Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 81/10 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats;

Juni 2, 2018

Landesarbeitsgericht Hamm, 10 TaBV 81/10

Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats;

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2010 – 1 BV 65/09 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

 

Gründe

 

A

 

Die Beteiligten streiten um die Überlassung eines Mobiltelefons mit Prepaid-Karte für die Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende des Betriebsrats.

 

Der Arbeitgeber betreibt bundesweit in ca. 10.000 Verkaufsstellen Drogeriemärkte. Die einzelnen Verkaufsstellen sind organisatorisch bestimmten Bezirken zugeordnet, denen jeweils ein Bezirksleiter vorsteht. Die einzelnen Bezirke sind organisatorisch vier in der Bundesrepublik gebildeten Vertriebsbüros untergeordnet, jedes Vertriebsbüro betreut etwa 100 Bezirke.

 

Im Bezirk 123 (M1) ist ein aus sieben Mitgliedern bestehender Betriebsrat, der Antragsteller des vorliegenden Verfahrens, gebildet. Der Bezirk M1 besteht aus 41 Verkaufsstellen, verteilt auf das Stadtgebiet von M1, O2-E2 und Teilen von G1; er umfasst ca. 170 Mitarbeiter. Der Bezirk M1 ist in zwei Unterbezirke unterteilt, wobei zwei Bezirksleiter eingesetzt sind.

 

Das Betriebsratsbüro befindet sich in der Verkaufsstelle W1 Straße in M1-S8. Sowohl die Betriebsratsvorsitzende als auch deren Stellvertreterin sind für je 16 Stunden pro Woche von der Arbeitsleistung freigestellt, beide befinden sich an zwei Arbeitstagen in der Woche im Betriebsratsbüro in der Verkaufsstelle W1 Straße in M1-S8. An einem der beiden Tage findet dort die wöchentliche Betriebsratssitzung statt. Im Betriebsratsbüro befindet sich ein freigeschaltetes Telefon, von dem die Betriebsratsmitglieder telefonieren können und von dem sämtliche Telefonnummern erreichbar sind.

 

Die Betriebsratsvorsitzende erbringt ihre weitere Arbeitsleistung von wöchentlich 21,5 Stunden an drei bzw. vier Tagen je nach Bedarf. Sie war in der Vergangenheit bis zum 31.03.2010 in der Verkaufsstelle B2 12 in M1 eingesetzt.

 

Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende leistet neben ihrer Betriebsratstätigkeit 19 Stunden wöchentlich und war in der Vergangenheit in der Verkaufsstelle S3 in M1 tätig.

 

In beiden Verkaufsstellen war ein sogenanntes Betriebsratstelefon vorhanden, das sich in einem vom Verkaufsraum räumlich abgetrennten Büro befindet. Diese Telefone sind freigeschaltet, von ihnen kann überall hin telefoniert werden. Die Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende waren in den Verkaufsstellen B2 M1 und S3 M1 jeweils allein eingesetzt. Es gab keine Zweierbesetzung.

In den Verkaufsstellen, in denen keine Betriebsratsmitglieder eingesetzt sind, befinden sich keine freigeschalteten Telefone. Die dort befindlichen Telefone sind so geschaltet, dass der Betriebsrat und die jeweilige Betriebsleitung lediglich über eine Plattform erreicht werden kann (Bl. 99 d. A.).

Aufgrund eines Betriebsratsbeschlusses vom 05.03.2009 forderte der Betriebsrat vom Arbeitgeber die Überlassung von Mobiltelefonen für die Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende. Mit Schreiben vom 19.03.2009 (Bl. 10 d. A.) wurde dem Betriebsrat mitgeteilt, dass ihm Mobiltelefone mangels Erforderlichkeit nicht zur Verfügung gestellt werden könnten.

Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Bl. 11 f. d. A.) legte der Betriebsrat dem Arbeitgeber die aus seiner Sicht maßgeblichen Umstände für die Erforderlichkeit der Mobiltelefone dar.

Gemäß Protokoll vom 14.04.2009 (Bl. 13 d. A.) und 20.04.2009 (Bl. 110 f. d. A.) beschloss der Betriebsrat, seinen derzeitigen Verfahrensbevollmächtigten mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, sollte der Arbeitgeber der Forderung Überlassung von Mobiltelefonen nicht fristgerecht nachkommen.

Ob die Betriebsratsbeschlüsse ordnungsgemäß zustande gekommen sind, war zwischen den Beteiligten streitig.

Mit dem am 18.08.2009 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren verfolgt der Betriebsrat seinen Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons für die Betriebsratsvorsitzende und für die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende weiter.

