VG Halle 4 A 225/09 Abwasserbeitrag als Nachlassverbindlichkeit

Januar 21, 2018

VG Halle 4 A 225/09

Abwasserbeitrag als Nachlassverbindlichkeit

Leitsatz

Die Beitragsschuld gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB, für die der Eigentümer des Grundstücks als Erbe herangezogen wird, sondern eine eigene Verbindlichkeit des Grundstückseigentümers, die insoweit nicht der Haftungsbeschränkung aus §§ 1975, 1990 BGB unterliegt, wenn sowohl die sachliche als auch die persönliche Beitragspflicht erst nach dem Tod des Erblassers entstanden sind.

 

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Abwasserbeitrag durch den Beklagten.

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Als Eigentümer des Grundstücks R.Weg 12 in A., Gemarkung B., Flur 7, Flurstück 687, Größe 314 m², sind im Grundbuch von B., Blatt 509, Frau Martha C. und Frau Else D. eingetragen. Beide Personen sind verstorben. Die Klägerin ist Erbin der im Jahr 2002 verstorbenen Frau Else D..

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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2007 zog der Beklagte die Klägerin für das Grundstück zu einem Abwasserbeitrag in Höhe von 1.256,00 € heran. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 25. Dezember 2007 Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 zurückwies.

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Am 25. Juni 2009 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben.

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Sie trägt vor, Frau Else D. sei Mitglied der Erbengemeinschaft D. und C. gewesen. Der Beitragsbescheid sei ausschließlich an sie gegangen. Etwaige Beitragsbescheide hätten jedoch an die Erbengemeinschaft ergehen müssen. Auch habe der Nachlass der Frau Else D. allein aus dem Anteil an dem Grundstück bestanden. Auf dem Grundstück laste eine Sicherungshypothek für den Landkreis E. in Höhe von 13.283,86 DM. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Nachlass überschuldet gewesen sei. Eine Nachlassinsolvenz über den Nachlass der Else D. sei daher nicht ausgeschlossen. Sie mache die Einrede der auf das Erbe beschränkten Haftung geltend und beantrage, ihr die beschränkte Erbenhaftung vorzubehalten.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er verteidigt den angefochtenen Bescheid sowie den Widerspruchsbescheid.

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Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann durch den Einzelrichter entscheiden, denn der Rechtsstreit wurde gemäß § 6 VwGO mit Beschluss der Kammer vom 28. Dezember 2009 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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  1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung des Abwasserbeitrags ist § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Kostenerstattungen für die Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes Salza vom 27. Oktober 2003 (im Folgenden: BS 2003). Die Satzung, insbesondere der Beitragssatz von 4,00 €/m², ist wirksam (VG Halle, Urteil vom 18. Dezember 2009 – 4 A 308/07 HAL -).

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  1. Das Grundstück unterliegt der Beitragspflicht. Dieser unterliegen gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BS 2003 Grundstücke, die an die zentrale öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung oder gewerblichen Nutzung anstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Anschlussmöglichkeit für das Grundstück ist nach den unwidersprochenen Angaben in dem Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 10. Juni 2009 gegeben. Vor dem Grundstück liegt ein betriebsbereiter Schmutzwasserkanal in der Straße, an den das Grundstück angeschlossen werden kann. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass das Grundstück nicht im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB liegt und damit kein Bauland ist, liegen nicht vor. Damit steht das Grundstück auch nach einer geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung an. Ausreichend hierfür ist die Zulässigkeit einer Bebauung (OVG LSA, Urteil vom 16. Januar 2004 – 1 L 146/03 – juris Rn. 23).

