Ein Angehöriger ist verstorben und hat Sie in seinem Testament nicht erwähnt oder sogar ausdrücklich enterbt?
Haben Sie ein Pflichtteilsrecht? Nach § 2303 BGB haben die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder,…), die Ehegattin/der Ehegatte und die Eltern des Erblassers ein Pflichtteilrecht. Zunächst ist also zu klären, ob Sie zum Kreis der pflichteilsberechtigten Personen gehören. Sodann müssen wir Ihre Pflichtteilsquote ermitteln – der Pflichtteil beträgt dabei die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wie kommen Sie nun an Informationen über den Nachlass?
Nach § 2314 BGB haben Sie als Pflichtteilsberechtigter umfassende Auskunftsansprüche. Der oder die Erben müssen jede Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses erteilen. Die Geltendmachung dieser Auskunftsansprüche sollte durch einen Fachmann erfolgen, denn es ist schwierig zu ermitteln, wie weit die Auskunftsansprüche reichen. Ebenso ist es nicht leicht, zu beurteilen welche Werte vom Bestandsnachlass abgezogen werden dürfen und welche hinzugerechnet werden müssen.
Der Erblasser hat zu Lebzeiten erhebliche Schenkungen gemacht? Er hat ein Hausanwesen auf seine Kinder überschrieben?
Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht. Auch hierbei handelt es sich um eine schwierige Materie, zu deren Bewältigung Sie unbedingt einen versierten Fachmann zu Rate ziehen sollten.
In der Regel übersteigt das, was wir beim Pflichtteil zusätzlich für Sie herausholen die anwaltlichen Kosten um ein Mehrfaches.
Übrigens: Eine telefonische oder persönliche Besprechung von Vorfragen, die zur Begründung eines Mandates führen, ist selbstverständlich kostenlos.
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Hier erhalten Sie spezielle Informationen über den Auskunftsanspruch.
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