Ehegattenunterhalt

Familienunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt

Ehegattenunterhalt

Familienunterhalt

Bereits während einer Ehe müssen die Ehegatten zusammen für Kosten und Pflichten der Familie aufkommen. Die zu erbringenden Leistungen werden als Familienunterhalt bezeichnet und sind Barunterhalt oder Naturalunterhalt. Haushaltsführung, Kindererziehung und Erwerbstätigkeit sind demnach gleichwertige Unterhaltsleistungen.

Trennungsunterhalt

Eine Trennung bedeutet für viele Menschen einen gravierenden finanziellen Einschnitt. Besonders für Frauen, die aufgrund von Kindererziehung nicht oder nur in Teilzeit erwerbstätig sind, sehen sich mit einer finanziellen Notlage konfrontiert. Trennungsunterhalt wird von Beginn der Trennung bis zur Scheidung gewährt.
Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB wird gewährt, wenn
  • beide Ehepartner getrennt leben,
  • der eine Ehepartner auf die Unterstützung des anderen Ehepartners angewiesen ist,
  • der andere Ehepartner leistungsfähig ist.

Wer ist unterhaltspflichtig?

Der Trennungsunterhalt muss gegenüber dem anderen Ehegatten geltend gemacht werden. Eine rückwirkende Geltendmachung ist nicht möglich. In der Regel ist der nichterwerbstätige Ehegatte während des Trennungsjahrs nicht verpflichtet einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist vor allem der Fall, wenn Kinder betreut werden müssen. Man ist demnach auch nicht verpflichtet den nächstbesten, vielleicht auch unter den eigenen Qualifikationen liegenden Job anzunehmen.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Feste Sätze über die Höhe des Trennungsunterhalts gibt es nicht. Vielmehr richtet sich dieser nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen der Ehegatten. Der unterhaltspflichtige Ehegatte muss weiterhin leistungsfähig sein. Gegenüber dem unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht ein Freibetrag von 1.200 €. Bei Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten beträgt der Unterhalt in der Regel 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens.
Bei einer Trennung sollte außerdem unbedingt beachtet werden, dass sich ab dem kommenden Jahr die Steuerklasse ändert. Demnach muss eine dauerhafte Trennung unbedingt dem Finanzamt angezeigt werden.

Nachehelicher Unterhalt

Der nacheheliche Unterhalt kann ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung beansprucht werden. Nach der Scheidung obliegt es nach § 1569 I BGB zunächst jedem selbst, für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist der eine Ehegatte jedoch beispielsweise durch die Betreuung der Kinder nicht in der Lage für seinen Unterhalt selbst aufzukommen, ist der andere Ehegatte unterhaltspflichtig.
Es gibt verschiedene Unterhaltsformen:

Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes

Unterhalt wegen Alters

Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt

Ausbildungsunterhalt

Unterhalt aus Billigkeitsgründen

Dem unterhaltsberechtigten Ehegatten obliegt es nach der Scheidung nach seinen Möglichkeiten einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen nach § 1574 BGB. Die Höhe des Unterhalts bemisst sich nach den bisherigen ehelichen Lebensverhältnissen. Der Freibetrag des unterhaltspflichtigen Ehegatten liegt bei 1.200 €.

Wann sind Unterhaltszahlungen ausgeschlossen?

Der Anspruch auf Unterhalt kann jedoch auch nach § 1579 BGB ausgeschlossen oder zeitlich begrenzt sein, wenn
  • die Ehe von kurzer Dauer war. (Kommt in Betracht bei Ehe bis 2 Jahre)
  • der Berechtigte wieder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.
  • der Berechtigte sich eine Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen seiner Angehörigen schuldig gemacht hat.
  • der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeiführt.
  • der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinwegsetzt.
  • der Berechtigte vor der Trennung über längere Zeit seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.
  • dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Verpflichteten zur Last gelegt wird.
Nach § 1580 BGB sind die geschiedenen Ehegatten einander verpflichtet, Auskunft über ihre Einkünfte und Vermögen zu geben.

Haben Sie Fragen zu Unterhaltszahlungen?

Dann rufen Sie uns an oder schreiben Sie eine E-Mail.

© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.
© Rechtsanwalt Krau. All rights reserved.
Powered by wearehype.eu.