November 28, 2020
Bayerischer VGH, Endurteil vom 17.08.2017 – 4 N 15.1685
Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014. Die „Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises K. (Abfallgebührensatzung)“ wurde am 8. August 2014 im Amtsblatt des Antragsgegners bekannt gemacht und trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Ihr liegt eine Gebührenkalkulation für die Jahre 2015 bis 2018 zugrunde. Der Antragsteller ist Miteigentümer eines Hausgrundstücks im Geltungsbereich der Satzung. Er wurde mit Bescheid vom 12. Januar 2015 zur Entrichtung von Abfallgebühren auf der Grundlage der Satzung aufgefordert. Sein Widerspruch gegen den Gebührenbescheid wurde nach Aktenlage bislang nicht verbeschieden. Am 6. August 2015 stellte der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen die Abfallgebührensatzung. Er beantragte mit Schriftsatz vom 24. März 2016,

die Gebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014 für unwirksam zu erklären.

Zur Begründung wurden verschiedene Verstöße der Satzung gegen Art. 8 KAG gerügt. Auf den umfangreichen Vortrag wird im Einzelnen verwiesen. Zur Gebührenkalkulation insgesamt, insbesondere zur Frage der Kostenüberdeckung und zum Umgang mit Investitionsaufwendungen, hat der Antragsteller im Wesentlichen folgende Rügen erhoben:

1. Bei der „Sonderrücklage Gebühren“ seien systematisch erhebliche Rücklagen ohne entsprechenden Ausgleich innerhalb des nächsten Bemessungszeitraums aufgehäuft worden. Die Kostenüberdeckungen seien zu Unrecht aus den Ist-Ergebnissen des kameralen Rechnungsabschlusses und nicht, wie es sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gehöre, aus den Betriebsergebnissen übernommen worden. Diese Praxis des Antragsgegners sei bereits 2012 in einem Prüfbericht des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands (BKPV) beanstandet worden und stelle deshalb einen bewussten Verstoß gegen kommunalabgabenrechtliche Vorgaben dar.

2. Damit zusammenhängend sei der Umgang des Antragsgegners mit den kalkulatorischen Kosten bzw. Investitionsaufwendungen zu beanstanden. Beim Antragsgegner bestehe die Praxis, den Investitionsaufwand doppelt, nämlich sowohl durch rechtswidrige Direktentnahme aus der Sonderrücklage als auch durch Einstellung als kalkulatorische Kosten, geltend zu machen und damit den Gebührenschuldner doppelt zu belasten.

3. Bei den Bauschuttdeponien würden Investitionen als andere Kosten, etwa als Unterhaltskosten, getarnt. Der Kostenansatz für Rekultivierungen (7210.5189) sei für das Jahr 2018 unerklärlich hoch. In der Betriebsabrechnung 2013 würden unter Rekultivierung rein fiktive Kosten in Höhe von 345.262 Euro mit dem alleinigen Zweck der Minderung des Betriebsergebnisses eingebracht. Tatsächlich seien daher noch höhere Überdeckungen entstanden, als sie aus den Betriebsabrechnungen 2013 und 2014 hervorgingen.

Daneben hat der Antragsteller Rügen zu einzelnen Kostenstellen der Kalkulation erhoben. Hierzu hat er im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:

1. Die Einbeziehung von Portokosten in die Kalkulation (7201.6525) verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a KG.

2. Anwalts- und Gerichtskosten (7201.6552) stellten keine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten dar. Die Einbeziehung betriebsfremder Kosten sei zu vermuten. Es werde um die Beiziehung von Unterlagen zu den beglichenen Kosten für die Erledigung bestimmter Rechtsstreitigkeiten gebeten.

3. Bei der Erstattung zentraler Dienste (7201.6750) seien die Personalkosten zu hoch bemessen. Der angesetzte Verteilungsschlüssel sei unzutreffend; die Kosten für den Geschäftsführer/Abteilungsleiter seien zu hoch angesetzt. Es werde um die Beiziehung von Unterlagen zur konkreten Berechnung und Prognose der einzelnen Personalkosten gebeten.

4. Die sonstigen Dienstleistungen Dritter (7201.6369 und 7202.6369) würden bezweifelt.

5. Beim „Mietkauf“ der Restmülltonnen (7201.6361) handele es sich nicht um eine Miete, sondern um einen Kauf, also eine Investition. Der Antragsgegner habe die jährlichen Kaufpreisraten zu Unrecht als Sachkosten und nicht als kalkulatorische Kosten erfasst. Eine Abschreibung der Tonnen über eine Nutzungsdauer von 20 Jahren erscheine sachgerecht. Gleiches gelte für die Papiertonnen (7201.6360) und Biomülltonnen (7201.4329). Es sei unklar, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Tonnen sei.

6. Bei den Kosten für die Müllverbrennungsanlage (MVA) Ingolstadt (7201.6730) sei eine bei Satzungsbeschluss bereits absehbare Gebührensenkung nicht berücksichtigt worden. Es bestünden eine Erkundigungspflicht, eine Vertagungspflicht für die Beschlussfassung im Kreistag sowie eine Nachbesserungspflicht zwischen Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung.

Der Antragsgegner beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Er tritt dem Vorbringen des Antragstellers unter Vorlage der Normaufstellungsakten entgegen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht zum Verfahren geäußert.

In der ersten mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 wurde mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit zur weiteren Stellungnahme, insbesondere zur Vorlage von Alternativberechnungen unter Berücksichtigung der realen Betriebsergebnisse für 2013 und 2014 sowie verschiedener Abschreibungsvarianten für die Mülltonnen. Des Weiteren wurde anheimgestellt, eine Stellungnahme des BKPV zur Ermittlung der Sonderrücklage Gebühren einholen. Auf die daraufhin vorgelegten Alternativberechnungen des Antragsgegners sowie auf die Stellungnahme des BKPV vom 20. Juli 2017 wird Bezug genommen.

Die Ergebnisse wurden in der zweiten mündlichen Verhandlung am 16. August 2017 mit den Verfahrensbeteiligten besprochen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen wird auf die hierzu erstellten Niederschriften Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten zum Normaufstellungsverfahren verwiesen.

Gründe

Der Antrag des Antragstellers, die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014 für unwirksam zu erklären, ist zulässig (dazu 1.), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg (dazu 2.).

1. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Er ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. Art. 5 Satz 1 AGVwGO statthaft. Auf der Grundlage der angegriffenen Satzung hat der Antragsteller als Miteigentümer eines Grundstücks im Satzungsgebiet den Abfallgebührenbescheid vom 12. Januar 2015 erhalten, gegen den er Widerspruch eingelegt hat. Er kann daher gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen, durch die Anwendung der Satzung in seinen Rechten verletzt zu sein. Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Normenkontrollantrags sind erfüllt. Der Antrag wurde mit einem beim Verwaltungsgerichtshof am 6. August 2015 eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach Bekanntmachung der Gebührensatzung am 8. August 2014 gestellt.

2. Der Normenkontrollantrag hat in der Sache keinen Erfolg. Die Abfallgebührensatzung des Antragsgegners vom 30. Juli 2014 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemessen an den Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit kommunaler Gebührenkalkulationen (dazu a) liegt kein beachtlicher, auf die Gültigkeit der Satzung durchschlagender Verstoß gegen höherrangiges Recht vor. Der festgesetzte Gebührensatz beruht auf einer den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen genügenden Gebührenkalkulation und führt zu keiner unzulässigen Kostenüberdeckung. Weder lässt sich ein bewusster Verstoß des Antragsgegners gegen das Kostenüberdeckungsverbot feststellen (dazu b), noch ist die Toleranzschwelle für geringfügige Kostenüberdeckungen überschritten (dazu c).

a) Nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG können Gemeinden, Landkreise und Bezirke für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Zu diesen Einrichtungen gehört nach Art. 7 Abs. 2 BayAbfG auch die kommunale Abfallentsorgung, die der Antragsgegner als Regiebetrieb führt (vgl. Art. 76 Abs. 6 Satz 1, Art. 74 Hs. 1 LKrO). Für sie gilt gemäß § 6 der Abfallwirtschaftssatzung des Antragsgegners vom 16. Dezember 2014 ein Benutzungszwang im Sinn des Art. 8 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Antragsgegners lässt sich insgesamt als einheitliche öffentliche Einrichtung verstehen, für deren Benutzung eine einheitliche Gebühr erhoben werden darf (vgl. BayVGH, U.v. 20.6.2001 – 4 N 99.2759 – VGH n.F. 54, 119/121 = NVwZ-RR 2002, 380). Von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 1 Satz 1 KAG und Art. 7 Abs. 2 BayAbfG hat der Antragsgegner durch Erlass der Abfallgebührensatzung vom 30. Juli 2014 Gebrauch gemacht. Diese muss sich an den Vorgaben des Kommunalabgabenrechts in Gestalt der speziellen Anforderungen des Art. 7 Abs. 5 BayAbfG messen lassen. Bei der gerichtlichen Überprüfung von Gebührensatzungen ist der Gestaltungsspielraum des Normgebers zu achten (aa), der seine Grenze in bewussten oder nicht mehr geringfügigen Kostenüberdeckungen findet (bb). Diese Vorgaben gelten auch für die im Streit befindliche Abfallgebührenkalkulation (cc).

aa) Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Satzungsgeber bei der Gebührenbemessung ein weiter Gestaltungsspielraum zu (BVerwG, B.v. 10.5.2006 – 10 B 56.05 – NVwZ 2006, 936/937; BayVGH, U.v. 20.6.2001 – 4 N 99.2759 – VGH n.F. 54, 119/ 122 = NVwZ-RR 2002, 380). Die ihm durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG und das Äquivalenzprinzip (vgl. Art. 8 Abs. 4 Hs. 1 KAG) gesetzten Grenzen sind erst überschritten, wenn die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Dieser eingeschränkte gerichtliche Prüfungsmaßstab gilt auch für das in Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG normierte Kostenüberdeckungsverbot. Danach soll das Gebührenaufkommen für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung mit Benutzungszwang die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten einschließlich der Kosten für die Ermittlung und Anforderung einrichtungsbezogener Abgaben nicht übersteigen. Das Kostenüberdeckungsverbot ist eine Veranschlagungsmaxime (stRspr; vgl. nur BayVGH, U.v. 20.10.1997 – 4 N 95.3631 – BayVBl 1998, 148; U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.86 – VGH n.F. 53, 71/76 f. = NVwZ-RR 2001, 120). Dies bedeutet, dass der Gebührensatzungsgeber eine Prognose auf der Grundlage der im Zeitpunkt des Satzungserlasses bekannten Tatsachen zu treffen hat, wie sich die vorhersehbaren Gebühreneinnahmen zu den im gleichen Zeitpunkt vorhersehbaren Kosten verhalten (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.1961 – VII C 2.61 – BVerwGE 13, 214/223 f. = NJW 1962, 1583; BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – VGH n.F. 46, 70/71 = BayVBl 1993, 528). Das Kostenüberdeckungsverbot ist nur dann verletzt, wenn Kostenschätzung und Tarifgestaltung nicht auf das Ziel der Beschränkung der Gebühreneinnahmen auf die Höhe des Verwaltungsaufwands gerichtet werden, sei es, dass sie nicht sachgerecht geschehen, sei es in der Weise, dass von vornherein ein Gebührenüberschuss angestrebt wird. Dementsprechend prüft der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nur, ob die Kostenprognose im Zeitpunkt des Satzungserlasses vertretbar war, nicht aber, ob sich die Prognose durch die Rechnungsergebnisse nach Ablauf des Kalkulationszeitraums bestätigt hat (BayVGH, U.v. 20.10.1997 – 4 N 95.3631 – BayVBl 1998, 148).

