Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.
Berliner Testament
Die bekannteste Form des gemeinschaft-lichen Testamentes ist das so genannte Berliner Testament. Hier setzen sich Ehegatten gegenseitig als Erben ein und als Erbe des Längstlebenden werden von beiden gemeinsam eine oder mehrere dritte Personen bestimmt. In der Praxis handelte sich dabei meist um die Kinder.
Das gemeinschaftliche Testament kann durch notarielle Beurkundung oder eigenhändig errichtet werden. Bei der eigenhändigen Form reicht es aus, wenn ein Partner das Testament schreibt und unterzeichnet und der andere Partner mitunterzeichnet. Zur Klarstellung sollte der andere Partner am besten noch schriftlich erklären, dass dies auch sein letzter Wille sei. Das gemeinschaftliche Testament enthält keine vertraglichen Verfügungen, wie der Erbvertrag, sondern nur einseitige Verfügungen von Todes wegen. Rein inhaltlich betrachtet handelt es sich um zwei Testamente, weil jeder Ehegatte einseitig über seinen Nachlass verfügt.
Eine Besonderheit besteht aber bei den so genannten wechselbezüglichen Verfügungen. Nach dem Tode eines Ehegatten können diese wechselbezüglichen Verfügungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis, Auflage) – ähnlich wie beim Erbvertrag, obwohl das gemeinschaftliche Testament keinen Vertrag darstellt -, eine Bindungswirkung für den überlebenden Ehegatten erhalten. Wechselbezügliche Verfügungen sind solche, die der Testierende gerade deshalb trifft, weil der andere Partner eine bestimmte andere Verfügung getroffen hat. Man spricht von Wechselbezüglichkeit, wenn die Verfügung des Testierenden mit der Verfügung des Partners stehen und fallen soll.
Weiteres Beispiel: Haben die Partner sich gegenseitig zu Erben und die Geschwister des Mannes zu Erben des Längstlebenden eingesetzt und stirbt der Mann zuerst, so ist die Frau gebunden. Sie darf die Erbeinsetzung der Geschwister des Mannes nicht mehr rückgängig machen. Verstirbt aber die Frau zuerst, so ist der Mann nicht gebunden.
Aufhebung oder Änderung
Eine Aufhebung oder Änderung des gemeinschaftlichen Testamentes durch einen Ehegatten allein ist nicht mehr möglich. Es kann nur gemeinschaftlich aus der amtlichen Verwahrung zurückgenommen werden. Nach dem Tode eines Ehegatten kann der Überlebende nicht mehr widerrufen. Wenn der Überlebende die Erbschaft ausschlägt, entfällt dagegen die Bindungswirkung. Die Bindung kann auch gegenstandslos werden, z. B. wenn die Person, die die Partner gemeinsam als Erben des Längstlebenden vorgesehen hatten, vorher verstirbt. Solange beide Ehegatten leben, kann jeder von ihnen auch die wechselbezüglichen Verfügungen widerrufen. Der Widerruf muss notariell beurkundet werden.
Bei Auflösung der Ehe wird das gesamte gemeinschaftliche Testament unwirksam, es sei denn, die Partner hätten ausnahmsweise seine Fortgeltung auch in diesem Falle gewünscht. Die Partner können grundsätzlich auch nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testamentes frei über ihr Vermögen verfügen. Verstirbt jedoch ein Partner und eine wechselbezügliche Verfügung erhält dadurch Bindungswirkung, so können Schenkungen des Längstlebenden in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, Bereicherungsansprüche auslösen. Ein Sonderproblem bildet die Umgehung der Bindungswirkung durch Schenkungen auf den Todesfall.
Diese Ausführungen sollen nur einen ersten Überblick liefern. Im Bedarfsfall können sie eine individuelle Beratung nicht ersetzen. Hierzu stehe ich gerne zur Verfügung.