AG Augsburg, 3 VI 94/17 – Keine Aufnahme der genaueren Bezeichnung eines geerbten österreichischen Grundstücks in das europäische Nachlasszeugnis – Grundsatz der Universalsukzession

Juni 2, 2018

Keine Aufnahme der genaueren Bezeichnung eines geerbten österreichischen Grundstücks in das europäische Nachlasszeugnis – Grundsatz der Universalsukzession

Tenor

1. Der Antrag des Alleinerben vom 21.06.2017 auf Ergänzung des am 22.03.2017 ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Antragsteller und Alleinerbe hat mit Antrag vom 21.03.2017 (Eingang beim Amtsgericht Augsburg) die Ausstellung eines europäischen Nachlasszeugnisses beantragt.
Unter Ziff. 4) des Antrags wurde unter „Zweck“ ausgeführt, dass das europäische Nachlasszeugnis für die Grundbuchumschreibung eines in Österreich gelegenen Grundstücks benötigt wird.
In der für den Antrag erforderlichen eidesstattlichen Versicherung gem. § 36 IntErbVO wurde in der notariellen Urkunde vom 15.03.2017 des Notars <Leer>, URNr. 454/2017 unter Ziff II der Urkunde ausgeführt, dass das Zeugnis in Österreich als Nachweis der Rechtsstellung des Erben für eine Grundbuchumschreibung einer Immobilie in Österreich dienen soll.
Ein Konkreter Antrag, die Angaben zum Grundstück in das europäische Nachlasszeugnis (Grundstücksbeschrieb) aufzunehmen, war nicht gestellt worden.
Der Grundstücksbeschrieb wurde deshalb nur als Begründung gem. § 63 EUErbVO erachtet, warum ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt wurde (Auslandsbezug).
Eine Berichtigung, Änderung oder Widerruf des ausgestellten Europäischen Nachlasszeugnisses ist gem. § 73 EUErbVO nur bei Vorliegen eines Schreibfehlers oder einer inhaltlichen Unrichtigkeit möglich.
Die vom Antragsteller gewünschte Aufnahme der genaueren Bezeichnung des geerbten östereichischen Grundstücks in das europäische Nachlasszeugnis wäre die Aufnahme eines einzelnen Vermögensbestandteils und ist deshalb nach deutschem Erbrecht, welches nach wie vor Anwendung findet (§ 21 EUErbVO) nicht möglich. Nach dem im deutschen Erbrecht geltenden Grundsatz der Universalsukzession wird das Vermögen des Erblassers als Ganzes vererbt und keine einzelnen Gegenstände (§§ 1922, 2087 Abs. 2 BGB). Eine Sondererbfolge in Einzelgegenstände ist grundsätzlich unzulässig, deshalb können einzelne Vermögenswerte nach deutschem Erbrecht auch nicht in einem Erbschein oder einem Zeugnis, welches das Erbrecht nachweist, ausgewiesen werden.
Im übrigen wird Bezug genommen auf die Rechtssprechung des Oberlandesgerichts Nürnberg (Beschluss OLG Nürnberg vom 05.04.2017 Az.: 15 W 299/17 – VI 3013/15 AG Fürth)

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