Erbrecht

Streit ums Erbe vermeiden

Der Tod eines geliebten Menschen ist für die Hinterbliebenen neben ihrer Trauer mit viel Organisation und Behördenkorrespondenz verbunden. Wenn es dann noch zu Streitigkeiten oder Unsicherheiten hinsichtlich des Erbes kommt, wird die Nachlassregelung für alle Beteiligten schnell zu einer großen Belastung.

Der Eintritt der gesetzlichen Erbfolge ist nicht in jedem Fall wünschenswert oder sinnvoll. Sie können bereits zu Lebzeiten festlegen, welche Regelungen nach Ihrem Tod eintreten sollen. Ungewissheit und Streit ums Erbe lassen sich durch eine erbrechtliche Beratung oft im Vorhinein vermeiden.

Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie vorab selbst bestimmen, wer bei Unfall oder schwerer Erkrankung Ihre Rechte wahrnimmt. Damit schaffen Sie Vorsorge für den Notfall. So kann auch die gerichtliche Bestellung eines Betreuers in der Regel vermieden werden. Mit einer Patientenverfügung legen Sie Ihre Wünsche für die medizinische Behandlung und Pflege fest, sofern Sie Ihren Willen nicht mehr selbst äußern können.

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Lebzeitige Übertragungen sind ein wichtiges Mittel der Vermögenssteuerung (vorweggenommene Erbfolge). Wie kann der Rückgriff des Sozialhilfeträgers vermieden werden? Wie schenke ich richtig? Wie sichere ich meine eigenen Rechte (Wohnrecht, Nießbrauch, Pflegeverpflichtung)? Wie vermeide ich Steuerfallen?

Vermögensübertragung zu Lebzeiten

Lebzeitige Übertragungen sind ein wichtiges Mittel der Vermögenssteuerung (vorweggenommene Erbfolge). Wie kann der Rückgriff des Sozialhilfeträgers vermieden werden? Wie schenke ich richtig? Wie sichere ich meine eigenen Rechte (Wohnrecht, Nießbrauch, Pflegeverpflichtung)? Wie vermeide ich Steuerfallen? Gerne berate ich sie über sinnvolle Gestaltungen.
Testament
Die wirksame Errichtung eines Testamentes setzt Testierfähigkeit voraus.

Ein privatschriftliches Testament kann durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichtet werden. Ein mit der Schreibmaschine geschriebenes Testament ist unwirksam, auch wenn es vom Erblasser unterschrieben wurde. Ein notarielles Testament bringt in der Regel größere Rechtssicherheit und macht die Erteilung eines Erbscheins meist entbehrlich. Weiterhin gibt es so genannte Nottestamente, die jedoch kaum praktische Bedeutung haben.

Zum Schutz vor Verlust und Vernichtung empfiehlt es sich, Testamente in die amtliche Verwahrung zu geben. In Hessen sind dafür die Amtsgerichte zuständig. Wenn ein Testament der Auslegung bedarf, dann ist der mutmaßliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Der so ermittelte Wille muss jedoch auch in der Testamentsurkunde seinen Ausdruck gefunden haben (Andeutungstheorie des BGH).

Ein Testament kann durch ein Widerrufstestament, durch Vernichtung und durch Errichtung eines neuen Testamentes, das inhaltlich das frühere aufhebt, widerrufen werden. Bei einem notariellen Testament stellt auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung einen Widerruf dar. Das privatschriftliche Testament bleibt dagegen gültig, wenn es aus der amtlichen Verwahrung entnommen wird.

Die Anfechtung eines Testaments ist erst nach dem Tod des Erblassers möglich. Sie kommt zum Beispiel in Betracht, wenn der Erblasser über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder wenn er eine Erklärung mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum). Einen gesetzlichen Anfechtungsgrund bietet die so genannte Übergehungs- anfechtung. Danach kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung des Testamentes geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde.

Nach dem Tode des Erblassers ist jedermann verpflichtet, ein Testament, das er findet oder in Verwahrung hat, unverzüglich bei dem zuständigen Nachlassgericht einzureichen. Wer dem zuwiderhandelt, macht sich wegen der Urkundenunterdrückung strafbar.

Nach dem Tode des Erblassers wird dann jedes Schriftstück, das sich äußerlich oder inhaltlich als Testament darstellt, vom Nachlassgericht eröffnet und die Beteiligten werden informiert.

Die vorstehenden Ausführungen können nur eine erste Übersicht bieten. Dadurch kann die persönliche anwaltliche Beratung nicht ersetzt werden. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.
Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.

Berliner Testament

Die bekannteste Form des gemeinschaft-lichen Testamentes ist das so genannte Berliner Testament. Hier setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und als Erbe des Längstlebenden werden von beiden gemeinsam eine oder mehrere dritte Personen bestimmt. In der Praxis handelte sich dabei meist um die Kinder.

Das gemeinschaftliche Testament kann durch notarielle Beurkundung oder eigenhändig errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form reicht es aus, wenn ein Partner das Testament schreibt und unterzeichnet und der andere Partner mitunterzeichnet. Zur Klarstellung sollte der andere Partner am besten noch schriftlich erklären, dass dies auch sein letzter Wille sei. Das gemeinschaftliche Testament enthält keine vertraglichen Verfügungen, wie der Erbvertrag, sondern nur einseitige Verfügungen von Todes wegen. Rein inhaltlich betrachtet handelt es sich um zwei Testamente, weil jeder Ehegatte einseitig über seinen Nachlass verfügt.

