Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren

November 4, 2020

OLG Nürnberg, Urteil vom 16. Dezember 1980 – 3 U 1871/80

Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren – Folgen des Formverstoßes bei erster Fristsetzung an Beklagten im schriftlichen Verfahren

1. Hat beim schriftlichen Vorverfahren der Vorsitzende die Notfrist des ZPO § 276 Abs 1 S 1 nicht in der dem ZPO § 329 Abs 2 S 2 entsprechenden Form gesetzt, so darf, wenn der Beklagte keine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, das Gericht kein Versäumnisurteil nach ZPO § 331 Abs 3 erlassen.

2. Ergeht in einem solchen Fall dennoch ein Versäumnisurteil nach ZPO § 331 Abs 3, so kann der Beklagte nicht darauf verwiesen werden, den Einspruch binnen zwei Wochen (ZPO § 339, ZPO § 340) zu begründen. Es muß ihm vielmehr Gelegenheit gegeben werden, sich – erstmalig – innerhalb von mindestens vier Wochen (ZPO § 276 Abs 1 S 1 und S 2) zu verteidigen. Es wäre in diesem Fall unzulässig, einen nach Ablauf von zwei Wochen, aber noch innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Versäumnisurteils gebrachten Vortrag des Beklagten als verspätet (ZPO § 296) zurückzuweisen.

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