bb) Aus der Sollvorschrift des Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG ergibt sich ein Spielraum für den Satzungsgeber dahingehend, dass geringfügige Überschreitungen als unbeabsichtigte Folge prognostischer Unsicherheiten keine Verletzung des Kostenüberdeckungsverbots darstellen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind Kostenüberdeckungen von bis zu 12% grundsätzlich unschädlich (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.; U.v. 16.12.1998 – 23 N 94.3201 u.a. – BayVBl 1999, 463). Diese Toleranzschwelle gilt allerdings nicht für bewusst und gewollt herbeigeführte Kostenüberdeckungen, die von Umständen oder Überlegungen bestimmt wurden, die nicht im Haushalt des Kalkulationszeitraums wurzeln (BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.; U.v. 2.4.2004 – 4 N 00.1645 – NVwZ-RR 2005, 281/282 f.). Ein bewusster Verstoß im Sinn dieser Rechtsprechung liegt vor, wenn sich der Vorsatz des Satzungsgebers (zumindest auch) auf das Berechnungsergebnis in Gestalt der Erzielung eines Überschusses zu Lasten des Gebührenzahlers bezieht (vgl. BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – VGH n.F. 53, 71/76 f. = NVwZ-RR 2001, 120). In diesem Fall wird die Kalkulation von sachfremden Erwägungen beeinflusst, die zur Ungültigkeit der sich daraus ergebenden Gebührensätze bzw. der weiteren, damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Satzungsbestimmungen führen (vgl. BayVGH, U.v. 20.10.1997 – 4 N 95.3631 – BayVBl 1998, 148; U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.; näher zum Problemkreis Lange, DVBl 2017, 928/933 f.).

cc) Die dargestellten Maßstäbe gelten auch für die streitgegenständliche Abfallgebührenkalkulation des Antragsgegners betreffend die Jahre 2015 bis 2018. Aus Art. 7 Abs. 5 BayAbfG folgen keine für den Streitfall relevanten Modifizierungen. Gemäß den dortigen Vorgaben hat der Antragsgegner neben der im Verfahren als „Sonderrücklage Gebühr“ bezeichneten Rücklage (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 2 KommHV-Kameralistik) gesonderte kalkulatorische Rückstellungen für Deponiesanierungen gebildet. Für den Prüfungsumfang des Senats ergeben sich hinsichtlich der Gebührenkalkulation des Antragsgegners die folgenden Größenordnungen: Der Antragsgegner hat in seiner auf vier Jahre (vgl. Art. 8 Abs. 6 Satz 1 KAG) angelegten Gebührenberechnung zu verteilende Kosten von insgesamt 23.993.317 Euro, also von knapp 24 Mio. Euro ermittelt (vgl. S. 4 der Gebührenkalkulation vom 9.5.2014). Bezogen auf ein Jahr ergibt dies ein Volumen von nahezu 6 Mio. Euro (5.998.329,25 Euro). Die Toleranzschwelle von 12% eröffnet damit – auf vier Jahre gesehen – einen Spielraum von knapp 2,88 Mio. Euro (2.879.198,04 Euro) bzw. pro Jahr eine Marge von knapp 720.000 Euro (719.799,51 Euro), innerhalb derer ungewollte Kostenüberdeckungen grundsätzlich als unschädlich hinzunehmen sind. Eine bewusst herbeigeführte Kostenüberdeckung führt auch dann zur Nichtigkeit der Gebührensatzung, wenn die so bewirkte Überdeckung nur geringfügig ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.2.1998 – 4 B 97.399 – NVwZ-RR 1998, 774 f.: dort 3%).

b) An diesen Grundsätzen gemessen lässt sich ein bewusster bzw. vorsätzlicher Verstoß des Antragsgegners gegen das Kostenüberdeckungsverbot nicht feststellen. Ein solcher Verstoß folgt insbesondere nicht aus den nach dem Vortrag des Antragstellers wohl (zuletzt) maßgeblichen Kalkulationsrügen (vgl. Schriftsatz vom 6.7.2017, Bl. 495 ff. der Gerichtsakte). Bezogen auf die Gesamtkalkulation des Antragsgegners rügt der Antragsteller im Kern, dass es infolge einer nicht konsequent nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen erfolgten Kalkulation zu einer unzulässigen Kostenüberdeckung gekommen sei. Dies betreffe namentlich die in der Kalkulation als Abzugsposten berücksichtigte Sonderrücklage Gebühren. Es sei eine doppelte Finanzierung der Investitionsaufwendungen durch rechtswidrige Direktentnahme aus der Sonderrücklage und gleichzeitige Einstellung als kalkulatorische Kosten festzustellen. Zudem seien die angefallenen Kostenüberdeckungen im Bemessungszeitraum 2015 bis 2018 nicht vollständig ausgeglichen worden. Der Senat beurteilt die Einwände dahingehend, dass durchaus ein objektiver Verstoß gegen kommunalabgabenrechtliche Vorgaben in Betracht kommt (aa). Die Bewertung der Gesamtumstände des Falls erlaubt in subjektiver Hinsicht jedoch nicht den Schluss auf ein bewusstes und gewolltes Handeln des Antragsgegners (bb).

aa) Die Praxis des Antragsgegners, die zum Ausgleich der aufgelaufenen Kostenüberdeckung in Ansatz gebrachte Sonderrücklage Gebühren (vgl. S. 4 der Kalkulation vom 9.5.2014) anhand kameraler Grundsätze zu ermitteln und – damit zusammenhängend – eine doppelte Refinanzierung der Investitionskosten zu erzielen, verstößt möglicherweise gegen die Vorgaben des Kommunalabgabenrechts. Der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff ist auch für die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG maßgeblich (1). Er weicht von den kameralen Berechnungsmethoden ab (2). Der Antragsgegner hat die Sonderrücklage Gebühren nach kameralen und nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen gebildet (3). Dies könnte kommunalabgabenrechtlich unzulässig sein (4).

(1) Nach dem Kostendeckungsprinzip des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG soll im gewählten Kalkulationszeitraum das Gebührenaufkommen die Kosten decken. Da die Kostenentwicklung für den Kalkulationszeitraum nur prognostiziert werden kann, sind Kostenüberdeckungen oder -unterdeckungen am Ende des Bemessungszeitraums zu erwarten. Hierzu trifft Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG die Regelung, dass Kostenüberdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums ergeben, innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind. Dies ist Ausdruck des Grundsatzes der Periodengerechtigkeit und trägt den systemimmanenten Ungenauigkeiten Rechnung, die sich aus einer Vorauskalkulation ergeben (BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 23 B 04.2683 – juris Rn. 33 m.w.N.). Angesichts des Zusammenspiels mit dem Kostendeckungsprinzip des Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ist der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff auch für die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG maßgeblich. Maßstab für das Vorhandensein einer Kostenüber- oder -unterdeckung ist die Betriebsabrechnung (vgl. Stadlöder in Schieder/Happ, Bayerisches Kommunalabgabengesetz, Stand Juni 2016, Erl. Art. 8 Rn. 18).