Eine Besonderheit besteht aber bei den so genannten wechselbezüglichen Verfügungen. Nach dem Tode eines Ehegatten können diese wechselbezüglichen Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) – ähnlich wie beim Erbvertrag, obwohl das gemeinschaftliche Testament keinen Vertrag darstellt -, eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten erhalten. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die der Testierende gerade deshalb trifft, weil der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Man spricht von Wechselbezüglichkeit, wenn die Verfügung des Testierenden mit der Verfügung des Partners stehen und fallen soll.

Weiteres Beispiel: Haben die Partner sich gegenseitig zu Erben und die Geschwister des Mannes zu Erben des Längstlebenden eingesetzt und stirbt der Mann zuerst, so ist die Frau gebunden. Sie darf die Erbeinsetzung der Geschwister des Mannes nicht mehr rückgängig machen. Verstirbt aber die Frau zuerst, so ist der Mann nicht gebunden.

Aufhebung oder Änderung

Eine Aufhebung oder Änderung des gemeinschaftlichen Testamentes durch einen Ehegatten allein ist nicht mehr möglich. Es kann nur gemeinschaftlich aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Nach dem Tode eines Ehegatten kann der Überlebende nicht mehr widerrufen. Wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt, entfällt dagegen die Bindungswirkung. Die Bindung kann auch gegenstandslos werden, z. B. wenn die Person, die die Partner gemeinsam als Erben des Längstlebenden vorgesehen hatten, vorher verstirbt. Solange beide Ehegatten leben, kann jeder von ihnen auch die wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden.

Bei Auflösung der Ehe wird das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam, es sei denn, die Partner hätten ausnahmsweise seine Fortgeltung auch in diesem Falle gewünscht. Die Partner können grundsätzlich auch nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes frei über ihr Vermögen verfügen. Verstirbt jedoch ein Partner und eine wechselbezügliche Verfügung erhält dadurch Bindungswirkung, so können Schenkungen des Längstlebenden in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, Bereicherungsansprüche auslösen. Ein Sonderproblem bildet die Umgehung der Bindungswirkung durch Schenkungen auf den Todesfall.

Diese Ausführungen sollen nur einen ersten Überblick liefern. Im Bedarfsfall können sie eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Hierzu stehe ich gerne zur Verfügung.
Erbvertrag
Durch den Erbvertrag können Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen zwischen den Beteiligten verbindlich vereinbart werden. Insoweit entsteht eine Bindungswirkung. Spätere erbrechtliche Verfügungen sind dann unwirksam, soweit sie den im Erbvertrag Bedachten benachteiligen.

Der Vertrag bedarf stets der notariellen Beurkundung.

Erbverträge werden häufig mit anderen Verträgen verbunden. Das gilt zum Beispiel für den Ehevertrag und den Pflegevertrag.

Der Erbvertrag ist sowohl eine Verfügung von Todes wegen als auch ein Vertrag. Bei dem einseitigen Erbvertrag trifft nur ein Vertragsteil eine letztwillige Verfügung. Der Andere nimmt dies an. Hier bindet sich nur derjenige, der letztwillig verfügt. Bei dem zweiseitigen oder mehrseitigen Erbvertrag treffen mehrere Personen letztwillige Verfügungen. Hieran sind dann alle gebunden, die letztwillig verfügt haben.

Solange noch alle Beteiligten des Erbvertrages leben, können Sie den Erbvertrag durch einen notariell beurkundeten Aufhebungsvertrag wieder aufheben. Auch die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Aufhebung.

Im Falle der Scheidung oder der Auflösung einer Verlobung werden die wechselseitigen letztwilligen Verfügungen unwirksam. Das gilt auch für Verfügungen durch Testament und gemeinschaftliches Testament.

Nicht jedermann will für immer in seiner Testierfreiheit beschränkt sein. Daher können Änderungsvorbehalte, Rücktrittsvorbehalte und auflösende Bedingungen vereinbart werden. Bei Verfehlungen eines Bedachten, die die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

Ebenso besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht, wenn der Bedachte die wiederkehrenden Leistungen, zu denen er sich vertraglich verpflichtet hat, nicht an den Erblasser erbringt.

Gemeinschaftliches Testament

Die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament sind folgende:
Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner errichten. Einen Erbvertrag können dagegen beliebige Personen miteinander abschließen.

Bei dem gemeinschaftlichen Testament treffen beide Partner letztwillige Verfügungen. Bei dem Erbvertrag ist es auch möglich, dass nur ein Vertragsschließender letztwillig verfügt.

Bei dem gemeinschaftlichen Testament können auch wechselbezügliche Verfügungen zu Lebzeiten des Partners frei widerrufen werden. Bei dem Erbvertrag tritt dagegen bereits mit der Beurkundung eine Bindungswirkung ein.

Die Schutzwirkungen zu Gunsten eines Bedachten wegen beeinträchtigender lebzeitiger Verfügungen treten bei dem gemeinschaftlichen Testament erst mit dem Tode eines Partners ein. Bei dem Erbvertrag treten diese Schutzwirkungen dagegen bereits mit der Beurkundung ein.

Die vorstehenden Ausführungen können nur einen ersten Überblick liefern. Eine individuelle anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.
Vermögen übertragen
Früher war es üblich, dass der Landwirt ab einem gewissen Alter den Hof auf einen Erben übertrug und sich auf das Altenteil zurückzog. Mittlerweile haben die Übergabeverträge auch außerhalb der Landwirtschaft eine große Verbreitung erfahren.

