Verlängerung der Mietpreisbremse und Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf beschlossen

Oktober 9, 2019

Verlängerung der Mietpreisbremse und Reform der Maklerprovision beim Immobilienkauf beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel und den Entwurf eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser beschlossen.

Beide Gesetzentwürfe sind Teil des Wohn- und Mietenpakets der Bundesregierung.

Der Gesetzentwurf zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel soll dazu beitragen, dass Wohnen bezahlbar bleibt und ein Anstieg der Mietpreise weiter gedämpft wird. Die im Auftrag des BMJV erstellte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung Berlin „Evaluierung der Mietpreisbremse – Untersuchung der Wirksamkeit der in 2015 eingeführten Regelungen zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten (Mietpreisbremse)“ hat bestätigt, dass die 2015 eingeführten Regelungen zur Mietpreisbremse den Mietenanstieg jedenfalls moderat verlangsamt haben.

Der Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser soll dazu beitragen, dass die Nebenkosten beim Erwerb von Wohnimmobilien spürbar gesenkt werden und so mehr Bürgerinnen und Bürgern ermöglicht wird, Wohneigentum zu bilden. Obwohl die Initiative zur Einschaltung eines Maklers häufig nur vom Verkäufer einer Immobilie ausgehe, habe der Käufer zumeist keine ernsthafte Möglichkeit, sich gegen eine Übernahme der anteiligen oder sogar der vollständigen Maklerprovision zu wehren. Wer sich weigere, verschlechter oft seine Aussichten auf den Erwerb des dringend benötigten Wohnraums ganz erheblich. In dieser Situation sollen Käufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zukünftig besser geschützt werden.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs zur Zusammenführung und Verbesserung der Vorschriften über die zulässige Miethöhe bei Wohnraummangel:

• Der Gesetzentwurf soll die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die preisdämpfenden Regelungen auch nach Ablauf von fünf Jahren weiter angewendet werden können. Hierzu soll es den Ländern ermöglicht werden, ein Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt erneut durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Spätestens mit Ablauf des 31.12.2025 sollen alle Rechtsverordnungen außer Kraft treten.

• Zudem soll der Rückzahlungsanspruch der Mieterinnen und Mieter bei einem Verstoß des Vermieters gegen die Mietpreisbremse verbessert werden. Mieterinnen und Mieter sollen zukünftig die gesamte ab Beginn des Mietverhältnisses zu viel gezahlte Miete zurückfordern können, wenn sie den Verstoß gegen die Mietpreisbremse in den ersten 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügen.

Wesentlicher Inhalt des Entwurfes eines Gesetzes über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser:

• Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Käufer nicht mehr verpflichtet werden kann, mehr als die hälftige Zahlung der Maklerprovision zu übernehmen. Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Maklerprovision sei daher zukünftig nur wirksam, wenn die Partei, die den Makler beauftragt habe, zur Zahlung der Provision mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleibe. Die andere Partei soll ihren Anteil auch erst dann zahlen müssen, wenn der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht nachgekommen sei.

• Sofern der Makler von beiden Parteien einen Auftrag erhalten habe und deshalb sowohl die Interessen des Verkäufers als auch des Käufers wahrnehme, soll er nach dem Gesetzentwurf zukünftig mit beiden Parteien eine Provision nur in gleicher Höhe vereinbaren können. Beide Parteien tragen dann im Ergebnis jeweils die Hälfte der gesamten Provision. Vereinbarungen über unterschiedliche Provisionshöhen könnten nicht wirksam geschlossen werden.

• Zudem soll ein Textformerfordernis für Maklerverträge über die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser eingeführt werden.

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