Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 06.03.2018 Az.: 3 U 132/17 Unwirksamkeit eines Widerrufs

April 28, 2018

Oberlandesgericht Frankfurt am Main — Beschl. v. 06.03.2018

Az.: 3 U 132/17
Unwirksamkeit eines Widerrufs

 

Die Widerrufsbelehrung in den Kreditbedingungen der A-Bank aus dem Jahr 2010, genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004

 

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 12.06.2017 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-28 O 64/17 – wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf € 69.624,36 festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 29.01.2018 (Bl. 143ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 82ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats haben die Kläger innerhalb der gesetzten und antragsgemäß verlängerten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 12.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-28 0 64/17,

  1. 1.

festzustellen‘ dass das Darlehensverhältnis mit der Nummer …-03 durch den Widerruf vom 06.06.2016 beendet wurde und der Beklagten aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses ein Betrag in Höhe von € 111.682,81 zusteht,

  1. 2.

festzustellen‘ dass das Darlehensverhältnis mit der Nummer …-04 durch den Widerruf vom 06.06.2016 beendet wurde und der Beklagten aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses ein Betrag in Höhe von € 79.000,00 zusteht,

hilfsweise,

festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen vorgenannten Darlehensverträgen zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 06.06.2016 erloschen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Kläger war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird, da die Kläger innerhalb der verlängerten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 29.01.2018 (Bl. 143ff. d.A.) verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 I, 100 I und IV ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen.

Vorausgegangen ist unter dem 29.01.2018 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.06.2017 (2-28 O 64/17) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen des Widerrufs zweier grundpfandrechtlich besicherter Verbraucherdarlehensverträge, die im Februar 2010 über Darlehensnennbeträge in Höhe von € 114.291,00 (Anlage K 1, Bl. 7-14 d.A.) und € 80.000,00 (Anlage K 2, Bl. 15-23 d.A.) zustande kamen.

Die Kläger wurden bei Vertragsschluss über ihr Widerrufsrecht belehrt. Hinsichtlich der Einzelheiten der in den Kreditbedingungen enthaltenen identischen Widerrufsbelehrungen wird auf deren Seite 2 (Bl. 14 und 23 d.A.) verwiesen. Mit Schreiben vom 06.06.2016 (Bl. 24 d.A.) erklärten die Kläger den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen und forderten die Beklagte zur Abrechnung der Darlehensverträge auf.

Die Kläger waren der Ansicht, die Belehrungen seien unwirksam gewesen und hätten die jeweilige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt.

Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, die Klage sei unzulässig, die Widerrufsrechte im Übrigen aber auch verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt.

Mit Urteil vom 12.06.2017, auf dessen tatsächliche Feststellungen im Übrigen verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Die in erster Instanz vorgenommene Klageänderung sei zulässig. Die Kläger hätten jedoch mangels wirksamer Widerrufe keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Sie hätten die Widerrufe nicht fristgemäß erklärt, da sie über ihre Widerrufsrechte ordnungsgemäß belehrt worden seien. Die Belehrungen genügten dem Deutlichkeitsgebot. Die Verortung am Ende der allgemeinen Kreditbedingungen sei ohne Relevanz. Das Gesetz habe seinerzeit keine Regelung darüber getroffen, an welcher Stelle die Widerrufsbelehrung zu verorten gewesen sei. Dass eine Umrandung nicht vorgenommen worden sei, sei unschädlich.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Vortrages ihr Begehren mit geänderten Feststellungsanträgen weiter. Die Widerrufsbelehrungen seien entgegen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht deutlich gestaltet. Sie hoben sich vom sonstigen Vertragstext nicht in deutlicher Form ab. Die Überschrift sei nicht in größeren Buchstaben verfasst, die Widerrufsbelehrungen nicht mit einer Umrandung versehen. Diese befänden sich auch nicht in den Darlehensverträgen sondern unterhalb der Kreditbedingungen, die der durchschnittliche Verbraucher nicht lese bzw. überlese. Die Beklagte habe daher nach Aufrechnung gegen die Kläger nur noch Ansprüche in Höhe von € 111.682,81 und € 79.000,00.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des am 12.06.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-28 0 64/17,

  1. 1.

festzustellen‘ dass das Darlehensverhältnis mit der Nummer …-03 durch den Widerruf vom 06.06.2016 beendet wurde und der Beklagten aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses ein Betrag in Höhe von € 111.682,81 zusteht,

  1. 2.

festzustellen‘ dass das Darlehensverhältnis mit der Nummer …-04 durch den Widerruf vom 06.06.2016 beendet wurde und der Beklagten aufgrund des Rückabwicklungsschuldverhältnisses ein Betrag in Höhe von € 79.000,00 zusteht,

hilfsweise,

festzustellen, dass die primären Leistungspflichten der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen vorgenannten Darlehensverträgen zur Zahlung von Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des erklärten Widerrufs seit dem 06.06.2016 erloschen sind.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie könne sich auf die Gesetzlichkeitsvermutung des § 14 BGB-InfoV berufen. Zudem entsprächen die Belehrungen den Maßgaben des § 355 BGB a.F. Sie beruft sich weiterhin auf den Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs.