Viele Menschen haben den Wunsch, den künftigen Nachlass noch zu Lebzeiten einvernehmlich zu regeln.

Wer einen Betrieb bereits zu Lebzeiten übergibt, kann auf diese Weise oft besser einen geeigneten Nachfolger finden.

Wer im Alter ein Hausgrundstück übergibt, kann dadurch sicherstellen, dass notwendige Reparaturen und Renovierungen von den jüngeren Nachfolgern, meist den Kindern, durchgeführt werden.

Wer zu Lebzeiten Vermögen schenkweise abgibt, kann dadurch auch die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mehrfach ausnutzen.

Lebzeitige Vermögensübertragungen können Pflichtteilsansprüche ungeliebter Dritter vermindern.
Schenkung
Die Übergabe kann aufgrund einer reinen Schenkung, einer Schenkung unter Auflage (der Schenker erhält ein lebenslanges Wohnungsrecht an dem Hausgrundstück oder der Beschenkte übernimmt eine Pflegeverpflichtung), einer gemischten Schenkung (für das Hausgrundstück wird eine Gegenleistung erbracht, die bei weitem unter dem Wert liegt), einer Ausstattung oder der vorweggenommenen Erbfolge erfolgen.

Besonderheiten gelten für Zuwendungen unter Ehegatten.

Verbreitete Gegenleistungen sind die Gewährung eines Nießbrauches, die Einräumung eines Wohnungsrechtes, die Übernahme von Pflegeverpflichtungen oder Rentenzahlungen.

Zur Absicherung des Übertragenden können auch vertragliche Rückforderungsrechte vereinbart werden.

Einen Überblick zu Schenkungssteuer und Erbschafsteuer finden Sie hier. Gleichwohl können auch diese Ausführungen nur einen ersten Überblick darstellen. Eine individuelle Beratung vermögen sie nicht zu ersetzen. Hierfür stehe ich gerne zur Verfügung.

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Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns ein E-Mail.

Prozessführung im Erbrecht

Der Erbfall ist eingetreten und es entsteht Streit zwischen den Beteiligten. Wir vertreten Ihre Interessen bundesweit vor allen Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Im Erbrecht gibt es zahlreiche Problemfelder:
  • Unternehmensnachfolge
  • Fristen und Folgen der Ausschlagung der Erbschaft, Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft
  • Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen
  • Erbengemeinschaft
  • das Erbrecht des Ehegatten und der Einfluss des Güterstandes
  • Vermächtnis
  • Pflichtteil
  • der insolvente Erbe
  • die Haftung des Erben
  • Erbrecht und Begünstigter durch Lebensversicherung
  • Testamentsvollstreckung
  • Rechte und Möglichkeiten des Gläubigers
  • Erbrecht des nichtehelichen Kindes
  • Erbschaftsteuer
  • Sozialhilferegress

Erbrecht im Überblick

Eine Kurzdarstellung von Rechtsanwalt Andreas Krau und stud. jur. Marcel Wack

Ebenso, wie es zum Erlernen einer Fremdsprache der Vokabeln bedarf, gilt es auch im Erbrecht, zunächst Grundlagen Basics zu schaffen. Zum besseren Verständnis dieses Rechtsgebietes möchte ich Ihnen nachfolgend einen strukturierten Überblick über das deutsche Erbrecht geben.

I. Grundbegriffe des Erbrechts

Zunächst einmal ein kurzer Überblick über die grundlegendsten Begriffe:
  • Erbfall
    Mit dem Tode eines Menschen endet dessen Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein. In diesem Sinne kann der Mensch also nicht mehr Eigentümer einer Sache sein.
  • Erbe
    Erbe sind diejenigen, die als neue Träger der Rechte und Pflichten des Verstorbenen (des Erblassers) eintreten.
  • Erbschaft
    Das zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch vorhandene Vermögen stellt die Erbschaft dar. Dazu gehören sowohl das noch vorhandene Aktivvermögen, als auch die noch vorhandenen Forderungen gegen den Erblasser.
  • Erbfähigkeit
    Mit dem Tod eines Menschen geht dessen noch Vorhandenes Vermögen auf die Erben über. Dabei stellt die Erbfähigkeit bestimmte Anforderungen an die Erben. Ein Erbe kann dementsprechend jede Person sein. Ein Tier oder eine Sache kann allerdings nicht Erbe einer Person sein. Firmen oder Unternehmen können insofern Erbe einer Person sein, als dass ihnen als juristische Personen die Erbfähigkeit zugewiesen wird.
  • Verwandte
    Personen sind mit einander Verwandt, wenn die eine Person von der anderen abstammt, oder wenn sie von derselben dritten Person abstammen. Für das Erbrecht spielt allerdings nicht nur eine blutsmäßige Verwandtschaft eine Rolle. So kann auch eine rechtliche Verwandtschaft durch die Annahme als Kind (§§ 1741 ff. BGB) entstehen, obwohl keine Blutsverwandtschaft besteht.

II. Erbfolge

Das BGB sieht grundsätzlich zwei Möglichkeiten vor, nach denen ein Erbe zu eben diesem werden kann:

1. kraft gesetzlicher Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB),
2. kraft gewillkürter Erbfolge, d. h. durch Verfügung von Todes wegen (z. B. durch Testament (§§ 1937, 2064 ff., 2265 ff. BGB) oder Erbvertrag (§§ 1941, 2274 ff. BGB).