(2) Gemäß Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG sind der Gebührenbemessung die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen. Diese können betragsmäßig von den nach finanzwirtschaftlichen Methoden ermittelten kameralen Ausgaben des Verwaltungshaushalts abweichen, die möglicherweise auch betriebsfremde Aufwendungen enthalten und zeitlich anders abgegrenzt werden (vgl. BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – VGH n.F. 46, 70/72 f. = NVwZ-RR 1994, 290; U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – VGH n.F. 53, 71/72 f. = NVwZ-RR 2001, 120 m.w.N.). Zu den Kosten im betriebswirtschaftlichen Sinn gehören nach Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG insbesondere angemessene Abschreibungen und eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals. Im Übrigen definiert das Kommunalabgabengesetz den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff nicht, sondern setzt ihn als gegeben voraus (vgl. BayVGH, U.v. 28.11.2002 – 23 B 02.384 – juris Rn. 42; Stadlöder in Schieder/Happ, a.a.O., Erl. Art. 8 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch LT-Drs. 7/5192 S. 19 f.). Es ist also nach den in der betriebswirtschaftlichen Kostenlehre entwickelten Regeln zu verfahren, die freilich nirgends verbindlich festgeschrieben sind. Dementsprechend hat das Gericht die im konkreten Fall angewandten betriebswirtschaftlichen Grundsätze nicht auf ihre „Richtigkeit“ zu überprüfen. Der Kommune steht ein Beurteilungsspielraum zu; entscheidend ist allein, ob ihre Auffassung betriebswirtschaftlich (noch) vertretbar ist (vgl. BVerwG, B.v. 10.5.2006 – 10 B 56.05 – NVwZ 2006, 936/937; BayVGH, U.v. 3.3.1993 – 4 B 92.1878 – VGH n.F. 46, 70/72 f. = NVwZ-RR 1994, 290).

(3) Der Antragsgegner hat die Sonderrücklage Gebühren, die als Abzugsposten von den Gesamtkosten der Abfallbeseitigung in die Gebührenkalkulation eingeflossen ist, unstreitig nach kameralen Grundsätzen berechnet. Er hat die Ist-Zahlen des Haushalts und nicht die bereits vorliegenden oder zu erwartenden Betriebsergebnisse herangezogen. Diese aus den Normaufstellungsakten hervorgehende Praxis (vgl. insbesondere die Übersicht vom 7.4.2014 über die Rücklagen im Bereich der Abfallwirtschaft, Bl. 217 der Behördenakte „Gebührenkalkulation“) hat der Kämmerer des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt (S. 2 der Niederschrift vom 5.4.2017, Bl. 393 der Gerichtsakte). Insoweit hat der Antragsgegner seine frühere Handhabung fortgeführt, die der BKPV in Bezug auf einen früheren Zeitraum beanstandet hatte. Wie der BKPV unter Tz. 11 seines Berichts über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2006 bis 2010 des Antragsgegners ausführte (S. 47 des Prüfberichts vom 18.1.2012, Bl. 306 f. der Gerichtsakte), war Ausgangspunkt für die Kalkulation der Stand der kameralen, bereits um Investitionsausgaben geminderten Sonderrücklagen. Hierdurch ergab sich ein doppelter Refinanzierungseffekt, weil die getätigten Investitionen über den Ansatz kalkulatorischer Kosten erneut refinanziert wurden. Nach Auffassung des BKPV „wären künftig für Nach- und Vorauskalkulationen stets die kumulierten Über- und Unterdeckungen aus den bisherigen Betriebsabrechnungen zu verwenden“, damit Investitionsausgaben nicht doppelt in den Gebührenbedarf einfließen. Der Antragsgegner hat diesen Hinweis für den streitgegenständlichen Kalkulationszeitraum nicht umgesetzt.

(4) Ob diese Praxis des Antragsgegners einen Rechtsverstoß darstellt, lässt sich anhand der Stellungnahmen des BKPV nicht abschließend beurteilen. Zwar legt dessen Prüfbericht aus dem Jahr 2012 einen Verstoß nahe. Andere, nicht speziell auf den Antragsgegner bezogene Äußerungen des BKPV lassen hingegen eine gewisse Vorsicht erkennen. So führt der BKPV in seinen Mitteilungen vom November 2002 aus, dass die gesetzlichen Regelungen über die Gebührenkalkulation „an sich dafür sprächen“, der Sonderrücklage die betriebswirtschaftliche Kostenüberdeckung, nicht den kameralen Überschuss der Einrichtung zuzuführen (S. 10 der BKPV-Mitteilungen 2/2002). In der Folge wird diese Aussage allerdings dahingehend relativiert, dass in der Praxis die betragsmäßigen Abweichungen zwischen den beiden Berechnungsmethoden vernachlässigbar seien. Es sei deshalb „in der Regel nicht zu beanstanden“, wenn die Zuführungs- und Entnahmebeträge auf der Grundlage der kameralen Rechnungsergebnisse ermittelt würden. Der Geschäftsbericht 1997 des BKPV weist in eine ähnliche Richtung (vgl. dort S. 30 f.). Auch die vom Antragsgegner im Gerichtsverfahren vorgelegte Stellungnahme des BKPV vom 20. Juli 2017 enthält differenzierende Elemente. So heißt es unter Nr. 1 (Ausgleich des Verwaltungshaushalts), dass aus der überörtlichen Prüfungspraxis zahlreiche Kommunen bekannt seien, die über einen kameralen Haushaltsausgleich die Zuführung zur Sonderrücklage für den Gebührenausgleich ermitteln. Sofern im Haushalt auch kalkulatorische Kosten im Sinn von Art. 8 Abs. 3 Satz 1 KAG nachgewiesen würden, halte man es für vertretbar, das Ergebnis des Verwaltungshaushalts mit dem betriebswirtschaftlichen Ergebnis gleichzusetzen und durch die Zuführung des Überschusses zu einer Sonderrücklage die Kostenüber- und -unterdeckungen fortzuschreiben. Unter Nr. 2 (Ausgleich des Vermögenshaushalts) wird zwar moniert, dass die Investitionsausgaben entgegen der betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise in voller Höhe dem Gebührenbedarf zugerechnet würden, gleichzeitig aber betont, dass sich – auf die Nutzungsdauer der Anlagegüter gesehen – keine Doppelbelastung der Gebührenzahler ergebe.

