Das LArbG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel auf Zahlung von Sozialkassenbeiträgen nicht deshalb unzulässig ist, weil die Allgemeinverbindlicherklärungen der anspruchsbegründenden Tarifverträge unwirksam waren.
Der Kläger hat sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus rechtskräftigen Titeln gewandt, die ihn zur Zahlung von Sozialkassenbeiträgen aus für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen verpflichten. Das BAG hatte die Unwirksamkeit dieser Allgemeinverbindlicherklärungen nach Eintritt der Rechtskraft der genannten Titel festgestellt.
Das LArbG Berlin-Brandenburg hat die Klage wie bereits das Arbeitsgericht für unbegründet gehalten.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen vorgelegen und könnte daher nach § 767 Abs. 2 ZPO nicht geltend gemacht werden. Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG komme nicht in Betracht. Danach sei die Vollstreckung aus einer Entscheidung, die auf einer Norm beruht, die vom BVerfG für nichtig erklärt wurde, zwar unzulässig. Es fehle jedoch bereits an einer Vergleichbarkeit der Sachverhalte; weiterhin liege insoweit auch keine planwidrige Regelungslücke vor. Nur in noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung von allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Ansprüchen könne die Feststellung der Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung berücksichtigt werden.
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