Das Gesetz sieht vor, dass die zweite Möglichkeit (Verfügung von Todes wegen) vorgeht. Das heißt also: Wenn der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen getroffen hat, kommt eine gesetzliche Erbfolge nur in Ausnahmefällen in Betracht. Sofern der Erblasser jedoch keine Regelungen trifft, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein.

1. Gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge hat in der Praxis eine erhebliche Bedeutung. Zwar schließt eine Verfügung von Todes wegen die gesetzliche Erbfolge aus, doch treffen nur etwa 30 % aller Erblasser eine letztwillige Verfügung.

Die gesetzliche Erbfolge geht vom Prinzip der Familienerbfolge aus: Damit sind grundsätzlich der Ehegatte des Erblassers, die Verwandten oder auch der Lebenspartner/die Lebenspartnerin zu gesetzlichen Erben berufen. Den umfassenden gesetzlichen Regelungen lässt sich folgender Grundgedanke entnehmen: Die nächsten Verwandten sollen die Erben des Erblassers werden.

a. Ordnungssystem

Nach dem Ordnungssystem werden die Verwandten des Erblassers in Ordnungen eingeteilt. Dabei gehören die Abkömmlinge des Erblassers (d. h. seine Kinder und Kindeskinder) zu den gesetzlichen Erben der ersten Ordnung. Zur zweiten Ordnung gehören die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zur dritten Ordnung gehören die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zur vierten Ordnung gehören die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Zur fünften Ordnung gehören die entfernteren Voreltern und deren Abkömmlinge.
Entsprechend § 1930 BGB schließen Verwandte der näheren Ordnung die Verwandten der entfernteren Ordnung aus.

So können beispielsweise die Großeltern des Erblassers kraft Gesetz also nur dann erben, wenn sowohl die Abkömmlinge des Erblassers, als auch die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge vorverstorben sind.

b. Stammessystem

Ist durch das Ordnungssystem festgelegt, welche Ordnung für die Erbfolge maßgebend ist, so wird durch das Stammessystem festgelegt, welche Verwandten innerhalb einer Ordnung als Erben berufen sind. Im Sinne der Erbfolge nach Stämmen treten die Abkömmlinge des Vorverstorbenen an die Stelle des Vorverstorbenen.
Beispielsweise können die Geschwister des Erblassers erst Erben werden, wenn sowohl die Abkömmlinge des Erblassers als auch dessen Eltern vorverstorben sind.

c. Repräsentationssystem

Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten ferneren Abkömmlinge von der Erbfolge aus.

d. Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten

Dem zum Zeitpunkt des Todes in gültiger Ehe lebenden Ehegatten steht ebenfalls ein gesetzliches Erbrecht zu.

Die Erbquote des überlebenden Ehegatten bestimmt sich zum einen danach, zu welcher Ordnung die erbenden Verwandten des Erblassers gehören, zum anderen danach, in welchem Güterstand die Ehegatten lebten.

a. Grundsatz

Neben Verwandten der ersten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu 1/4.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu 1/2.
Neben Verwandten der dritten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte zu 1/2.
Besonderheit: Es erben nur die Großeltern, niemals deren Abkömmlinge.

Leben außer dem Ehegatten nur noch Verwandte der vierten oder fünften Ordnung, erbt der überlebende Ehegatte allein.

b. Einfluss des Güterrechts auf Ehegattenerbrecht

Von Bedeutung ist hier, ob der Erblasser und sein Ehegatte in einem der Wahlgüterstände (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) lebten, oder ob der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für sie gilt.

Zur Verdeutlichung hier eine schematische Darstellung:

2. Gewillkürte Erbfolge

Kraft letztwilliger Verfügung ist es jeder Person möglich, schon zu Lebzeiten Anordnungen über die Verteilung ihres Vermögens in einem ihr gerecht erscheinenden Maßstab zu treffen. Insofern kann die Erbfolge den besonderen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und Wünschen angepasst werden. Wesentliche Instrumente der gewillkürten Erbfolge sind die Verfügungen von Todes wegen. Diese sind rechtsgeschäftliche Gestaltungsmöglichkeiten des Erblassers, in denen er Anordnungen über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Ableben trifft. Als Form kommt ein Testament oder ein Erbvertrag in Frage.

a. Grundsatz der Testierfreiheit

Der Erblasser hat das Recht nach freiem Belieben durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Die Testierfreiheit ist ein Ausdruck der Privatautonomie, die das gesamte BGB prägt und gehört auch zum Wesen der durch Art. 14 I S. 1 GG gewährleisteten Erbrechtsgarantie.

Zu beachten ist jedoch, dass die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht in nicht unerheblichem Maßstab eingeschränkt wird. Darüber hinaus findet die Testierfreiheit ihre Grenzen in solchen Verfügungen von Todes wegen, die gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) oder gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) verstoßen.

b. Grundsatz der Testierfähigkeit

Testierfähigkeit ist die persönliche Fähigkeit ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Als besondere Konkretisierung der allgemeinen Geschäftsfähigkeit (§§ 104 ff. BGB) ist sie besonders geregelt in § 2229 BGB. Grundsätzlich ist jede geschäftsfähige Person (§ 106 i. V. m. § 2 BGB) testierfähig. Darüber hinaus bestimmt § 2229 I BGB, dass auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, testierfähig sind. Testierunfähig hingegen sind Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle anderen Geschäftsunfähigen (§ 2229 III BGB).

