RA Krau: So einfach ist es leider nicht. Da sprechen Sie ein ganz wichtiges Thema an: Erbverträge und gegebenenfalls auch gemeinschaftliche Testamente erzeugen eine Bindungswirkung. Beim gemeinschaftlichen Testament kann sich ein Ehegatte von einer wechselbezüglichen Verfügung zu Lebzeiten des anderen Ehegatten nur lösen, wenn er durch notariell beurkundete Erklärung den Widerruf der Verfügung erklärt und diesen Widerruf dem anderen Ehegatten – möglichst mit Zustellnachweis – zustellt, § 2271 I BGB. Mit dem Tod des anderen Ehegatten erlischt das Recht zum Widerruf, der Testierende kann sich nur noch von seiner wechselbezüglichen Verfügung lösen, wenn er das Erbe ausschlägt, § 2271 II 1 BGB. Beim Erbvertrag, der vertragsmäßige Verfügungen enthält, ist die Bindungswirkung noch größer: Der Erbvertrag macht spätere letztwillige Verfügungen unwirksam, § 2289 I 2 BGB. Die Vertragsparteien können den Erbvertrag zwar durch Vertrag einvernehmlich aufheben, § 2290 BGB, aber dazu ist eben Einvernehmen beider Erbvertragsparteien erforderlich. Will eine der Parteien eine vertragsmäßige Verfügung des Erbvertrages durch späteres Testament aufheben, so bedarf es nach § 2291 S. 2 BGB der Zustimmung der anderen Erbvertragsparteien. Weiterhin können die Erblasser den Erbvertrag auch durch ein späteres gemeinschaftliches Testament aufheben, § 2292. Schließlich können die Erbvertragsparteien im Vertrag Rücktrittsrechte vorbehalten.
Fazit: Aus einem Erbvertrag kommen Sie schwer wieder heraus. Ein wechselbezügliches gemeinschaftliches Testament bindet den überlebenden Ehegatten ebenfalls. Das wird oft übersehen. Es wird Geld für Testamente investiert, die wegen §§ 2271, 2289 S. 2 BGB gar keine Wirkung mehr haben können. Der Erblasser ist nicht mehr frei in seiner Willensentscheidung, sondern durch gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag auf Lebenszeit „gebunden“.