bb) Letztlich bedarf die Frage eines objektiven Rechtsverstoßes keiner abschließenden Klärung, weil sich jedenfalls in subjektiver Hinsicht kein bewusstes und gewolltes Handeln des Antragsgegners feststellen lässt. Nach den Gesamtumständen des Falls bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner eine überhöhte Rücklage zum Nachteil der Gebührenzahler bilden wollte. Der Hinweis des BKPV im Prüfbericht vom Januar 2012 hat den Antragsgegner nicht bösgläubig werden lassen (1). Dies gilt erst recht mit Blick auf die sonstigen nuancierten Stellungnahmen des BKPV und den Umstand, dass angesichts der regelmäßig geringen Abweichungen zwischen den beiden Berechnungsmethoden eine Benachteiligungsabsicht fernliegt (2).

(1) Das – für die Beurteilung der subjektiven Seite primär maßgebliche – Geschehen im Zusammenhang mit dem Prüfbericht des BKPV vom Januar 2012 führt zur Annahme eines „Verbotsirrtums“ des Antragsgegners und nicht zur Bejahung vorsätzlichen Handelns. Zwar geht der Prüfbericht von einem Verstoß aus und mahnt für die Zukunft eine andere Handhabung an, doch hat der Antragsgegner diese Monita nicht einfach ignoriert oder bewusst missachtet. Vielmehr hat er sich mit dem Vorbringen des BKPV inhaltlich auseinandergesetzt und in seiner Stellungnahme zum Prüfbericht dargelegt, warum seiner Ansicht nach die Investitionskosten nicht doppelt refinanziert werden (vgl. die Stellungnahme des Sachgebiets V 3 vom 12.3.2012 zu Tz. 11 des Prüfberichts, Bl. 315 der Gerichtsakte). Wie der Antragsgegner im Gerichtsverfahren unwidersprochen vorgetragen hat, ist auf diese Stellungnahme hin keine Reaktion mehr erfolgt, weder seitens des BKPV noch seitens der – ebenfalls mit dem Prüfbericht befassten – Regierung von Niederbayern als Rechtsaufsichtsbehörde. Der Antragsgegner ist daher ersichtlich davon ausgegangen, dass sein Verhalten keinen beanstandungswürdigen Rechtsverstoß darstellte, der zwangsläufig einen zukünftigen Handlungsbedarf ausgelöst hätte.

(2) Diese Wertung wird durch weitere Umstände, insbesondere den relativierenden Charakter der weiteren Stellungnahmen des BKPV bekräftigt. Die Schlussfolgerung, dass die Pflicht zur Heranziehung betriebswirtschaftlicher Grundsätze nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG zwingend auch für die Ausgleichspflicht bei Kostenüberdeckungen nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG Geltung beansprucht, lag daher für den Antragsgegner zumindest nicht auf der Hand. Dieser war vielmehr der Auffassung, über interne Verrechnungen bzw. Gegenbuchungen (Ausgabebuchungen bei den Gruppierungen 6790/6791 und gleichzeitige Einnahmebuchungen bei den Gruppierungen 1690/1691 innerhalb des Haushaltsabschnitts Abfallbeseitigung) eine korrekte Handhabung erzielen zu können. Dies entspricht der Einschätzung des BKPV, wonach bei der Ermittlung kalkulatorischer Kosten und innerer Verrechnungen Bewertungsspielräume der Kommune gegeben sind (vgl. S. 12 der BKPV-Mitteilungen 2/2002). Nicht zuletzt lassen die vom BKPV in den Vordergrund gerückten typischerweise geringen betragsmäßigen Abweichungen zwischen den beiden Berechnungsmethoden eine bewusste Benachteiligung des Gebührenzahlers fernliegend erscheinen. Dementsprechend hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung am 5. April 2017 darauf verwiesen, dass der Haushalt für die Abfallwirtschaft separat geführt werde. Es bestehe daher nicht die Gefahr, dass mit den anfallenden Überschüssen der Kreishaushalt saniert werden könnte.

c) Da sich nach alledem ein bewusster und gewollter Verstoß des Antragsgegners gegen das Kostenüberdeckungsverbot nicht feststellen lässt, verbleibt es bei der Geltung der 12%-Toleranzschwelle. Diese ist im Streitfall nicht überschritten. Das gilt sowohl unter Berücksichtigung der vom Antragsteller monierten Höhe der in die Kalkulation eingestellten Sonderrücklage (aa) als auch mit Blick auf die Rügen des Antragstellers zu einzelnen Kostenpositionen der Gebührenkalkulation (bb).

aa) Unterstellt man, dass die Sonderrücklage Gebühren anhand der falschen Berechnungsmethode ermittelt wurde und daher in unzutreffender Höhe in die Kalkulationsprognose eingeflossen ist, bedarf es einer Alternativberechnung. Diese kann nur anhand der inzwischen vorliegenden realen Betriebsergebnisse nach den Betriebsabrechnungsbögen erfolgen. Angesichts des vom Antragsgegner für die Vorgängerkalkulation gewählten zweijährigen Bemessungszeitraums sind die im Zeitraum 2013/2014 aufgelaufenen Überdeckungen, also der Rücklagenbestände zum 31. Dezember 2014 ausgleichspflichtig (1). Die einschlägige Alternativberechnung Nr. 10 des Antragsgegners nimmt ihren Ausgangspunkt zutreffend in dem als gegeben hinzunehmenden Rücklagenbestand zum 31. Dezember 2012 (2). Sie ergibt unter Rückgriff auf die realen Betriebsergebnisse 2013 und 2014 eine Abweichung zur bestehenden Kalkulation von (lediglich) 6,67% (3). Die vom Antragsgegner in den Betriebsabrechnungen ermittelten Zahlen sind nicht zu beanstanden (4).