Problematisch sind insbesondere Fälle der arteriosklerotischen Demenz. Meist ist hier die Testierfähigkeit zu verneinen. Ausnahmsweise kann allerdings in lichten Momenten die Testierfähigkeit gegeben sein.

c. Testamentsformen

Eine Verfügung von Todes wegen ist aufgrund des Schutzes des Erblassers nur in bestimmten Formen möglich. So muss ein Testament gem. § 2064 BGB persönlich errichtet werden . Die Errichtung eines Testaments durch einen Stellvertreter ist also nicht möglich. Der Erblasser allein soll die Verantwortung für seine Verfügung tragen. Auch darf die Geltung eines Testamentes nicht von dem Willen eines anderen abhängig gemacht werden.

aa. Das eigenhändige Testament

Nach § 2247 I BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Diese muss der Erblasser allerdings von Anfang bis Ende mit eigener Hand geschrieben und unterschrieben haben. Diese Anforderungen sollen sicherstellen, dass der Erblasser das Testament wirklich selbst errichtet hat und gegebenenfalls die Echtheit durch Schriftvergleich festgestellt werden kann.

Problematisch an eigenhändigen Testamenten ist, dass diese einem strengen Formzwang unterliegen. Darüber hinaus können inhaltliche Mängel auftreten, welche den Beteiligten oder Gerichten erhebliche Auslegungsprobleme bereiten. Im schlimmsten Fall führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes. Das vom Erblasser gewünschte Ziel wird damit verfehlt. Die Unwirksamkeit des Testaments kann sich auch daraus ergeben, dass der Erblasser etwas erreichen wollte, was rechtlich oder tatsächlich nicht möglich ist. Weiter kann die Testierfähigkeit des Erblassers unter Umständen später angezweifelt werden. Im Zweifelsfall trägt die Feststellungslast derjenige, welcher Rechte aus dem Testament herleitet.

bb. Das notarielle Testament

Eigenhändige Testamente sind – wie oben ersichtlich – besonders fehleranfällig. Wie ist ein Testament also nun richtig zu errichten? Die Lösung könnte ein notarielles Testament darstellen.

Die Vorzüge eines notariellen Testaments ergeben sich insofern schon aus den oben angesprochenen Problemen: Unsicherheiten bezüglich Form und Inhalt scheiden praktisch aus, da es von einem erfahrenen Notar beurkundet wird. Damit verbunden stellt die fachkundige Beratung einen entscheidenden Faktor dar: In vielen Fällen gelangt der Erblasser erst im Laufe des Gesprächs zu einer vollständigen Klärung seiner bis dahin nur vagen Vorstellungen. Der Notar kann die vom Erblasser vorgegebenen Regelungsziele genau in die vom Gesetz vorgegebenen Rechtsformen einbetten.

Praktisch kommt es häufig vor, dass der Erblasser zwar einmal ein Testament aufgesetzt hat, dieses aber zerstört oder unauffindbar ist. Auch dieses Risiko scheidet bei einem notariell beurkundeten Testament aus, weil dieses durch den Notar in die amtliche Verwahrung gegeben wird.

cc. Das gemeinschaftliche Testament

Das Gesetz sieht für Ehegatten, die den Wunsch haben, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse gemeinschaftlich zu regeln, eine Sonderform des Testaments vor. Inhaltlich besteht dieses gemeinsame Testament aus zwei Testamenten, wobei jeder Ehegatte einseitig über seinen Nachlass verfügt. Wenn der erkennbare Wille der Ehegatten besteht, ihre Erbfolge gemeinsam zu regeln, bilden diese beiden Testamente ein gemeinschaftliches Testament.

Dieses kann entweder eigenhändig oder vor einem Notar errichtet werden. Bei einem eigenhändigen gemeinschaftlichen Testament genügt es, dass einer der Ehegatten es eigenhändig verfasst und der andere Ehegatte in eigener Handschrift hinzufügt, dass dies auch sein letzter Wille sei und diese Erklärung unterzeichnet.

Der Unterschied zwischen einem einseitigen und einem gegenseitigen Testament liegt regelmäßig darin, dass jede Verfügung mit der anderen steht und fallen soll. Diese sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen finden in der Praxis so statt, als dass sich die Ehegatten gegenseitig als jeweilige Erben einsetzen.

Zu beachten ist allerdings, dass diese wechselbezüglichen Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament nur eine beschränkte Bindungswirkung haben – sie können insofern durch beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Ehegatten widerrufen werden.

dd. Erbvertrag

Im Falle der Errichtung eines Testaments bleibt die Testierfreiheit des Erblassers erhalten. Damit kann er jederzeit seine Verfügung von Todes wegen ändern. Eine Einschränkung der Testierfreiheit ermöglicht das Gesetz durch den Abschluss eines Erbvertrages. Dieser kommt beispielsweise für Ehegatten in Betracht, die den Wunsch nach einer stärkeren gegenseitigen erbrechtlichen Bindung hegen oder aber auch für Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, aber dennoch den Wunsch haben, ihre wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnisse gemeinsam zu regeln.

Das heißt: Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament kann ein Erbvertrag nicht nur von Ehegatten, sondern auch von Verlobten, nichtehelichen Partnern oder Verwandten abgeschlossen werden. Weiter genügt es, wenn nur einer Vertragsschließenden eine Verfügung von Todes wegen trifft. Die Bindungswirkung tritt hier bereits mit dem Abschluss des Vertrages ein (es sei denn, eine Partei hat sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten) und nicht erst mit dem Ableben eines Ehegatten.