Im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens beschloss der Betriebsrat gemäß Protokoll vom 26.02.2010 (Bl. 114 ff. d. A.) unter Vorlage einer Anwesenheitsliste vom 26.02.2010 (Bl. 126 d. A.) erneut, die Durchführung des vorliegenden Beschlussverfahrens und die Beauftragung des Rechtsanwaltsbüros K1 und M2. Daraufhin wurde die ordnungsgemäße Beschlussfassung vom 26.02.2010 durch den Arbeitgeber nicht mehr in Abrede gestellt.

Seit dem 01.04.2010 ist die Betriebsratsvorsitzende nicht mehr in der Verkaufsstelle B2 in M1 tätig, sie wird seither in der Verkaufsstelle G1, G2, eingesetzt. Diese Verkaufsstelle, in der mit einer Zweierbesetzung gearbeitet wird, geht über zwei Etagen zuzüglich eines Kellers. Das Büro, in dem sich ein freigeschaltetes Telefon befindet, befindet sich in der ersten Etage, es ist mit einer Tür und einem weiteren Flur von der Verkaufsstelle abgetrennt. Nach den Vorgaben des Arbeitgebers müssen die Türen zu dem Büro ständig verschlossen sein.

Der Betriebsrat hat die Auffassung vertreten, der Arbeitgeber sei verpflichtet, seiner Vorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung eines Handys sei dringend erforderlich. Nur so seien die Betriebsratsvorsitzende und die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende außerhalb der normalen Anwesenheit im Betriebsratsbüro in den Verkaufsstellen erreichbar. Da sich die Telefone in dem abgetrennten Büro befänden, sei es weder der Betriebsratsvorsitzenden noch der Stellvertreterin möglich, während der normalen Arbeitszeit in den Verkaufsstellen Telefonate anzunehmen. Aus diesem Grunde habe es sich mittlerweile eingebürgert, dass die Mitarbeiter sich auf den privaten Handys der Vorsitzenden und deren Stellvertreterin meldeten, wenn in ihren Verkaufsstellen etwas nicht stimme oder sie die Hilfe des Betriebsrats benötigten. Anders seien die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin praktisch nicht zu erreichen. Selbst die Bezirksleitungen bedienten sich der privaten Handys der Betriebsratsvorsitzenden und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden.

Hinzu komme, dass die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin einmal in der Woche eine Tour durch die Verkaufsstellen durchführten. Auch insoweit sei lediglich ein Erreichen der Betriebsratsmitglieder über die privaten Handys möglich. Im Übrigen seien die in den Verkaufsstellen befindlichen Telefone so geschaltet, dass der Betriebsrat nicht die Verkaufsstellen bzw. den Bezirksleiter erreichen könne, der für den Bereich M1 tätig sei, wenn er sich im Bezirk G1 befinde; das Gleiche gelte auch umgekehrt.

Eine Abrechnung der von der Betriebsratsvorsitzenden und der Stellvertreterin benutzten privaten Telefone über den Arbeitgeber sei nicht möglich. Die Telefonate, die für die Betriebsratsarbeit dringend erforderlich seien, müssten die Betriebsratsmitglieder aus eigener Tasche bezahlen.

Die Ausstattung der Mobiltelefone mit Prepaid-Karten sei für den Arbeitgeber auch extrem günstig, da er jene Karten selbst vertreibe.

Der Betriebsrat hat beantragt,

dem Arbeitgeber aufzugeben, der Betriebsratsvorsitzenden N1 P1 und der stellvertretenden Vorsitzenden S4 S5 je ein Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen.

 

Der Arbeitgeber hat beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Zurverfügungstellung eines Handys für die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat verfüge über ausreichende Telekommunikationsmittel, sodass die telefonische Erreichbarkeit jederzeit gewährleistet sei. Wieso Telefonanrufe nicht während der normalen Arbeitszeit in den Verkaufsstellen angenommen werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Sowohl die Betriebsratsvorsitzende wie deren Stellvertreterin seien an ihrem normalen Arbeitsplatz ohne Weiteres telefonisch erreichbar.

Dass die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin auf ihren privaten Handys angerufen würden, liege allein daran, dass der Bezirksleitung dies von der Betriebsratsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin angeboten worden sei.

Dass die Vorsitzende und deren Stellvertreterin einmal die Woche eine Tour durch die Verkaufsstellen unternähmen, wisse der Arbeitgeber nicht. Dies sei auch nicht ansatzweise erforderlich.

