dass die geleisteten Zahlungen den tatsächlichen Bedarf des Klägers nach dem SGB II deutlich überschritten hätten, so dass selbst im Falle der (nachträglichen) Leistungsgewährung durch die Beklagte die Schulden nicht vollständig beglichen werden könnten. Bislang habe der Kläger auch noch keinerlei Rückzahlungen vorgenommen. Es sei auch keine Regelungen getroffen worden, was passieren solle, wenn dem Kläger die Rückzahlung nicht möglich sein sollte. Eine (gerichtliche) Geltendmachung und Vollstreckung der behaupteten Rückzahlungsansprüche erscheine aufgrund dieser unbestimmten Vereinbarungen mehr als fraglich. Darüber hinaus habe die Zeugin die Zahlungen an ihren Sohn in ihrer eigenen Steuererklärung als „Unterhaltsleistungen“ angegeben. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, ob die Mutter des Klägers familienrechtlich zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen sei.

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