Die Besonderheit des Erbvertrags liegt in seiner Doppelnatur: Er ist Verfügung von Todes wegen und gleichzeitig Vertrag.

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3. Sonderfall Schenkung von Todes wegen

Eine Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB ist eine Schenkung (§ 516 BGB) unter Lebenden, unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

Eine Schenkung gem. § 516 BGB ist eine Zuwendung, durch welche jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Beide Teile sind dabei darüber einig, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

Für die Schenkung von Todes wegen gem. § 2301 BGB gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen wie an eine Verfügung von Todes wegen. Insofern kann ein Schenkungsversprechen in der Form des Erbvertrages oder in der Form des Testaments erteilt werden.

4. Erbverzichtsvertrag

Der Erbverzichtsvertrag stellt das Gegenstück zum Erbvertrag dar. Im Rahmen des Erbverzichtsvertrags gem. § 2346 BGB erklärt der künftige Erbe durch Vertrag mit dem Erblasser den Verzicht auf ein Erbe. Ein solcher Erbverzichtsvertrag bedarf gem. § 2348 BGB der notariellen Beurkundung. Im Ergebnis bewirkt der Erbvertrag, dass der im Erbvertrag Verzichtende als Erbe wegfällt.

IV. Vor- bzw. Nacherbschaft

Durch Vor- und Nacherbschaft kann ein Erblasser über mehrere Stationen hinweg letztwillige Verfügungen treffen und somit sein Vermögen über einen längeren Zeitraum hinweg binden. Konkret bestimmt der Erblasser dazu einen Erben (Nacherbe). Allerdings wird dieser dann so genannte Nacherbe erst dann zum Erben, wenn vorher ein Anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist. Der Sinn einer solchen Vor- bzw. Nacherbschaft liegt darin, ein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu sichern. Insofern unterliegt der Vorerbe zum Schutze des Nacherben bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So sind ihm z. B. Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte, wie auch unentgeltliche Verfügungen gem. § 2113 BGB verwehrt.


Der Sinn einer solchen Vor- bzw. Nacherbschaft liegt darin, ein Vermögen über mehrere Generationen hinweg zu sichern. Insofern unterliegt der Vorerbe zum Schutze des Nacherben bestimmten Verfügungsbeschränkungen. So sind ihm Verfügungen über Grundstücke und Grundstücksrechte, wie auch unentgeltliche Verfügungen gem. § 2113 BGB verwehrt.

V. Beschwerung oder Beschränkung des Erben

1. Vermächtnis

Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung eines Vermögensvorteils von Todes Wegen, welche weder Erbeinsetzung noch Auflage ist. (§§ 1939, 2147 ff. BGB) Dem Zweck nach sollen dem Erblasser Möglichkeiten gegeben werden, um seinen letzten Willen differenzierter zu gestalten. Mit einem Vermächtnis soll regelmäßig ein Erbe verpflichtet werden, einen Gegenstand der Erbschaft einem Dritten zuzuwenden. Mit dieser Konstruktion wird dem Erblasser ermöglicht einem Dritten etwas zukommen zu lassen, ohne diesen direkt an der Erbauseinandersetzung zu beteiligen. Aus dem Vermächtnis kann der Begünstigte einen direkten Anspruch gegenüber dem Erben auf den jeweiligen Gegenstand herleiten.

2. Auflage

Eine Auflage gem. § 1940 stellt eine Verfügung von Todes wegen dar, welche einen Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet. Im Unterschied zum Vermächtnis wird dem Begünstigten allerdings kein einklagbarer Anspruch zugestanden.

3. Teilungsanordnung

Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass als Ganzes auf eine oder mehrere Personen über. (Vgl. § 1922 I BGB) Mit einer Teilungsanordnung (§ 2048 I BGB) wird es dem Erblasser ermöglicht, durch letztwillige Verfügung Anordnungen zu treffen und auf diese Weise bestimmte Nachlassgegenstände einzelnen Mitwerben zuweisen. Dadurch können insbesondere Streitigkeiten zwischen den Miterben vermieden werden.

VI. Anfall, Ausschlagung der Erbschaft

1. Annahme

Die Erbschaft geht ohne weiteres im Augenblick des Erbfalls auf den Erben über (vgl. § 1942 BGB), ohne dass es einer Annahme bedarf. Allerdings kann der Erbe – sollte er die Erbschaft nicht wollen – von der Möglichkeit der Ausschlagung Gebrauch machen. Konkret ist der Anfall der Erbschaft damit zunächst nur ein vorläufiger, erst durch die Annahme als solche bzw. durch den Verlust des Ausschlagungsrechts wird die Erbschaft endgültig.

Damit steht dem Erbe der Entschluss frei, ob er die ihm angefallene Erbschaft annehmen oder Ausschlagen will. Allerdings muss der Erbe seine Entscheidung möglichst bald treffen.

Die Annahme der Erbschaft als solche kann formlos erfolgen. Sie kann insofern ausdrücklich gegenüber einem Nachlassbeteiligten oder aber konkludent (stillschweigend) erfolgen. Bei der Vornahme erbschaftlicher Geschäfte kann allerdings eine Annahme nur dann erblickt werden, wenn der Wille Erbe zu sein klar zum Ausdruck kommt.

Die Erbschaft wird endgültig erworben, da der Erbe mit der Annehme gem. § 1943 BGB sein Recht zur Ausschlagung verliert.

