… bin ich unabhängig und überparteilich. Ich muss grundsätzlich immer die Interessen aller Beteiligten wahren. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und Fachanwalt für Erbrecht verfüge ich über besondere Erfahrungen auf den Gebieten des Gesellschafts- und Unternehmensrechts sowie des Erbrechts. Diese besondere Kompetenz kommt Ihnen auch bei der notariellen Gestaltung zugute.
Sie liegen im Krankenhaus und wollen vor der Operation noch unbedingt eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung errichten? Dann komme ich ins Krankenaus zu Ihnen ans Krankenbett, wenn das Krankenhaus innerhalb des u. g. Zuständigkeitsbereiches liegt.
An meinem Amtssitz in Hohenahr darf ich Beurkundungsgeschäfte für Menschen aus aller Welt vornehmen, hier gibt es keine Einschränkungen. Mein Notarbüro steht grundsätzlich jedem Bürger offen, der zu mir kommt. Soll ich als Notar jedoch zu Ihnen kommen, muss der Besuchsort im Zuständigkeitsbereich des AG Wetzlar liegen.
Ein Notar ist zuständig für Beurkundungen jeder Art sowie für die Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Abschriften. Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist die Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Notarielle Urkunden haben eine besondere Beweisfunktion und können selbst Grundlage der Zwangsvollstreckung sein. Sie schaffen Gewissheit über die Identität der beteiligten Personen und garantieren, dass deren Wille präzise in der Niederschrift wiedergegeben ist. Die Urschrift der notariellen Urkunde verbleibt grundsätzlich in der Verwahrung des Notars. Eine Ausnahme bilden Testamente und Erbverträge, die der Notar in die besondere amtliche Verwahrung bringt.
Bei einem Grundstückskaufvertrag schützt der Notar die Beteiligten davor, ungesicherte Vorleistungen zu treffen.
Bei einem Erbvertrag sichert der Notar ab, dass die getroffenen Regeln im Dschungel der schwierigen Erbrechtsvorschriften auch Geltung finden und rechtssicher sind.
Lassen Sie Ihre Vorsorgevollmacht vom Notar beurkunden, dann haben Sie die Gewähr der rechtssicheren Gestaltung.
Ein Notar errichtet auf Wunsch auch vollstreckbare Urkunden. Aus ihnen findet wie aus für vollstreckbar erklärten gerichtlichen Endurteilen die Zwangsvollstreckung statt. Auch sind Schiedssprüche nur vollstreckbar, wenn sie von einem staatlichen Gericht oder einem Notar für vollstreckbar erklärt wurden.
Um spätere Veränderungen auszuschließen, werden notarielle Urkunden, die aus mehreren Blättern bestehen, mit Schnur und Prägesiegel verbunden. Der Notar kann amtliche Urkunden auch elektronisch errichten. Das hierzu erstellte Dokument versieht er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz.
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
E-Mail: info@rechtsanwalt-krau.de
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331
Wetzlarer Straße 8a
35644 Hohenahr
Telefon: +49 6446 921 332
Telefax: +49 6446 921 331