Die Partnergesellschaft (PartG)

Kooperationsform für Angehörige freier
Berufe zur Ausübung ihrer Berufe

Die Partnergesellschaft (PartG)

Kooperationsform für Angehörige freier
Berufe zur Ausübung ihrer Berufe

Die Partnergesellschaft

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG) am 01.07.1995 waren die rechtlichen Grundlagen für eine neue Rechtsform geschaffen, im Rahmen derer sich ausschließlich Angehörige freier Berufe (natürliche Personen) zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können.

Im Jahre 2007 waren bereits 7.400 Gesellschaften bei den Partnerschaftsregistern angemeldet. Dies gibt dringenden Anlass dazu, diese Rechtsform in ihren wesentlichen Grundstrukturen einmal darzustellen.

Zweck der PartG

Grundlegender Zweck der Partnerschaftsgesellschaft ist es, Angehörigen freier Berufe eine Kooperationsform zur Verfügung zu stellen, die der modernen Berufsausübung entspricht. In Anbetracht der bis zum Inkrafttreten des PartGG zur Wahl stehenden Rechtsformen, sah der Gesetzgeber den Bedarf, eine besondere Gesellschaftsform zu schaffen, die auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnitten ist.

Ein solches Bedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass die gemeinsame Berufsausübung für die freien Berufe aus praktischer Sicht immer mehr an Bedeutung gewinnt, insbesondere macht der steigende, wettbewerbsspezifische Konkurrenzdruck auf dem Binnenmarkt eine kooperative Leistungserbringung attraktiv.

Vor allem vor dem Hintergrund einer solchen modernen, globalisierten und wettbewerbsorientierten Wirtschaftsgesellschaft besteht die Notwendigkeit der Bündelung spezialisierter Beratung auf den unterschiedlichsten beruflichen Gebieten. Zur Erbringung einer freien Tätigkeit ist also zudem ein erhöhter Kapitalbedarf erforderlich.

Die PartG versucht diese Bedürfnisse zu befriedigen und will einerseits dem Charakter einer freiberuflichen Berufsausübung Rechnung tragen und andererseits ein Unternehmensträger für größere, interprofessionelle und auch internationale Zusammenschlüsse darstellen.

Rechtsnatur der Gesellschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist also eine eigenständige Rechtsform, die Angehörigen freier Berufe eine Möglichkeit bietet, sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenzuschließen. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie eine rechtsfähige Personengesellschaft, die eine strukturähnliche Variante und Schwesterfigur zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) darstellt.

Persönlicher Anwendungsbereich

Die Partnerschaft steht allen freien Berufen offen, sowohl den Kammerberufen, als auch den durch Berufsrecht geregelten und nicht geregelten Berufen. Nun wird man sich unweigerlich die Frage stellen, was unter einem freien Beruf im Sinne des PartGG zu verstehen ist. § 1 II 1 PartGG gibt hierauf eine Antwort, in dem er den Begriff definiert. Danach haben freie Berufe

„im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“

Diese Definition wurde gezielt sehr weit gefasst, ist jedoch auf Grund des weitreichenden Umfangs im Einzelfall zur Abgrenzung nicht geeignet. Daher enthält § 1 II 2 PartGG einen Freiberufler-Katalog, der diverse Professionen aufzählt, deren selbständige Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufes i.S.d. PartGG darstellt. Solche Professionen und somit freie Berufe sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Steuerberater und auch Ingenieure. Diese und die im Übrigen aufgezählten Berufe fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des PartGG, weshalb ihnen grundsätzlich der Zugang zur Partnerschaft durch Gesetz eröffnet ist.

Hinweis:

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass § 1 III PartGG einen Berufsrechtsvorbehalt statuiert, der festlegt, dass die Berufsausübung in der Partnerschaft in einzelnen berufsrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen oder von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann. Nicht der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft zugänglich sind daher beispielsweise Berufe, die nach bisheriger Verbands- und Berufspolitik auf eine bestimmte Rechtsform festgelegt sind (Apotheker), da diese gem. § 8 Apothekengesetz lediglich auf die BGB-Gesellschaft und die OHG als Kooperationsformen beschränkt sind. Auch nicht der Partnerschaftsgesellschaft zugänglich ist die Berufssparte der Notare, da diese ein öffentliches Amt ausüben.

Rechtsfähigkeit der Partnerschaft

Die Partnerschaftsgesellschaft ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Sie kann auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit in das Grundbuch eingetragen werden. Weiterhin kann sie als rechtsfähige Gesellschaft Partei in einem Rechtsstreit sein, d.h. es können auch Prozesse zwischen ihr und ihren Gesellschaftern geführt werden. Sie kann als Beteiligte in einem Verwaltungsprozesses auftreten, sowie Gesamtschuldnerin eines Insolvenzverfahrens sein. Auch kann sie auf Grund ihrer Rechtsfähigkeit Trägerin des Gesellschaftsvermögens, sowie Besitzerin und Erbin und selbst Anteilseignerin an einer juristischen Person sein. Die Partnerschaftsgesellschaft kann im Wege der Vertretung durch ihre vertretungsberechtigten Partner oder durch Bevollmächtigte Rechtsgeschäfte tätigen und Vertragspartner werden.

