KG Berlin 7 EK 4/22 – Beratungshilfeverfahren

September 22, 2022

KG Berlin 7 EK 4/22

Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27. Juli 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe
I.

Die Antragstellerin beantragte am 30. Juli 2019 beim Amtsgericht Schöneberg Beratungshilfe wegen einer bereits am 6. Juli 2019 per E-Mail durchgeführten Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt.

Am 15. August 2019 wurde der die Beratung durchführende Rechtsanwalt vom Amtsgericht Schöneberg angeschrieben und um Rücknahme des Antrags auf Beratungshilfe gebeten. Mit Schreiben vom 26. November 2020 teilte die Antragstellerin dem Amtsgericht Schöneberg mit, dass nur sie als Antragstellerin den Antrag zurücknehmen könne. Am 28. November 2020 rügte sie die unangemessene Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe und wies auf eine „erhebliche psychische Belastung durch das andauernde Bewilligungsverfahren und die Unsicherheit über die Finanzierung der Beratungskosten“ hin.

Mit dem hier zu bescheidenden Antrag begehrt die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die klageweise Geltendmachung von mindestens 1.400,00 Euro wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer des Beratungshilfeverfahrens.

II.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

1. Soweit die Antragstellerin Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Schadensersatz in Höhe von mehr als 400,00 Euro fordert, bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, und ist insoweit nicht zu gewähren.

Gemäß § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird derjenige angemessen entschädigt, der infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Nach § 198 Abs. 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß § 198 Abs. 2 Satz 2 GVG beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß § 198 Abs. 2 Satz

3 GVG nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht gemäß § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

Auch wenn nicht nachvollziehbar ist, warum das bereits mit Antrag vom 30. Juli 2019 beim Amtsgericht Schöneberg eingeleitete Verfahren auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe nicht jedenfalls binnen Jahresfrist mit einer Bescheidung der Antragstellerin abgeschlossen werden konnte, macht der Senat von der Möglichkeit des § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG Gebrauch; wegen der eingetretenen Verzögerung hält er allenfalls einen (immateriellen) Schadensersatz in Höhe von 400,00 Euro für billig. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Beratung bereits stattgefunden hat, es also nur noch um die Abrechnung dieser Beratung durch den Rechtsanwalt im Rahmen des beim Amtsgericht Schöneberg geführten Verfahrens auf Bewilligung von Beratungskostenhilfe geht. Im Falle der Bewilligung wäre gemäß Nr. 2503 VV RVG a.F. höchstens eine Geschäftsgebühr in Höhe von 85,00 Euro zuzüglich Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG sowie Umsatzsteuer anzusetzen; es stehen mithin Kosten von maximal 121,38 Euro in Rede.

2. a) Soweit ein Entschädigungsanspruch in Höhe von maximal 400,00 Euro im Raume steht, ist der Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 115 Abs. 4 ZPO entsprechend der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur für die Antragstellerin bestimmten nachfolgenden Berechnung zurückzuweisen. Danach wird Prozesskostenhilfe nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. pp.

b) Offen kann danach bleiben, ob die Rechtsverfolgung auch im Hinblick auf einen Entschädigungsanspruch in Höhe von maximal 400,00 Euro überhaupt hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. Insofern bestehen Bedenken, ob das Verfahren auf Bewilligung von Beratungshilfe nach dem Gesetz über Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem Einkommen (Beratungshilfegesetz – BerHG) ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG ist.

aa) Gegen die Anwendung von § 198 GVG auf die Fälle zögerlicher Beratungshilfeverfahren spricht nicht bereits der insoweit offene Wortlaut des § 198 GVG, der sich zur Beratungshilfe nicht äußert, sondern lediglich ein „Gerichts“-Verfahren voraussetzt. Auch wenn über den Antrag auf Beratungshilfe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 des Beratungshilfegesetzes das Amtsgericht entscheidet, könnte aber gegen die Anwendung des § 198 GVG auf die Beratungshilfe ein Gegenschluss aus dem Wortlaut des eine Legaldefinition für „Gerichtsverfahren“ enthaltenden § 198 Abs. 6 GVG sprechen. Dieser Wortlaut bezieht neben weiteren Verfahren nur das – von der gesetzgeberischen Intention betrachtet ähnliche – Verfahren zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein, weist aber eine entsprechende Einbeziehung des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe nicht auf. Im Gegenschluss deutet dies darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Entschädigung für überlange Beratungshilfeverfahren nicht nach § 198 GVG sanktionieren will. Gegen eine Einbeziehung des Verfahrens auf Bewilligung von Beratungshilfe spricht zudem der Gegenschluss aus dem Wortlaut des § 5 des – auch seit 2011 mehrmals geänderten – Beratungshilfegesetzes, der in Satz 2 lediglich die § 185 Abs. 3 und § 189 Abs. 3 GVG für entsprechend anwendbar erklärt, nicht aber § 198 GVG in Bezug nimmt.

bb) Ferner könnte gegen eine Einordnung des Beratungshilfeverfahrens als Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG die Gesetzgebungsgeschichte sprechen.