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III. Der Klägerin entsteht durch die Anschlussmöglichkeit für ihr Grundstück auch ein Vorteil im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Ein Vorteil im Sinne dieser Vorschrift ist ein durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Anlage vermittelter besonderer wirtschaftlicher Nutzen, der den objektiven Gebrauchswert des Grundstücks steigert, ohne dass es von Belang wäre, ob der Wertzuwachs konkret bezifferbar ist, sofern das Grundstück nach der Verkehrsauffassung in seinem Wert steigt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des KAG LSA, LT-Drucks. 1/304, S. 43). Der Beitrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA soll diesen durch die Möglichkeit der Anschlussnahme vermittelten Vorteil abgelten (vgl. OVG LSA, Urteil vom 6. Dezember 2001 – 1 L 312/01 -). Einen derartigen Vorteil durch die Anschlussmöglichkeit erhalten auch unbebaute Grundstücke, wenn sie bebaubar sind.

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  1. Der Beitragsbescheid war nicht – wie die Klägerin meint – an die Erbengemeinschaft als solche zu richten, denn diese ist nicht rechtsfähig. Beitragspflichtig können daher nur die Mitglieder der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner sein. Der Beitragsgläubiger kann dabei nach seinem Ermessen auswählen, von welchem Gesamtschuldner er die Leistung fordern will. Er darf, sofern er Willkür vermeidet, denjenigen Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, der ihm dafür geeignet erscheint (vgl. OVG LSA, Beschlüsse vom 10. März 2005 – 1 L 64/05 – und vom 1. Juli 2008 – 4 O 305/08 -). Nach diesen Grundsätzen ist die Heranziehung der Klägerin durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden. Die Klägerin ist als Erbin der Frau Else D. im Wege der Erbfolge Mitglied der Erbengemeinschaft und Miteigentümerin des Grundstücks geworden und damit gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA Beitragsschuldnerin. Auch das gesamthänderisch gebundene Eigentum der Mitglieder einer Erbengemeinschaft begründet eine Eigentümerstellung im Sinne des § 6 Abs. 8 Satz 1 KAG LSA (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 – 8 A 383/99 – NJW 2001, 3281). Mehrere Beitragspflichtige, insbesondere mehrere Miteigentümer, haften gemäß § 6 Abs. 8 Satz 4 KAG LSA als Gesamtschuldner. Der Beklagte war damit grundsätzlich befugt, die Klägerin als eine von mehreren Gesamtschuldnern zum vollen Beitrag heranziehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Heranziehung gerade der Klägerin willkürlich war, sind nicht ersichtlich. Die übrigen Miteigentümer trifft im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin entsprechend § 426 BGB eine Ausgleichspflicht. Diese entsteht mit der Entstehung der Gesamtschuldnerschaft in dem Zeitpunkt, in dem die Beitragspflicht entsteht. Der zu einem Beitrag Herangezogene kann die übrigen Miteigentümer als Gesamtschuldner auf einen Ausgleich in Anspruch nehmen (VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 – 8 A 383/99 – a.a.O. S. 3282; VG Dessau, Urteil vom 17. Dezember 2004 – 1 A 2195/03 DE – juris).

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  1. Für einen Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 Abs. 1 ZPO ist kein Raum. Die Beitragsschuld der Klägerin ist keine Nachlassverbindlichkeit im Sinne des § 1967 BGB, für welche die Klägerin als Erbin der Frau Else D. herangezogen wird, sondern eine eigene Verbindlichkeit der Klägerin, die insoweit nicht der Haftungsbeschränkung aus §§ 1975, 1990 BGB unterliegt, denn sowohl die sachliche als auch die persönliche Beitragspflicht sind erst nach dem Tod der Frau Else D. entstanden.

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Bei der Frage der Haftung für die geltend gemachte Beitragsforderung ist zwischen sogenannten Erblasserschulden, Erbfallschulden, Nachlasserbenschulden und Eigenschulden des AA. zu unterscheiden. Unter Erblasserschulden sind vom Erblasser herrührende Schulden zu verstehen, die im Zeitpunkt des Erbfalls schon in der Person des Erblassers begründet waren. Erbfallschulden sind die den AA. als solchen treffenden Schulden, die aus Anlass des Erbfalls entstehen; zu ihnen gehören Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen, aber auch Nachlasskosten und Nachlassverwaltungsschulden. Erblasserschulden und Erbfallschulden zählen auf Grund der gesetzlichen Regelung (§ 1967 Abs. 2 BGB) unstreitig zu den Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe gemäß § 1975 BGB auf den Nachlass beschränkt haftet. Zu der im Gesetz nicht genannten dritten Gruppe, den Nachlasserbenschulden, sind diejenigen Verbindlichkeiten zu rechnen, die der Erbe in ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses eingegangen ist. Bei der vierten Gruppe, den Eigenschulden des AA., handelt es sich um Verbindlichkeiten, die vor oder nach dem Erbfall in der Person des AA. entstanden sind und ihn als Träger seines eigenen Vermögens berühren. Sie zählen nicht zu den Nachlassverbindlichkeiten (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 – 4 EO 592/05 – juris Rn. 7).