Gründung

Zur Gründung der Gesellschaft ist ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag erforderlich, wobei § 3 I PartGG von Partnerschaftsvertrag spricht.

Hinweis:

Die Bezeichnung des Gesellschaftsvertrages als Partnerschaftsvertrag ist nicht zwingend erforderlich. Die Bezeichnung des Gesellschaftsvertrages etwa als Praxisvertrag oder Sozietätsvertrag schließt nicht aus, dass es sich dabei um eine Partnerschaft im Sinne des Partnerschaftsgesetzes handelt.

Hinweis:

Ein Gesellschaftsgläubiger muss sich also wegen seiner Forderung nicht erst an die Gesellschaft halten und versuchen Befriedigung aus dem Gesamthandsvermögen der Partnerschaft zu erlangen, bevor er einen der Partner in Anspruch nimmt.

Er kann sich wegen seiner Forderung direkt an den Partner halten.
§ 3 II PartGG legt einen zwingenden Mindestinhalt des Partnerschaftsvertrages fest. Gem. § 3 II Nr. 1 PartGG muss der Gesellschaftsvertrag den Namen und den Sitz der Partnerschaft enthalten. Die Namensgebung bestimmt sich nach § 2 PartGG. Darüber hinaus legt § 3 II Nr. 2 PartGG die Nennung des Namens und des Wohnortes jedes Partners, sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf als zwingend fest. Nach § 3 II Nr. 3 ist auch der Gegenstand der Partnerschaft, also der Zweck der Gesellschaft zwingend zu nennen.

Die Partnerschaft muss notwendig zur Eintragung in das Partnerschaftsregister angemeldet werden. Die Eintragung der Gesellschaft in das Partnerschaftsregister ist gem. § 7 I PartGG erforderlich, damit sie im Verhältnis zu Dritten wirksam wird. Die Eintragung muss die in § 3 II PartGG enthaltenen Pflichtangaben, sowie das Geburtsdatum jedes Partners und die Vertretungsmacht der Partner enthalten.

Haftung

Gem. § 8 I PartGG haften den Gläubigern der Gesellschaft grundsätzlich neben dem Vermögen der Partnerschaft die Partner als Gesamtschuldner unmittelbar.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.

Für den Gesellschaftsgläubiger ist dabei jedoch die Regelung des § 8 I 2 PartGG i.V.m. § 129 HGB zu beachten, nach der der von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommene Partner alle Einreden und Einwendungen, die der Partnerschaft gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger zustehen, geltend machen kann, d.h. die Einreden und Einwendungen, die der Partnerschaft zustehen, stehen auch dem in Anspruch genommenen Partner zu.

Für einen Partner der in die bereits bestehende Partnerschaft eintritt, gilt die Haftungsregelung des § 8 I 2 PartGG i.V.m. § 130 HGB, nach der er auch für bereits bestehende Gesellschafts-Verbindlichkeiten haftet.

Der aus der Partnerschaft ausscheidende Partner haftet nur für die Altverbindlichkeiten der Partnerschaft. Zugunsten der ausscheidenden Partner gilt jedoch gem. § 10 II PartGG die Nachhaftungsbegrenzung des § 160 HGB.

Hinweis:

§ 8 II PartGG trifft eine gesetzliche Haftungsbeschränkung für berufliche Fehler. In diesen Fällen haften für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft nur diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des Auftrages befasst werden. Der Gesetzgeber statuiert mit dieser Regelung eine gesetzliche Handelndenhaftung, wobei es auf ein Verschulden dieser Partner nicht ankommt. Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich der Vertragspartner der Partnerschaft auf die Kompetenz gerade des Partners verlässt, der seinen Auftrag in die Hand nimmt.

Die gesetzliche Handelndenhaftung gilt allerdings gem. § 8 II PartGG nicht für Bearbeitungsbeiträge von untergeordneter Bedeutung. Diese Einschränkung soll gewährleisten, dass gelegentliche, gegenseitige Unterstützungen der Partner nicht allein deshalb unterbleiben, weil sonst die Haftungskonzentration auf den federführenden Partner entfällt.

Vererbung von Anteilen an der PartG

Nach § 9 IV 1 PartGG ist die Beteiligung (der Anteil) an einer Partnerschaftsgesellschaft nicht vererblich. Der Tod eines Partners führt nicht zur Auflösung der Partnerschaft, sondern zum Ausscheiden dieses Partners aus der Partnerschaftsgesellschaft. Die Partnerschaft wird dann, sofern mehrere Partner verbleiben, mit diesen fortgesetzt. Dementsprechend ist eine Beteiligung an einer Partnerschaft also grundsätzlich nicht vererblich. Der Anteil des verstorbenen Partners am Vermögen der Partnerschaft wächst entsprechend § 738 BGB ohne besondere Übergangshandlung den verbleibenden Partnern zu.

Von dieser Regelung abweichend kann der Partnerschaftsvertrag etwas anderes bestimmen (§ 9 IV 2 PartGG). Es kann vereinbart werden, dass die Beteiligung an Dritte vererblich ist, die als Freiberufler grundsätzlich Partner sein können. Der Anteil des verstorbenen Partners fällt dem durch die Regelung im Partnerschaftsvertrag begünstigten Erben unmittelbar und ungeteilt zu.
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