Diese deutet darauf hin, dass es sich bei der Beratungshilfe um eine Form von staatlicher (Sozial-)Hilfe handelt (vgl. dazu auch Köpf, Beratungshilfegesetz, Teil 3. Beratungshilfe, Vor §§ 1 ff BerHG Rn. 2, beck-online: „Die staatliche Hilfe in Form der Beratungshilfe ergänzt damit die für gerichtliche Verfahren bestehende Prozess- bzw Verfahrenskostenhilfe im außergerichtlichen Bereich für die dortige Rechtsberatung und -vertretung.“ Hervorhebung durch den Senat).

So heißt es in der Begründung zum Gesetzentwurf für das Beratungshilfegesetz: „Die erforderlichen staatlichen Entscheidungen im Bereich der Rechtsberatung von Bürgern mit geringem Einkommen sollen, da es sich um Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege handelt, der Justiz übertragen werden. … Das Gesetz sieht bisher außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens keine staatlichen Leistungen zugunsten von Bürgern mit geringem Einkommen vor. Die von der CDU/CSU geführten Bundesländer haben deshalb in Zusammenarbeit mit der Anwaltschaft Modelle zur rechtlichen Betreuung von Bürgern mit geringem Einkommen entwickelt und in der Praxis erprobt, die den dargelegten Grundsätzen entsprechen. Die durchweg positiven praktischen Erfahrungen rechtfertigen es nunmehr, die rechtliche Beratung und Vertretung von Bürgern mit geringem Einkommen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen“ (BT-Drs. 8/1713, S. 5 Hervorhebungen durch den Senat).

Auch wenn Verfahren mit staatlichem Daseinsvorsorgecharakter, wie insbesondere bei Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nicht generell ausgeschlossen sind von der Anwendung des § 198 GVG, könnten diese Erwägungen des Gesetzgebers darauf hinweisen, dass es sich beim Beratungshilfeverfahren der Sache nach um ein sozialhilferechtliches Verwaltungsverfahren und nicht um ein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG handelt. Die Tatsache, dass der Antrag beim Amtsgericht zu stellen ist, dürfte keine andere Betrachtungsweise rechtfertigen. Dieser Zuständigkeitsregelung lagen maßgeblich praktische Erwägungen zugrunde. Insbesondere entsprach diese Zuständigkeitsregelung nach den Erwägungen des Gesetzgebers dem Ziel des Gesetzes, den Zugang zur Rechtsberatung möglichst unbürokratisch zu gestalten. Hinzu kam die Erwägung, dass der am Amtsgericht für die Frage der Bewilligung von Beratungshilfe zuständige Rechtspfleger bereits aufgrund seiner Kenntnisse prüfen kann, ob dem Anliegen des Rechtsschutzsuchenden schnell und unbürokratisch entsprochen werden kann, etwa durch Hinweis auf eine zuständige Behörde, durch Formulierungshilfe für einen Antrag oder durch eine kurze Auskunft (s. Gesetzesbegründung zum Beratungshilfegesetz BT-Drs. 8/1713, S. 5 und BT-Drs. 8/3695, S. 8).

cc) Ob auch das Fehlen eines Rechtsbehelfs gegen eine Untätigkeit des Rechtspflegers im Verfahren zur Bewilligung von Beratungshilfe (etwa entsprechend § 75 VwGO) gegen die Anwendung des § 198 GVG auf eine solche Konstellation spricht, könnte zweifelhaft sein. Denn es kämen, soweit eine Erinnerung nach § 7 BerHG in entsprechender Anwendung gleichsam als „Untätigkeits-Erinnerung“ nicht in Betracht kommen sollte, weil § 7 BerHG einen Beschluss des Rechtspflegers voraussetzt, immerhin Amtshaftungsansprüche wegen verzögerter Bearbeitung nach § 839 BGB, Art. 34 GG in Betracht.

Allerdings wäre hier eine klarstellende gesetzgeberische Regelung – sei es in § 198 Abs. 6 GVG, sei es im Rahmen des Beratungshilfegesetzes – wünschenswert.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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