(1) Die streitgegenständliche Kalkulation beruht auf der Annahme (vgl. S. 4 der Kalkulation vom 9.5.2014), dass der Bestand der Sonderrücklage Gebühr in Höhe von voraussichtlich 1.373.079 Euro zum 31. Dezember 2014 aufgelöst wird. Diesen im Wege einer „Rücklagenhochrechnung“ ermittelten Überschuss aus den Vorjahren hat der Antragsgegner als Abzugsposten in die Gebührenkalkulation eingestellt, um die bei Ablauf des vorhergehenden Kalkulationszeitraums entstandenen Kostenüberdeckungen auszugleichen. Für seine Vorgängerkalkulation hat der Antragsgegner einen zweijährigen Bemessungszeitraum, nämlich die Jahre 2013 und 2014, zugrunde gelegt. Die Entscheidung für einen zweijährigen und nicht – wie der Antragsteller zunächst meinte – einjährigen Bemessungszeitraum ergibt sich aus den im Gerichtsverfahren vorgelegten Akten zur Vorgängerkalkulation (Bl. 107 ff. der Behördenakte „Gebührenkalkulation“), welche in die Änderungssatzung vom 2. Juli 2013 einmündete (Bl. 183 der Behördenakte „Gebührenkalkulation). Diese führte zu (punktuellen) Änderungen gegenüber der zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Abfallgebührensatzung vom 20. Oktober 2009, die den Kalkulationszeitraum 2010 bis 2012 abgedeckt hatte. Im Übrigen dürfte zuletzt Einigkeit zwischen den Verfahrensbeteiligten bestanden haben, dass für 2013/2014 ein zweijähriger Kalkulationszeitraum gewählt wurde (vgl. den Schriftsatz des Antragstellers vom 6.7.2017, Bl. 496 der Gerichtsakte).

(2) Der vom Antragsgegner als ausgleichspflichtig erachtete Betrag von rund 1,373 Mio. Euro ergibt sich aus dem Rücklagenbestand von rund 1,627 Mio. Euro (1.627.079,56 Euro) zum 31. Dezember 2012, der um eine „Entnahmeprognose“ für den restlichen Bemessungszeitraum bis Ende 2014 von 254.000 Euro gemindert wurde (Übersicht vom 7.4.2014, Bl. 217 der Behördenakte „Gebührenkalkulation“). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist der Rücklagenbestand von 1,627 Mio. Euro als gegeben zugrunde zu legen. Zwar will der Antragsteller den ausgleichspflichtigen Betrag deutlich höher ansetzen, weil er eine systematische Anhäufung erheblicher Rücklagen seit dem Jahr 2001 – bis Ende 2009 von 4,5 Mio. Euro – ohne rechtzeitigen und vollständigen Ausgleich in den nachfolgenden Bemessungszeiträumen vermutet. Diesem Einwand kann das Gericht aber nur insoweit nachgehen, als er die Überdeckung aus dem vorherigen Kalkulationszeitraum betrifft. Die Ausgleichspflicht des Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut – unbeschadet weitergehender Ausgleichsrechte der Kommune – nur auf Kostenüberdeckungen aus dem unmittelbar vorhergehenden Bemessungszeitraum, die innerhalb des folgenden Bemessungszeitraums auszugleichen sind. Kostenüberdeckungen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Ausgleichsfrist ausgeglichen werden, bleiben nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht weiterhin ausgleichspflichtig (OVG SH, U.v. 22.10.2003 – 2 LB 148/02 – KStZ 2004, 29/31; VGH BW, B.v. 20.9.2010 – 2 S 138/10 – KStZ 2010, 236/237; OVG NW, B.v. 30.11.2010 – 9 A 1579/08 – NWVBl 2011, 224; NdsOVG, U.v. 17.7.2012 – 9 LB 187/09 – DVBl 2012, 1255/1256). Auch im Schrifttum wird ein Anspruch auf den Ausgleich von Kostenüberdeckungen aus länger zurückliegenden Bemessungszeiträumen verneint (Friedl in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: 56. EL März 2017, § 6 Rn. 641b; Vetter in Christ/ Oebbecke, Handbuch Kommunalabgabenrecht, 2016, D Rn. 196).

(3) Tatsächlich sind ausweislich der Betriebsabrechnungen 2013 und 2014 nicht die vom Antragsgegner prognostizierten Unterdeckungen, sondern Überschüsse in Höhe von 479.113 Euro für das Jahr 2013 und 866.336 Euro für das Jahr 2014 entstanden. Die Betriebsabrechnung für das Jahr 2013 wurde im Umweltausschuss des Antragsgegners – zusammen mit dem Entwurf der zukünftigen Gebührensatzung – am 25. Juni 2014 vorgestellt, war also zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits bekannt. Die für 2013 und 2014 retrospektiv ermittelte Überdeckung von insgesamt von 1.345.449 Euro entspricht in etwa dem in die Kalkulation tatsächlich eingestellten Ausgleichsbetrag von 1,373 Mio. Euro. Rechnet man zum Rücklagenstand vom 31. Dezember 2012 die positiven Betriebsergebnisse von 2013 und 2014 hinzu, anstatt die der Kalkulation zugrunde gelegte „Entnahmeprognose“ von 254.000 Euro abzuziehen, ergäbe sich zum 31. Dezember 2014 eine fiktive ausgleichspflichtige Sonderrücklage Gebühren in Höhe von 2.972.528,56 Euro. Bei den zu verteilenden Gesamtkosten entstünde zwischen der bestehenden Kalkulation (23.993.317 Euro) und der Alternativberechnung (22.393.867,44 Euro) eine Differenz von knapp 1,6 Mio. Euro (1.599.449,56 Euro), die nach der Alternativberechnung Nr. 10 des Antragsgegners (Bl. 429, Bl. 457 der Gerichtsakte) eine Abweichung zu Lasten des Gebührenzahlers von 6,67% darstellen würde. Die für ungewollte Kostenüberschreitungen geltende Fehlertoleranz von bis zu 12% ist damit bei weitem nicht ausgeschöpft.

