D. Finanzordnung
Bezüglich der Finanzordnung gibt es drei wichtige Säulen: die Kapitalaufbringungsregeln, die Kapitalerhaltungsregeln und die Regelungen über die Erhöhung oder Herabsetzung des Kapitals.
I. Kapitalaufbringung
Kapitalgesellschaften und insbesondere die GmbH ist als Rechtsform sehr beliebt, da sie eine Haftungsbeschränkung vorsieht. Eine solche Beschränkung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn das garantierte Mindestkapital auch wirklich zur Verfügung steht.
Die Kapitalaufbringung kann entweder durch eine Bar-, Sach- oder Mischeinlage erfolgen, dabei stellt die Bareinlage jedoch den gesetzlichen Regelfall dar. In den §§ 19 II – V GmbHG sind die zentralen Regelungen über die reale Kapitalaufbringung normiert. Bezüglich der Sacheinlage sind strenge Anforderungen zu beachten: sie muss im Gesellschaftsvertrag angegeben sein, tatsächlich erbracht worden sein, dann muss ein Sachgründungsbericht und eine Werthaltigkeitsprüfung durch das Registergericht erfolgen. Der größte Problempunkt dabei ist jedoch die sog. verdeckte Sacheinlage, also die Konstellation, dass eine Sacheinlage unzulässiger Weise so geleistet wird, wie eine Bareinlage. Die Rechtsfolge dabei ist jedoch, dass keine Befreiung von der Einlageverpflichtung besteht, jedoch muss die sog. Anrechnungslösung beachtet werden. Bei der GmbH ist es nach überwiegender Meinung möglich – anders als bei der AG – die strengen Anforderungen, die man umgangen hat, nachträglich zu erfüllen, um eine Heilung zu bewirken.
II. Kapitalerhaltung
Die Kapitalerhaltungsregeln dienen dem Zweck, dass verhindert werden soll, dass das Stammkapital durch einen Gläubigerzugriff zurück an die Einlagenzahler zurückgewährt werden. Bei der GmbH besteht hier gem. §§ 29 ff. GmbHG ein flexibleres System als bei der AG.
Zunächst ist dabei das Verbot der Einlagenrückgewähr gem. §§ 29, 30 GmbHG zu beachten, bei dessen Verstoß ein Erstattungsanspruch der Gesellschaft gem. § 31 I GmbHG analog besteht und ein Geschäftsführer darf in solchen Fällen keine Auszahlung tätigen. In solchen Fällen kann man aber auch die anderen Mitgesellschafter in Regress nehmen gem. § 31 III GmbHG, wobei dieser Anspruch gem. des BGH nach der Höhe der Stammkapitalziffer begrenzt ist.
Eine weitere Fallgruppe ist die der sog. kapitalersetzenden Gesellschafterdarlehen. Grundsätzlich kann ein Gesellschafter ein der Gesellschaft gegenüber gewährtes Darlehen zurückfordern, außer dieses ersetzt das Stammkapital, welches dann zu bejahen ist, wenn ein ordnungsgemäßer Kaufmann das Darlehen zu einem Zeitpunkt gewährt, in dem er normalerweise Kapital zugeschossen hätte; während einer Insolvenz stellt dies eine nachrangige Insolvenzforderung nach § 39 I InsO dar und außerhalb einer Insolvenz können diese Rechtsgeschäfte angefochten werden.
Die dritte Fallgruppe ist der Erwerb eigener Anteile. Gem. §§ 33 I, II i.V.m. 30, 31 GmbHG ist dies – anders als bei der AG – grundsätzlich erlaubt.
Die vierte Fallgruppe ist die Kreditgewährung an einen Geschäftsführer. Dies ist grundsätzlich verboten und es besteht ein Ersatzanspruch nach § 43 S.1 GmbHG.
III. Kapitalerhöhung/-herabsetzung
Sowohl die Erhöhung, als auch die Herabsetzung stellen immer eine Satzungsänderung dar. Dabei muss man unterscheiden zwischen einer effektiven und nominellen Erhöhung bzw. Herabsetzung. Bei einer effektiven Kapitalerhöhung wird durch neue Einlagen das Eigenkapital vermehrt, während bei der nominellen Kapitalerhöhung Rücklagen in Eigenkapital umgewandelt werden, ohne dass sich die Aktivaseite verändert. Bei einer effektiven Kapitalherabsetzung findet eine Ausschüttung an die Anteilseigner statt, während bei der nominellen Herabsetzung das Grundkapital angepasst wird. Generell ist jedoch bei einer Herabsetzung immer auf den erhöhten Gläubigerschutz zu achten.
IV. Durchgriffshaftung
Es gibt auch Konstellationen, bei denen die Haftungsbeschränkung nicht eingreift, obwohl das garantierte Mindestkapital zur Verfügung steht. Der BGH schaltet das Haftungsprivileg durch eine teleologische Reduktion aus wenn ein Rechtsmissbrauch gegeben ist; dann gilt die persönliche Haftung nach §§ 128, 129 HGB analog. Erweitert wurde diese Rechtsprechung durch einige Lehren der Literatur, wobei sich daraus einige Fallgruppen gebildet haben. Sehr wichtig ist dabei die Sphärenvermischung, bei der das Gesellschaftsvermögen und Privatvermögen eines Gesellschafters so stark vermischt wird, das eine Trennung nicht mehr möglich ist. Aber auch bei einer unzureichenden Kapitalausstattung ist die Durchgriffshaftung gegeben, genauso wie bei der missbräuchlichen Ausübung seiner Herrschaftsmacht. Durch den BGH wurde weiterhin noch durch das sog. Trihotel-Urteil eine neue Haftungsvariante geschaffen: die Existenzvernichtungshaftung; wenn ein Gesellschafter durch Rücksichtslosigkeit Einlagen entnimmt und die Gesellschaft in die Insolvenz treibt, kann man auf den § 826 BGB zurückgreifen.
E. Beendigung der Gesellschaft
Bei der Beendigung muss man zwei Phasen unterscheiden: zum einen die Auflösung und zum anderen die Vollbeendigung. Bei der Auflösung wird der Unternehmensgegenstand geändert in den der Liquidierung. Danach wird das ganze Vermögen aufgeteilt und verteilt. Wenn kein Vermögen mehr vorhanden ist, befindet man sich in der Phase der Vollbeendigung, bei der die Liquidierung beendet wird und zusätzlich wird noch von der hM verlangt, dass die Löschung im Handelsregister erfolgt.