Durch Beschluss vom 07.07.2010 hat das Arbeitsgericht den Antrag des Betriebsrats abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ausstattung des Betriebsrats mit einem Mobiltelefon sei nicht erforderlich. Der Betriebsrat sei mit den in den Verkaufsstellen befindlichen freigeschalteten Telefonen jederzeit erreichbar und könne jederzeit telefonieren. Der Arbeitgeber sei nicht verpflichtet, für den Betriebsrat eine „Rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit“ sicherzustellen. In der Verkaufsstelle, in der die Betriebsratsvorsitzende seit dem 01.04.2010 eingesetzt sei, sei eine Freischaltung des dortigen Telefons für die Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzende ausreichend. Zudem werde in dieser Verkaufsstelle mit einer Zweierbesetzung gearbeitet. Im Übrigen könne die Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden durch Verbesserung der Funktionstüchtigkeit des vorhandenen Festnetzanschlusses verbessert werden, beispielsweise durch Lautstellung des Telefons, Rufnummernaufzeichnung, Zuschaltung eines Anrufbeantworters oder ein schnurloses Telefon. Soweit die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende allein in ihrer Verkaufsstelle tätig sei, könne die Problematik auch durch Einführung eines Mobiltelefons nicht zufriedenstellend gelöst werden. Auch der Umstand, dass die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin einmal wöchentlich die Verkaufsstellen ihres Bezirkes besuchten, könne die Erforderlichkeit der Überlassung von Mobiltelefonen nicht begründen. Soweit diese Touren regelmäßig anfielen, seien die Termine den Beschäftigten wie auch den Bezirksleitungen bekannt, die Beteiligten könnten sich auf die Abwesenheitszeiten entsprechend einrichten. Inwieweit es anlässlich dieser Touren ohne die Erreichbarkeit über ein Mobiltelefon zu Erschwernissen bei der Betriebsratsarbeit komme, sei im Übrigen nicht dargelegt worden.

Gegen den dem Betriebsrat am 10.08.2010 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, auf dessen Gründe ergänzend Bezug genommen wird, hat der Betriebsrat am 10.09.2010 Beschwerde zum Landesarbeitsgericht eingelegt und diese mit dem am Montag, den 11.10.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende ist derzeit in der Verkaufsstelle in G1, A1-S6-Platz, eingesetzt. Diese Verkaufsstelle ist nachmittags sowie einmal in der Woche, am Hauptliefertag, auch vormittags mit einer Zweierbesetzung ausgestattet. In dieser Verkaufsstelle befindet sich – jedenfalls derzeit – seit etwa drei Wochen ein freigeschaltetes Telefon.

Der Betriebsrat ist weiter der Auffassung, der Arbeitgeber sei verpflichtet, der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin jeweils ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen. Allein der Umstand, dass die Betriebsratsvorsitzende wie auch ihre Stellvertreterin sich an zwei Tagen in der Woche im Betriebsratsbüro befänden, könne die jederzeitige Erreichbarkeit nicht begründen. Insbesondere zu den Zeiten, in denen die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin ihre Arbeit in den jeweiligen Verkaufsstellen ableisteten, sei die Erreichbarkeit nicht sichergestellt. Von ihrem Arbeitsplatz in der Verkaufsstelle in G1, G2, könne die Betriebsratsvorsitzende nicht jederzeit telefonieren, sie sei dort nicht jederzeit erreichbar. Dies liege bereits daran, dass sich diese Verkaufsstelle über drei Etagen erstrecke und das freigeschaltete Telefon sich im Büro in der ersten Etage befinde, wobei die Tür zu diesem Büro ständig verschlossen sein müsse. Aus diesem Grunde könne man das Klingeln des Telefons im Verkaufsraum im Erdgeschoss nicht hören. Im Übrigen sei eine ungestörte Auseinandersetzung mit Problemen der Mitarbeiter, die während der Arbeitszeit anriefen, nicht möglich.

In der Verkaufsstelle A1-S6-Platz, G1, in der die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende derzeit eingesetzt sei, befinde sich auch nicht immer eine Zweierbesetzung, sodass auch aus diesem Grunde ein Festnetzanschluss aus organisatorischen Gründen allein unzureichend sei. Die Mitarbeiter des Arbeitgebers könnten eben nicht jederzeit mit sämtlichen Betriebsratsmitgliedern in der jeweiligen Verkaufsstelle, insbesondere mit der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin, telefonisch Kontakt aufnehmen. Den Vorschlag des Betriebsrats, dass mit dem jeweiligen Festnetzanschluss in den Verkaufsstellen ein schnurloses Telefon angeschafft werde, habe der Arbeitgeber aber abgelehnt.

Der Betriebsrat beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 07.07.2010 – 1 BV 65/09 – abzuändern und dem Arbeitgeber aufzugeben, der Betriebsratsvorsitzenden des Bezirks M1, Frau N1 P1 und der stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden des Bezirks M1, Frau S4 S5, je ein Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen.