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Die hier geltend gemachte Beitragsforderung ist als eigene Schuld der Klägerin zu qualifizieren. Eine Erblasserschuld liegt nicht vor, weil die Beitragsschuld erst nach dem Erbfall entstanden ist. Der Erbfall trat mit dem Tode der Frau Else D. im Jahr 2002 ein. Die sachliche Beitragspflicht für das Grundstück ist erst im Jahr 2003 mit dem Inkrafttreten der BS 2003 entstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die Herstellung des Grundstücksanschlusses für das Grundstück bereits vorher erfolgt und die Beitragspflicht damit schon vor dem Erbfall auf der Grundlage der Satzung über die Erhebung von Abgaben für die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbandes „F.“ vom 5. Februar 1999 (BS 1999) entstanden war, liegen nicht vor. Die Beitragsschuld ist auch keine Erbfallschuld, weil sie nicht aus Anlass des Erbfalls entstanden ist und den AA. nicht als solchen trifft. Es geht auch nicht um Verbindlichkeiten, die deshalb noch dem Erblasser zuzurechnen sind, weil sie aus einem Geschehensablauf folgen, der noch vom Erblasser zu Lebzeiten ins Werk gesetzt wurde, oder deren Verpflichtungsgrund in anderer Weise in dem ererbten Nachlass als pflichtbelastete Rechtslage bereits vorhanden war; es handelt sich ferner nicht um Verpflichtungen aus einem rechtsgeschäftlichen Handeln des AA. zur Verwaltung des Nachlasses. Anknüpfungspunkt für das Entstehen des Beitragsschuldverhältnisses ist nicht der Erbfall. Vielmehr wurzelt das Schuldverhältnis darin, dass die Klägerin nach der Annahme der Erbschaft – als Mitglied der Erbengemeinschaft – Inhaberin des Nachlasses und Eigentümerin des zu veranlagenden Grundstücks geworden ist. Die Beitragsschuld hat ihre Grundlage in einem durch Gesetz und Beitragssatzung definierten öffentlich-rechtlichen Abgabenschuldverhältnis. Die Klägerin wird demnach nicht als Erbe des Nachlasses in Anspruch genommen, sondern als Eigentümer des Grundstücks, für das die Beitragspflicht nach dem Erbfall originär entstanden ist (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 9. April 2009 – 4 EO 592/05 – a.a.O. Rn. 8; ferner OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. März 2008 – 9 ME 149/08 – juris; OVG Münster, Beschluss vom 27. Februar 2001 – 9 B 157/01 – juris; a.A. <Nachlassverbindlichkeiten> offenbar VG Braunschweig, Urteil vom 21. Juni 2000 – 8 A 383/99 – a.a.O. sowie VGH München, Urteil vom 19. Juli 1976 – Nr. 219 VI 74 – BayVBl. 1976, 756 <757>).

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Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner Vertiefung, ob die Haftungsbeschränkung der AA. gemäß §§ 1975, 1990 BGB die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung sowie des Leistungsgebots unberührt lässt und erst in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen ist (OVG Saarlouis, Beschluss vom 23. September 1999 – 1 X 3/99 – juris), oder ob der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung gemäß § 780 ZPO durch eine gegen den Beitragsbescheid zu erhebende Anfechtungsklage zu sichern ist (vgl. LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Juni 1985 – L 4 U 5/85 – juris).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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