2. Ausschlagung

Der Erbe hat gem. § 1943 BGB das Recht die Erbschaft auszuschlagen. Dies erfolgt gem. § 1945 BGB durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, zur Niederschrift des Gerichts oder in öffentlich beglaubigter Form. Die Erbschaft kann gem. § 1944 I BGB nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Erbe von dem Erbfall und dem Grund seiner Berufung als Erbe Kenntnis erlangt.

Mit der Ausschlagung der Erbschaft gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Die Erbschaft fällt dann rückwirkend – d. h. vom Zeitpunkt des Erbfalls an – dem Nächstberufenen zu. Der Nächstberufene ist dabei derjenige, welcher als Erbe berufen worden wäre, wenn der Ausschlaggebende zur Zeit des Erbfalls nicht mehr gelebt hätte. (§ 1953 BGB)

Wird die Erbschaft jedoch nicht fristgemäß ausgeschlagen, so gilt sie als angenommen (§ 1943 HS. 2 BGB). Der Erbschaftserwerb wird also mit dem unbenutzten Ablauf der Ausschlagungsfrist endgültig.

3. Erbschaftsanspruch

Sollte ein Dritter aufgrund eines angeblichen oder aber vermeintlichen Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt haben, was ihm aber tatsächlich nicht zusteht, so ist dieser dem tatsächlichen Erben gem. § 2018 BGB zur Herausgabe des erlangten verpflichtet.

Der Anspruchsberechtigte ist nur der wirkliche Erbe. Hierbei ist unbeachtlich, ob das Erbrecht auf Gesetz oder auf einer Verfügung von Todes wegen beruht.

Der Anspruchsgegner ist der Erbschaftsbesitzer – d.h. „derjenige, welcher aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat“ (vgl. § 2018 BGB).

4. Erbschein

Will der Erbe seine Rechte geltend machen (etwa bei dem Grundbuchamt oder einzelnen Nachlassschuldnern) muss er sein Erbrecht beweisen. Dieser Beweis kann ihm wesentlich erleichtert werden, indem er dem Nachlassgericht sein Erbrecht nachweist und sich von diesem dann einen Erbschein ausstellen lässt. Jedem Dritten gegenüber kann er sich dann durch die Vorlage des Erbscheins als Erbe ausweisen.

Der Erbschein als solcher ist ein vom Amtsgericht als Nachlassgericht über das Erbrecht und die Größe des Erbteils ausgestelltes Zeugnis. (Vgl. § 2353 BGB) Er dient dazu im rechtsgeschäftlichen Verkehr den Nachweis über das Erbrecht zu führen.

Auf Antrag wird der Erbschein vom Nachlassgericht erteilt. Der Erbe, welcher den Antrag stellt hat diesen gem. § 23 FamFG zu begründen und zu unterzeichnen, insoweit muss der Antrag schriftlich oder zu Protokoll erklärt werden. Darüber hinaus muss der Antragssteller die erforderlichen Tatsachen angeben. (§§ 2354, 2355 BGB) Dazu zählen etwa die Zeit des Todes des Erblassers, den Grund des Erbrechts, ob und welche Personen vorhanden sind und ob ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist.

Die in dem Antrag geltend gemachten Angaben sind – falls sie nicht bei dem Nachlassgericht offenkundig sind – gem. § 2356 BGB glaubhaft zu machen oder zu beweisen.

Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein, wenn es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet. (§ 2359 BGB)

VII. Erbenhaftung

Mit dem Tod des Erblassers geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über. (§§ 1922 I, 1967 I BGB) Das heißt der Erbe haftet auch für die Schulden, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat. Darüber hinaus haftet der Erbe auch für Verbindlichkeiten, die mit dem Erbfall entstehen, wie etwa Pflichtteils- oder Vermächtnisansprüche. Auch für nach dem Erbfall anfallende Verbindlichkeiten – wie etwa die Kosten für die Beerdigung – haftet der Erbe.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten ist grds. unbeschränkt. Sollten die Nachlassverbindlichkeiten das Vermögen des Erblassers übertreffen, so muss der Erbe die Verbindlichkeiten aus seinem eigenen Vermögen begleichen. Im Einzelfall kann eine Trennung der Vermögen herbeigeführt werden, um das persönliche Vermögen des Erben vom Nachlass zu trennen. Im Zuge dessen kann die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt werden.

VIII. Erbengemeinschaft

Sollte der Erblasser mehrere Erben hinterlassen, so geht sein Vermögen mit dem Erbfall als Ganzes auf die Erben über und wird deren gemeinschaftliches Vermögen. Die damit entstehende Gemeinschaft wird als Erbengemeinschaft bezeichnet. Im Rahmen dieser Erbengemeinschaft wird ein Sondervermögen eben für das vom Erblasser hinterlassene Vermögen neben dem Eigenvermögen der Erben gebildet. Die Erben können gem. § 2040 I BGB nur gemeinsam über Nachlassgegenstände verfügen. Damit wird der Nachlass zusammengehalten und vom etwaigen Zugriff eines Eigengläubigers eines Miterben geschützt. Konsequenzen kommen beispielsweise bei Grundstücken zum Tragen: Es werden nicht die einzelnen Erben mit einer Erbquote in das Grundbuch eingetragen, sondern die Erbengemeinschaft als solche ohne Angabe einer Quote. (Vgl. §47 I Alt. 2 GBO)

1. Verwaltung des Nachlasses und Verfügungen über den Nachlass

Die Verwaltung des Nachlasses steht gem. § 2038 I 1 BGB den Miterben grds. gemeinschaftlich zu. Allerdings entscheidend die Stimmenmehrheit der Miterben über die ordnungsgemäße Verwaltung. Mit der Verwaltung sind alle tatsächlichen Handlungen der Miterben zur Erhaltung, Nutzung oder Mehrung des Nachlasses umfasst. Im Zuge dessen werden alle Arten von Rechtsgeschäften von der Nachlassverwaltung umfasst. So können etwa laufende Verbindlichkeiten wahrgenommen werden oder auch Forderungen durchgesetzt werden.