(4) Die der Alternativberechnung zugrunde liegenden realen Betriebsergebnisse für die Jahre 2013 und 2014 sind nicht zu beanstanden. Der Antragsteller macht in diesem Zusammenhang geltend, in der Betriebsabrechnung 2013 würden unter Rekultivierung (7210.5189) rein fiktive Kosten in Höhe von 345.262 Euro mit dem alleinigen Zweck der Minderung des Betriebsergebnisses eingebracht. Als tatsächliches Betriebsergebnis für 2013 sei daher eine Kostenüberdeckung von 824.375 Euro anstatt von 479.113 Euro anzusetzen. Diesen Einwand hat der Antragsgegner mit dem Hinweis darauf entkräftet, dass der Betrag – ohne Auswirkungen auf das Betriebsergebnis – versehentlich falsch zugeordnet worden sei. Selbst wenn man ihn jedoch zusätzlich in die Alternativberechnung einbeziehen würde, ergäbe sich mit einer Differenz von dann 1.944.711 Euro (d.h. knapp 500.000 Euro pro Jahr) keine substantielle Veränderung der Abweichung zwischen der bestehenden Kalkulation und der Alternativberechnung. Gleiches gilt im Übrigen für den Kostenansatz für Rekultivierungen bei Bauschuttdeponien (7210.5189), der für das Jahr 2018 mit 200.000 Euro im Vergleich zu den Jahren 2015 bis 2017 (jeweils 5.000 Euro) ausgesprochen hoch veranschlagt ist (vgl. Bl. 207 der Behördenakte „Gebührenkalkulation“). Auch dieser Betrag bewegt sich in einer Größenordnung, die bei einer Hinzurechnung zu den vorhandenen Beträgen bei weitem nicht die Toleranzschwelle von 12% erreicht. Die Entwicklung nach Satzungserlass, etwa die vom Antragsteller thematisierte Betriebsabrechnung für das Jahr 2015, betrifft den späteren Vollzug der Satzung und spielt für die Kalkulation selbst keine Rolle.

bb) An der demnach gegebenen Geringfügigkeit der Kostenüberdeckung vermögen die weiteren Rügen des Antragstellers zu einzelnen Kostenpositionen der Kalkulation nichts zu ändern. Unter Berücksichtigung des dem Gebührensatzungsgeber bei seiner Prognoseentscheidung zukommenden Beurteilungsspielraums greifen die Rügen allesamt nicht durch. Die maßgebliche Frage, ob sich der Antragsgegner von Willkür oder sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 23 B 04.2683 – juris Rn. 35), ist zu verneinen. Die für die Jahre 2015 bis 2018 angesetzten Kosten, die ausweislich der Kalkulation auf den Rechnungsergebnissen 2013 laut Kämmerei sowie den Haushaltsansätzen für 2014 (Zusammenstellung vom 6.9.2013, Bl. 199 ff. der Behördenakte „Gebührenkalkulation“) beruhen, lassen sich in aller Regel anhand der vom Antragsgegner vorgelegten Kalkulationsunterlagen in der angesetzten Größenordnung nachvollziehen. Etwaige Unstimmigkeiten bewegen sich in einem Bagatellbereich, der an der deutlichen Unterschreitung der Toleranzgrenze nichts zu ändern vermag. Eine ungefragte gerichtliche Fehlersuche ist bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation eines kommunalen Satzungsgebers nicht angezeigt (BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 = NVwZ 2002, 1123). Im Einzelnen sind die Rügen wie folgt zu bewerten:

(1) Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt die Einbeziehung von Portokosten, also der Kosten für die Versendung von Gebührenbescheiden, in die Kalkulation (7201.6525) nicht gegen Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Buchst. a KG. Die frühere Rechtsprechung des 23. Senats (BayVGH, B.v. 11.7.1991 – 23 N 88.306 – JurPC 1991, 1322) ist durch die Neufassung des Kommunalabgabengesetzes im Jahr 1992 überholt. Seither schließen die nach Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten ausdrücklich die „Kosten für die Ermittlung und Anforderung von einrichtungsbezogenen Abgaben“ mit ein.

(2) Die vom Antragsgegner angesetzten Gerichts- und Anwaltskosten (7201.6552) durften sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach in die Gebührenkalkulation einfließen. Soweit in der Rechtsprechung die Ansatzfähigkeit von Kosten für gerichtliche und außergerichtliche Rechtsberatung mangels Betriebsbedingtheit verneint wurde (vgl. VGH BW, U.v. 13.5.1997 – 2 S 3246/94 – ZKF 1998, 135; BayVGH, U.v. 29.4.1999 – 23 B 97.1628 – juris Rn. 41), bezieht sich diese Aussage ausdrücklich nur auf Kosten für Rechtsbehelfsverfahren von Gebührenzahlern gegen Abgabenbescheide. Unabhängig davon, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist (ablehnend Friedl in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 636; kritisch auch Vetter in Christ/Oebbecke, a.a.O., Rn. 320), kann sie jedenfalls auf die hiesige Fallkonstellation nicht übertragen werden. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragsgegners sind die Kosten für zu besorgende oder laufende Gerichtsverfahren mit Vertragspartnern auf dem Gebiet der Abfallwirtschaft eingeplant, wobei sich die jährlich wechselnde Höhe des Kostenansatzes aus konkreten Prognosen für einzelne, passgenau zu berücksichtigende Rechtsstreitigkeiten ergibt. Soweit der Antragsteller die Beiziehung von (nicht näher bezeichneten) Unterlagen für bereits beglichene Kosten erledigter Rechtsstreitigkeiten begehrt, ist eine solche retrospektive Betrachtung im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht angezeigt. Im Übrigen bestehen für eine unzutreffende Prognose der angesetzten Kostenhöhen keine Anhaltspunkte.

