Zweck der PartG
Grundlegender Zweck der Partnerschaftsgesellschaft ist es, Angehörigen freier Berufe eine Kooperationsform zur Verfügung zu stellen, die der modernen Berufsausübung entspricht. In Anbetracht der bis zum Inkrafttreten des PartGG zur Wahl stehenden Rechtsformen, sah der Gesetzgeber den Bedarf, eine besondere Gesellschaftsform zu schaffen, die auf die Bedürfnisse der Angehörigen freier Berufe zugeschnitten ist.
Ein solches Bedürfnis ergibt sich aus dem Umstand, dass die gemeinsame Berufsausübung für die freien Berufe aus praktischer Sicht immer mehr an Bedeutung gewinnt, insbesondere macht der steigende, wettbewerbsspezifische Konkurrenzdruck auf dem Binnenmarkt eine kooperative Leistungserbringung attraktiv.
Vor allem vor dem Hintergrund einer solchen modernen, globalisierten und wettbewerbsorientierten Wirtschaftsgesellschaft besteht die Notwendigkeit der Bündelung spezialisierter Beratung auf den unterschiedlichsten beruflichen Gebieten. Zur Erbringung einer freien Tätigkeit ist also zudem ein erhöhter Kapitalbedarf erforderlich.
Die PartG versucht diese Bedürfnisse zu befriedigen und will einerseits dem Charakter einer freiberuflichen Berufsausübung Rechnung tragen und andererseits ein Unternehmensträger für größere, interprofessionelle und auch internationale Zusammenschlüsse darstellen.
Rechtsnatur der Gesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft ist also eine eigenständige Rechtsform, die Angehörigen freier Berufe eine Möglichkeit bietet, sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenzuschließen. Ihrer Rechtsnatur nach ist sie eine rechtsfähige Personengesellschaft, die eine strukturähnliche Variante und Schwesterfigur zur Offenen Handelsgesellschaft (OHG) darstellt.
Persönlicher Anwendungsbereich
Die Partnerschaft steht allen freien Berufen offen, sowohl den Kammerberufen, als auch den durch Berufsrecht geregelten und nicht geregelten Berufen. Nun wird man sich unweigerlich die Frage stellen, was unter einem freien Beruf im Sinne des PartGG zu verstehen ist. § 1 II 1 PartGG gibt hierauf eine Antwort, in dem er den Begriff definiert. Danach haben freie Berufe
„im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.“
Diese Definition wurde gezielt sehr weit gefasst, ist jedoch auf Grund des weitreichenden Umfangs im Einzelfall zur Abgrenzung nicht geeignet. Daher enthält § 1 II 2 PartGG einen Freiberufler-Katalog, der diverse Professionen aufzählt, deren selbständige Tätigkeit die Ausübung eines freien Berufes i.S.d. PartGG darstellt. Solche Professionen und somit freie Berufe sind beispielsweise Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Steuerberater und auch Ingenieure. Diese und die im Übrigen aufgezählten Berufe fallen unter den persönlichen Anwendungsbereich des PartGG, weshalb ihnen grundsätzlich der Zugang zur Partnerschaft durch Gesetz eröffnet ist.