Sie haben eine titulierte (d. h. durch Urteil o. ä. festgestellte, rechtskräftige) Forderung – der Schuldner muss zahlen! Was, wenn er dies – trotz eindeutiger Rechtslage nicht tut? Mein Team aus hochqualifizierten und erfahrenen Fachangestellten führt für Sie die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch.
Möglich ist zum einen die direkte Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Pfändung. Dem zuständigen Gerichtsvollzieher wird von uns ein Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt, woraufhin er den Schuldner zwecks Beitreibung der Forderung (in bar) aufsucht. Möglich ist auch in dieser Verfahrensphase noch eine gütliche Einigung. So kann auch der Gerichtsvollzieher noch eine Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbaren. Wünschen Sie dies nicht, so können Sie dem widersprechen.
Weiterhin kann der Gerichtsvollzieher mit der Abnahme des Vermögensverzeichnisses/der eidesstattlichen Versicherung (früher auch „Offenbarungseid“) beauftragt werden. Der Schuldner muss dann über seine gesamten Einkünfte sowie sein Hab und Gut Rechenschaft ablegen und diese Angaben an Eides statt versichern.
Das vom Gerichtsvollzieher übermittelte Vermögensverzeichnis überprüfen wir sodann auf weitere Vollstreckungsmöglichkeiten: Ist der Schuldner beispielsweise berufstätig, so kommt eine Lohn-/Gehaltspfändung in Betracht. Auch eine Pfändung des Bankkontos ist möglich. In selteneren Fällen kann auch eine Sachpfändung erfolgen, beispielsweise wenn der Schuldner über hochwertigen Schmuck o. ä. werthaltige Gegenstände verfügt. Sofern der Schuldner Eigentümer einer Immobilie ist, kann die Zwangsvollstreckung auch in die Immobilie erfolgen (Zwangsversteigerung).
Ob diese oder weitere Vollstreckungsmöglichkeiten in Betracht kommen, prüfen wir für Sie und stimmen die jeweiligen Vollstreckungsmaßnahmen selbstverständlich einzelfallbezogen mit Ihnen ab.
Vollstreckungsmöglichkeiten können sich weiterhin ergeben, indem der Gerichtsvollzieher mit der Einholung sogenannter Drittauskünfte beauftragt wird: Er erfragt beim Bundeszentralamt für Steuern, welche Bankkonten der Schuldner führt bzw. hinsichtlich welcher Konten er verfügungsberechtigt ist. Außerdem kann der Gerichtsvollzieher beim Kraftfahrtbundesamt in Erfahrung bringen, ob und welche Fahrzeuge auf den Schuldner zugelassen sind. Ob die Einholung der Drittauskünfte im Einzelfall zulässig und sinnvoll ist, überprüfen wir für Sie.