II.

  1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch offensichtlich keinen Erfolg, da die Klage zu Recht abgewiesen worden ist.
  2. a) Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung des jeweils noch offenen Schuldsaldos.

Das Landgericht hat nämlich zutreffend festgestellt, dass die jeweilige zweiwöchige Widerrufsrist im Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 06.06.2016 bereits abgelaufen war, da die Kläger ordnungsgemäß über ihr jeweiliges Widerrufsrecht belehrt worden sind, so dass die jeweilige Widerrufsfrist im Februar 2010 zu laufen begann und im Zeitpunkt der Widerrufe bereits seit langem abgelaufen war.

Die Widerrufsbelehrungen in den den Darlehensverträgen von Februar 2010 jeweils beigefügten Kreditbedingungen genügen – entgegen der Annahme der Kläger – den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a. F.

(1) Unerheblich ist insoweit zunächst, ob sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 BGB-Info-V berufen kann, da sich diese Frage nur stellen würde, wenn die den Klägern erteilte Belehrung einen inhaltlichen Fehler aufweisen oder gegen das Deutlichkeitsgebot sowie die gesetzlichen Vorgaben betreffend Belehrungsinhalt und Form verstoßen würde. Letzteres ist nicht der Fall. Vielmehr genügt die verfahrensgegenständliche Belehrung den maßgeblichen gesetzlichen Anforderungen, weil sie deutlich gestaltet ist, dem Verbraucher seine wesentlichen Rechte und Pflichten deutlich macht und die notwendigen Angaben enthält.

(2) Ohne Erfolg beanstanden die Kläger, dass das Landgericht eine Verletzung des Deutlichkeitsgebots nicht hinreichend beachtet habe.

Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung entspricht auch nach Auffassung des Senats hinsichtlich der konkreten optischen Gestaltung dem Deutlichkeitsgebot, denn die Belehrung ist jedenfalls drucktechnisch deutlich von den Kreditbedingungen hervorgehoben, in deren Anschluss sie abgedruckt ist. Zum einen unterscheidet sie sich durch die einspaltige Formatierung deutlich von den zweispaltig formatierten Kreditbedingungen. Das Landgericht weist völlig zu Recht darauf hin, dass die Belehrung bereits hierdurch beim Betrachten des Textes ins Auge fällt. Zum anderen ist die Schrift des Textkörpers der Belehrung – entgegen der Behauptung der Berufung – auch größer als die Schrift des Textkörpers der Kreditbedingungen. Darüber hinaus erfolgte eine drucktechnische Hervorhebung der Kopfzeile „Widerrufsbelehrung“ durch Fettdruck. Die Verwendung einer noch größeren Schrift ist angesichts dessen nicht erforderlich. Zu berücksichtigen ist ferner, dass im jeweiligen Vertragstext selbst unter der Ziffer 9 kurz vor den Unterschriften ein ausdrücklicher Hinweis auf die jeweils beigefügte Widerrufsbelehrung erfolgt. Insgesamt besteht aufgrund der gewählten Gestaltung kein Anlass anzunehmen, dass ein verständiger Verbraucher die Belehrung nicht oder überlesen wird (vgl. auch Senatsbeschluss vom 05.12.2017 – 3 U 107/17 zu einer identischen Widerrufsbelehrung).

(3) Mangels Entstehung eines Rückabwicklungsschuldverhältnisses kommt es daher nicht darauf an, ob der offene Schuldsaldo nach erklärter Aufrechnung zutreffend berechnet worden ist.

  1. b) Mangels wirksamen Widerrufs hat auch der Hilfsantrag der Kläger keine Aussicht auf Erfolg.
  2. Angesichts dessen, dass die sich hier stellenden Fragen geklärt sind, ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die Sache hat daher auch weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil.
  3. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat den Klägern zur Vermeidung einer Zurückweisung der Berufung durch einen Beschluss, dessen Begründung sich in einer Bezugnahme auf diesen Hinweisbeschluss erschöpfen könnte, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Eventuellem neuen Sachvortrag setzt die Zivilprozessordnung enge Grenzen. Eine Zurücknahme der Berufung hätte – abgesehen von den ohnehin anfallenden Anwaltskosten – eine deutliche Reduzierung der Gerichtskosten zur Folge, da sich die Verfahrensgebühren für das Berufungsverfahren im Allgemeinen von vier auf zwei Gerichtsgebühren halbieren würden.

 

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