(3) Der Kostenansatz für die Erstattung der „Zentralen Dienste“ (7201.6750) ist nicht zu beanstanden. Zu den ansatzfähigen Kosten gehören neben den Betriebskosten auch Verwaltungskosten, d.h. Personal- und Sachkosten der für die Einrichtung tätigen zentralen Dienststellen, wobei die Zuordnung über einen Verrechnungsschlüssel der anteiligen Arbeitszeiten und das Verhältnis der Anzahl der Beschäftigen der Einrichtung zur Gesamtbeschäftigtenzahl zu erfolgen hat (BayVGH, U.v. 15.3.2005 – 23 B 04.2683 – juris Rn. 29; Friedl in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 636). Diese Kosten hat der Antragsgegner auf der Grundlage seiner detaillierten Aufstellung des Jahres 2013 anhand des dortigen Verteilungsschlüssels plausibel ermittelt (Bl. 255 ff. der Behördenakte „Betriebsabrechnung“). Soweit der Antragsteller die Höhe der veranschlagten Personalkosten rügt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es dem Organisationsermessen des kommunalen Trägers anheimgestellt ist, wie viele und welche Mitarbeiter zu welchem Entgelt eingesetzt werden (Brüning in Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 168). Dies gilt auch für die auf die Abfallwirtschaft entfallenden Arbeitszeitanteile des Geschäftsführers / Abteilungsleiters. Anhaltspunkte dafür, dass die Grenze eines sachlich nicht mehr vertretbaren Verbrauchs an öffentlichen Mitteln überschritten sein könnte, sind weder plausibel vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war die vom Antragsteller begehrte Heranziehung weiterer (nicht spezifizierter) Unterlagen zu den Personalkosten nicht veranlasst.

(4) Soweit der Antragsteller für die „Sonstigen Dienstleistungen Dritter“ (7201.6369 und 7202.6369) eine Detaildarstellung erbeten hat, ist der Antragsgegner diesem Begehren durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgekommen (Bl. 203 ff. der Behördenakte „Gebührenkalkulation“ und Bl. 16 der nachgelieferten Anlage dazu). Die dort bei den Haushaltsansätzen 2014 erfolgte plausible Aufschlüsselung der Kosten wird vom Antragsteller nicht (mehr) in Zweifel gezogen.

(5) Es begegnet keinen Bedenken, dass der Antragsgegner die Abfallsammelbehälter in seiner Kalkulation bei den Sachkosten als „Miete“ erfasst hat. Dies gilt sowohl hinsichtlich der (vom Antragsteller primär beanstandeten) Restmülltonnen (7201.6361) als auch hinsichtlich der Biotonnen (7201.6329) und der Papiertonnen (7201.6360), deren Kosten jeweils in der Rubrik „Abfuhr/Miete“ direkt berücksichtigt sind. Dass der Antragsgegner von einer Anmietung und nicht von einem Erwerb der Tonnen ausgeht, ergibt sich auch aus seinen Haushaltsansätzen 2014, bei denen die Kosten für „Miete“ und „Entleerung/Transport“ getrennt ausgewiesen sind (Bl. 13 der Anlage zur Behördenakte „Gebührenkalkulation“). Der Antragsteller hat seine Rüge, dass in Wahrheit ein Mietkauf der Tonnen vorliege und dass diese über einen langjährigen Zeitraum – etwa über 20 Jahre – als Investitionsgüter abgeschrieben werden müssten, zuletzt wohl nicht mehr aufrechterhalten. Unabhängig davon dürfte ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten Ausschreibungsunterlagen (Bl. 383 ff. der Gerichtsakte) tatsächlich ein Mietverhältnis vorliegen, so dass die Kosten zu Recht als Sachkosten und nicht als kalkulatorische Kosten erfasst wurden. Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers vom Vorliegen eines Mietkaufs ausginge, wäre nach den – anders als im Steuerrecht nicht verbindlichen – Abschreibungstabellen (vgl. Nr. 1.6 der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig „Abfallentsorgungs- und Recyclingwirtschaft“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 1.7.1995) eine Abschreibung über eine Nutzungsdauer von vier Jahren nicht zu beanstanden, sofern es sich nicht ohnehin um sofort als Betriebsausgaben abziehbare geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinn des § 6 Abs. 2 EStG handelt (vgl. R 6.13 Abs. 1 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien zu § 6 EStG). Mangels expliziter Vorgaben in Art. 8 KAG kommt der Kommune bei der objektbezogenen Betrachtung ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. Hasl-Kleiber in Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Stand August 2017, Kz. 54.00 Erl. 2.2).

(6) Die Rüge des Antragstellers, bei den Kosten für die MVA Ingolstadt (7201.6730) sei eine zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses bereits absehbare Gebührensenkung nicht berücksichtigt worden, greift nicht durch. Die Antragsgegner legte seiner Prognose die Annahme zugrunde (vgl. S. 4 der Kalkulation vom 9.5.2014), dass die MVA-Gebühren zum 1. Januar 2015 nicht erneut gesenkt würden bzw. trotz der Risiken durch das EEG in unveränderter Höhe bestehen blieben. Tatsächlich wurde am 23. Oktober 2014 eine weitere Senkung der MVA-Gebühren beschlossen. Die vom Antragsteller angesichts dieser zeitlichen Abläufe behaupteten Pflichten des Antragsgegners in Gestalt einer Erkundigungspflicht, einer Vertagungspflicht für die Beschlussfassung im Kreistag sowie einer Nachbesserungspflicht zwischen Satzungsbeschluss und Inkrafttreten der Satzung finden in Gesetz und Rechtsprechung keine Grundlage. Angesichts der Normqualität der Gebührensatzung sind für die Beurteilung die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Satzungserlasses maßgeblich (BayVGH, U.v. 2.3.2000 – 4 N 99.68 – VGH n.F. 53, 71/76 = NVwZ-RR 2001, 120; U.v. 2.4.2004 – 4 N 00.1645 – NVwZ-RR 2005, 281/282). Wegen des Prognosecharakters der Kalkulation kann es dem Satzungsgeber weder angesonnen werden, gleichsam ins Blaue hinein bzw. im „vorauseilenden Gehorsam“ etwaige zu einem späteren Zeitpunkt denkbare Gebührensenkungen zu berücksichtigen, noch muss er seinen Sitzungsrhythmus im Kreistag von derartigen Überlegungen abhängig machen. Eine Erkundigungspflicht ist schon deshalb zu verneinen, weil es bei Zweckverbänden und ähnlichen Gremien keinen Ansprechpartner gibt, der verbindlich über die zukünftige – gegebenenfalls ihrerseits einer Kalkulation unterliegende – Kostenplanung Auskunft geben kann. Dementsprechend scheidet auch eine Nachbesserungspflicht vor Inkrafttreten der Satzung aus. Kommt es infolge von Unwägbarkeiten bei der Gebührenentwicklung zu Kostenüberdeckungen, sind diese vielmehr nach Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG im nachfolgenden Bemessungszeitraum auszugleichen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

4. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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