Verfügungen über Nachlassgegenstände können gem. § 2040 I BGB nur unter Mitwirkung aller Miterben getroffen werden. Verfügungen sind Rechtsgeschäfte, durch die bestehende Rechte mit unmittelbarer Wirkung aufgehoben, übertragen, belastet oder inhaltlich verändert werden. (Beispielsweise die Übereignung eines Autos.)

2. Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft dient von vorn herein dem Zweck den Nachlass auseinanderzusetzen. Daher kann jeder Miterbe gem. § 2042 I BGB jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Die Auseinandersetzung bedeutet die Liquidation der Erbengemeinschaft. Im Rahmen dessen werden alle Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis (der Miterben zu einander) wie auch im Außenverhältnis (der Erbengemeinschaft zu Dritten) abgewickelt. So werden Dritte Gläubiger befriedigt und der verbleibende Rest des Nachlasses unter den Miterben entsprechend deren Erbquote aufgeteilt. Die Nachlassgegenstände werden somit vom Sondervermögen der Erbengemeinschaft in das Privatvermögen der einzelnen Miterben übertragen.

Die Auseinandersetzung als solche kann durch einen Testamentsvollstrecker, einen Auseinandersetzungsvertrag, eine der Vereinigung aller Miterbenanteile, eine Klage auf Auseinandersetzung, ein Vermittlungsverfahren oder durch die Zuweisung durch das Landwirtschaftsgericht erfolgen.

IX. Pflichtteilsrecht

Der Erblasser kann dem Grunde nach durch letztwillige Verfügung die Verteilung seines Vermögens in freiem Ermessen regeln. Dies ist ein wesentlicher Ausdruck der Testierfreiheit. So kann er auch bestimmen, dass einer seiner nächsten Angehörigen nichts aus seinem Vermögen bekommen soll. Im Volksmund spricht man hier von der Enterbung. Allerdings sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für die nächsten Angehörigen des Erblassers die Teilhabe voraus, um den völligen Ausschluss an der Teilhabe am Vermögen zu vermeiden. Das Pflichtteilsrecht beruht insofern auf der Annahme, dass den Erblasser eine über den Tod hinausgehende Sorgfaltspflicht für seine nahen Angehörigen trifft. Insofern wird dem Pflichtteilsberechtigten ein schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben auf Zahlung eines Geldbetrages zugestanden. Der Pflichtteilsberechtigte ist allerdings nicht Erbe und hat auch keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.

1. Pflichtteilsberechtigung

Durch den Pflichtteil wird den nächsten Angehörigen des Erblassers, da sie die natürlichen Erben sind, ein Anteil am Nachlass zugesichert. Die Pflichtteilsberechtigten sind die Abkömmlinge, Eltern und der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner (Vgl. § 10 VI LPartG) des Erblassers. Zu diesen zählen allerdings nicht die Eltern des Erblassers oder dessen Geschwister. Weiter zählen zu den Abkömmlingen auch die an Kindes statt angenommenen.

Die genannten in Frage kommenden Personen müssen weiter durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein. Beispielsweise kann der Erblasser ausdrücklich die Enterbung gem. § 1938 BGB aussprechen, oder diejenigen, welche nicht beerbt werden sollen mit keinem Wort erwähnen.

Eine Pflichtteilsberechtigung kann im Einzelfall ausgeschlossen sein. So können etwa der Verlust des Ehegattenerbrechts (§1933 BGB), der Verlust des Lebenspartnererbrechts (§ 10 III LPartG), die Entziehung des Pflichtteils (§ 2333 BGB), die Erklärung der Pflichtteilsunwürdigkeit (§ 2345 II BGB) oder der Verzicht auf Erb- oder Pflichtteilsrecht (§ 2346) der Pflichtteilsberechtigung entgegenstehen.

Die zum 1.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform hat insbesondere Veränderungen in Bezug auf die Pflichtteilsentziehungsgründe mit sich gebracht. Nach Ansicht des Gesetzgebers waren diese nicht mehr zeitgemäß und mit den heutigen Wertvorstellungen vereinbar. So waren die Pflichtteilsentziehungsmöglichkeiten nach § 2333 Nr. 5 alte Formulierung Aufgrund eines unsittlichen und ehrlosen Lebenswandels weitreichender als nach der neuen Formulierung. Die Pflichtteilsberechtigung kann nur noch in sehr engen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden.

2. Höhe des Pflichtteils

Der Pflichtteilsanspruch beträgt gem. § 2303 I 2 BGB die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Es ist somit zunächst zu ermitteln, zu welcher Quote der Pflichtteilsberechtigte Erbe wäre, wenn die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre. Die somit ermittelte Quote wird mit dem Nachlasswert multipliziert und ergibt den Pflichtteil.

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