Dass die von den meisten Arbeitgebern idealerweise angestrebte Flexibilisierung der Arbeitszeiten nur in Grenzen möglich ist, zeigt der folgende Fall des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf.
Ein in einem Hotel beschäftigter sogenannter Roomboy war für die Reinigung der Zimmer zuständig. Im Arbeitsvertrag hatte er mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach den Dienst- und Einsatzplänen richten solle. Der Roomboy behauptete dann, er habe Stundenzettel im Voraus blanko unterschreiben müssen. Tatsächlich habe er monatlich bis zu 243 Stunden gearbeitet. Er forderte daher nun die finale Nachzahlung des Arbeitslohns von ca. 10.000 EUR für mehrere Monate. Und dieses Geld erhielt er auch.
Das Gericht war nämlich der Auffassung, dass die im Arbeitsvertrag vereinbarte Regelung zur Arbeitszeit unwirksam war, da sie das sogenannte Betriebsrisiko einseitig auf den Arbeitnehmer verlagerte. So wäre sogar eine Arbeitszeit von null bis 48 Wochenstunden möglich gewesen. Daher war die tatsächliche Arbeitszeit mit dem Betrag in der geforderten Höhe zu vergüten, da von den Aufzeichnungen des Arbeitnehmers auszugehen war und sich daraus die tatsächliche Arbeitszeit ergab.
Hinweis: Eine arbeitsvertragliche Regelung, wonach sich die Arbeitszeit nach den Dienst- und Einsatzplänen richtet, ist also unwirksam. Sie würden unzulässigerweise nämlich eine Arbeitszeit von null bis 48 Wochenstunden möglich machen.
Quelle: LAG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2018 – 7 Sa 278/17
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