Wird ein landwirtschaftlicher Betrieb vererbt, ist es in der Regel gewollt, dass dieser als Einheit erhalten bleibt und nicht unter mehrere Erben aufgeteilt wird. Daher gibt es in einigen Bundesländern Sonderregelungen, die eine Zersplitterung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe aufgrund der gesetzlichen Erbfolge verhindern sollen.
Ein Mann war Eigentümer eines Hofs, der im Grundbuch als Hof im Sinne der Höfeordnung verzeichnet war. Über die Jahre hinweg verkaufte er jedoch große Teile der dazugehörigen Ackerflächen und betrieb keine Landwirtschaft mehr. Im Jahr 2007 schloss der Mann mit einem entfernten Verwandten einen Erbvertrag, in dem er ihn zum Hoferben einsetzte. Im Gegenzug verpflichtete sich der Verwandte, an den Erblasser eine monatliche Rente zu zahlen. Nach dem Tod des Mannes machten jedoch seine Nichten und Neffen geltend, dass gar kein Hof im Sinne der Höfeordnung mehr vorlag und somit der Verwandte nicht Hoferbe geworden sein kann.
Das Gericht entschied, dass die im notariellen Erbvertrag enthaltene Hoferbenbestimmung so auszulegen ist, dass der Antragsteller Rechtsnachfolger des Erblassers auch für den Fall werden sollte, dass der landwirtschaftliche Besitz die Hofeigenschaft verloren habe. Dem Erblasser ging es darum, seinen Nachlass im Ganzen zu erhalten und nicht durch eine Aufteilung an seine Nichten und Neffen zu zersplittern, was bei der gesetzlichen Erbfolge der Fall wäre.
Hinweis: Das Länderrecht der Bundesländer Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein sieht eine Sonderregelung vor, durch die ein landwirtschaftlicher Betrieb gemäß der Sonderrechtsnachfolge nur an einen Hoferben übergeht. Der Erblasser kann den Hoferben in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen. Tut er dies nicht, ist gesetzlich geregelt, wer Hoferbe wird. Wird der landwirtschaftliche Betrieb auf einem Hof jedoch eingestellt, entfällt die Hofeigenschaft und die Sonderregelungen aus der Höfeordnung finden keine Anwendung. Als wesentliche Indizien für die Auflösung der Betriebseinheit gelten insbesondere eine Aufgabe der Bewirtschaftung durch den Erblasser, das Fehlen einer für den landwirtschaftlichen Betrieb geeigneten Hofstelle, das Fehlen von lebendem und totem Inventar, eine langfristige parzellierte Verpachtung von landwirtschaftlichen Flächen und/oder die Vermietung von Gebäuden zu nicht landwirtschaftlichen Zwecken sowie die fehlende Möglichkeit, den Hof aus eigenen Erträgen wieder anzuspannen.
Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 21.03.2018 – 10 W 63/17
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