B. Gesellschaftsrecht
I. Begriff des Gesellschaftsrechts
Das Gesellschaftsrecht wird als das Recht der privatrechtlichen Vereinigungen bezeichnet, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zweckes durch Rechtsgeschäft begründet werden.
II. Begriff und Arten der Gesellschaften
1. Begriff
Als eine Gesellschaft wird der auf einem Rechtsgeschäft begründete Zusammenschluss von Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zweckes verstanden.
2. Arten der Gesellschaften
Fast alle privatrechtlichen Vereinigungsarten sind auf zwei Grundtypen zurückzuführen. Zum einen auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), zum anderen auf den eingetragenen Verein.
Die GbR ist der Grundtyp der Personengesellschaft, der eingetragene Verein derjenige der juristischen Personen.
a. Personengesellschaften
Kennzeichnendes Merkmal der Personengesellschaften ist, dass der Zusammenschluss auf dem persönlichen Vertrauen beruht, das sich die einzelnen Gesellschafter entgegenbringen. Die Folge davon ist, dass der Fortbestand einer Personengesellschaft grundsätzlich von der unveränderten Zusammensetzung des Personenkreises abhängt, der sich letztlich zu der Gesellschaft als Personenvereinigung zusammengeschlossen hat. Die Gesellschaftsformen in der Sparte der Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), und die Kommanditgesellschaft (KG), die Partnerschaftsgesellschaft (PartG), und die stille Gesellschaft. Die OHG und die KG werden auch als Personenhandelsgesellschaften bezeichnet, da sie auf den Betrieb eines Handelsgewerbes gerichtet sind.
b. Juristische Personen
Juristische Personen (auch Körperschaften genannt) sind Organisationen, denen von der Rechtsordnung eine eigene Rechtsfähigkeit zuerkannt wird, sodass sie selbst Träger von Rechten und Pflichten sein können. Sie sind selbst rechtsfähig. Ihre Rechte und Pflichten sind ihre eigenen und nicht die der ihr angehörenden natürlichen Personen. Sie ist ein selbständiger Zuordnungspunkt für Rechte und Pflichten.
Die juristischen Personen lassen sich in juristische Personen des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) und juristische Personen des Privatrechts (die hier vornehmlich angesprochen werden) einteilen.
Zu den juristischen Personen des Privatrechts sind der eingetragene Verein (eV), die Aktiengesellschaft (AG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), eingetragene Genossenschaften (eG) und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zu zählen.
Darüber hinaus gibt es auch durch europäisches Recht geschaffene juristische Personen, so etwa die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea; SE)
Kennzeichnendes Merkmal der juristischen Personen ist, dass sie im Unterschied zu den Personengesellschaften eine überindividuelle, d.h. eine von den einzelnen ihr angehörenden Individuen unabhängige, Verselbständigung des Verbandes ist. Sie ist nicht auf einen individuellen Personenkreis zugeschnitten, sondern gegenüber einem unbegrenzten Kreis von Mitgliedern geöffnet. Ebenfalls kennzeichnend für juristische Personen, etwa für die AG und die GmbH ist, dass den Gesellschaftsgläubigern nur das Gesellschaftsvermögen haftet und nicht die Aktionäre bzw. die Gesellschafter persönlich.
III. Gesellschaftsvertrag
Jeder privatrechtliche Verband beruht auf einem Vertrag, in dem sich mehrere Personen (sowohl natürliche als auch juristische Personen können Vertragspartner sein) verpflichtet haben, einen gemeinsamen Zweck zu erreichen. Der Abschluss eines solchen Gesellschaftsvertrages ist für das Entstehen einer Gesellschaft also Voraussetzung. Bei juristischen Personen wird der Gesellschaftsvertrag als Satzung bezeichnet.
IV. GbR- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
1. Begriff
Die GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt, bildet den Grundtypus der Personengesellschaften. Sie ist eine rechtlich verselbständigte Personenvereinigung, also ein eigenes Rechtssubjekt. Sie ist rechtsfähig, also fähig, Trägerin von Rechten und Pflichten zu sein. Sie entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Gesellschafter gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes zu fördern. Auch andere Personengesellschaften können Gesellschafter einer GbR sein. Selbst eine GbR kann grds. Gesellschafterin einer anderen GbR sein.
2. Bedeutung
Die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft enthalten kaum zwingende Regelungen, d.h. Regelungen, die die private Gestaltungsfreiheit einschränken. Somit ist sie, was ihre Ausgestaltungsmöglichkeiten anbelangt, im Vergleich zu den anderen Gesellschaftsformen besonders flexibel und anpassungsfähig. Die GbR ist deshalb in der Praxis eine beliebte Form der Personengesellschaften.
V. OHG
1. Begriff
Die OHG ist eine Personengesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter einer gemeinschaftlichen Firma gerichtet ist. Bei einer OHG haften alle Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt. Gerade weil die OHG notwendigerweise ein Handelsgewerbe betreibt, ist sie stets eine Handelsgesellschaft und wird deshalb auch als Personenhandelsgesellschaft bezeichnet.
2. Bedeutung
Kleinere und mittlere Unternehmen waren lange Zeit überwiegend in der Form der OHG organisiert, etwa weil alle Gesellschafter voll mit ihrem gesamten Privatvermögen haften und damit in der Lage sind, eine günstige Kreditbasis zu bilden. Gerade jedoch das volle Haftungsrisiko der Gesellschafter hat das Interesse an der OHG als bevorzugte Rechtsform stark gemindert.
VI. Kommanditgesellschaft (KG)
1. Begriff
Die Kommanditgesellschaft ist der OHG nachgebildet und ist deshalb eine Sonderform der OHG Sie ist ebenso wie diese auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet. Ebenso wie die OHG ist sie eine rechtsfähige Personengesellschaft, d.h. sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verpflichtungen eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Die KG hat zwei Arten von Gesellschaftern, von denen je mindestens einer vorhanden sein muss, die persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) und die Kommanditisten. Wobei sowohl alle natürlichen und juristischen Personen Komplementäre und Kommanditisten sein.
a. Komplementäre
Die Komplementäre einer OHG führen die Geschäfte und vertreten die Gesellschaft nach außen. Sie haften für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem gesamten Privatvermögen unbeschränkt. Als Komplementäre kommen ebenfalls juristische Personen in Betracht, so kann eine GmbH oder eine AG ein Komplementär einer KG sein.
b. Kommanditist
Jede KG muss ebenso mindestens einen Kommanditisten haben. Ihre Haftung nach außen, d.h. den Gesellschaftsgläubigern gegenüber auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt. Sie sind zudem i.d.R. von der Geschäftsführung ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht befugt.