Der Arbeitgeber beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er ist nach wie vor der Auffassung, die Zurverfügungsstellung eines Mobiltelefons für die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin sei nicht erforderlich. Ein Mobiltelefon gehöre auch nicht zur Grundausstattung für die Arbeitnehmer oder die Verkaufsstellen des Arbeitgebers. Die Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin „Rund-um-die-Uhr“ sei auch nicht nur ansatzweise erforderlich, zumal die Betriebsratsvorsitzende ohnehin bei ihrer Verhinderung durch ihre Stellvertreterin vertreten wird.

Der Betriebsrat habe ein eigenes Betriebsratsbüro mit Festnetzanschluss, von dem er überall hin telefonieren könne. Der Hinweis des Betriebsrats, während der Durchführung von Betriebsratssitzungen werde das Telefon nicht genutzt, um nicht gestört zu werden, sei nicht nachvollziehbar. Wenn der Betriebsrat während einer Sitzung nicht gestört werden wolle, wäre auch ein Telefonieren mittels Mobiltelefon nicht möglich.

Die Betriebsratsvorsitzende könne auch nicht darauf hinweisen, dass sie aufgrund der räumlichen Gegebenheiten in der Filiale G2, G1, nicht telefonieren könne. Von dem abgeschlossenen Büroraum, der sich zugegebenermaßen in der ersten Etage befinde, könne ungestört telefoniert werden. Wenn die Betriebsratsvorsitzende nicht verfügbar sei, könne eine Arbeitskollegin einen Anruf entgegennehmen und um Rückruf bitten. Die Zurverfügungstellung eines Mobiltelefons ändere an einer solchen Handhabung nichts.

Im Übrigen könnten alle Mitarbeiter des Betriebsratsbezirks aus allen Verkaufsstellen jedes Betriebsratsmitglieds, auch die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin, ohne Weiteres anrufen, ebenso wie umgekehrt der Betriebsrat in allen Verkaufsstellen anrufen könne.

Der Hinweis darauf, dass die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende zu bestimmten Zeiten alleine arbeite, führe nicht dazu, dass die Überlassung eines Mobiltelefons erforderlich wäre. Sofern in einem solchen Fall das Telefon nicht rechtzeitig abgenommen werden könne, müsse eben ein weiterer Anruf erfolgen. Das wäre auch dann der Fall, wenn ein Mobiltelefon existierte. Allein das Innehaben eines Mobiltelefons führe nicht automatisch dazu, dass jedes Telefonat sofort entgegengenommen werde.

Sofern die Betriebsratsvorsitzende andere Verkaufsstellen besuche, könne sie in diesen Verkaufsstellen telefonisch erreicht werden. Im Übrigen gelte insoweit die Vertretungsregelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.

Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

B

 

Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats ist nicht begründet.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin ein Mobiltelefon mit Prepaid-Karte zu überlassen.

  1. Der vom Betriebsrat gestellte Antrag ist zulässig.
  2. Der Betriebsrat verfolgt sein Begehren zutreffend im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach den §§ 2 a, 80 Abs. 1 ArbGG. Zwischen den Beteiligten ist eine betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheit streitig. Die Beteiligten streiten nämlich darüber, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen.
  3. Die Antragsbefugnis des Betriebsrats und die Beteiligung des Arbeitgebers ergeben sich aus den §§ 10, 83 Abs. 3 ArbGG.
  4. Dass das vorliegende Beschlussverfahren ordnungsgemäß durch Betriebsratsbeschluss vom 26.02.2010 eingeleitet worden ist, ist zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig. Der Arbeitgeber hat ausdrücklich zu Protokoll des Anhörungstermins des Arbeitsgerichts vom 07.07.2010 erklärt, dass die ordnungsgemäße Beschlussfassung vom 26.02.2010 nicht mehr in Abrede gestellt werde.
  5. Der Antrag des Betriebsrats ist nicht begründet.

Der Arbeitgeber ist nach § 40 Abs. 2 BetrVG nicht verpflichtet, der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin jeweils ein Mobiltelefon mit Prepaid-Karte für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung zu stellen. Dies hat das Arbeitsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt.

  1. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen. In § 40 Abs. 2 BetrVG in der ab 28.07.2001 geltenden Fassung ist ausdrücklich bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat auch Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen muss.

Durch die seit dem 28.07.2001 geltende Fassung des § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat aber kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG. Auch nach der Neufassung des § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber die begehrten Sachmittel lediglich im erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stellen (BAG 03.09.2003 – 7 ABR 8/03 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 79, unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG 01.12.2004 – 7 ABR 18/04 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 82, unter B. II. 2. a) der Gründe; BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 21; BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 99, Rn. 11; LAG Köln 27.09.2001 – 10 TaBV 38/01 – NZA-RR 2002, 251; LAG Hamm 15.07.2005 – 10 TaBV 2/05 – NZA-RR 2005, 638; LAG Hamm 14.05.2010 – 10 TaBV 97/09 – NZA-RR 2010, 522 m.w.N.).

  1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons für seine Vorsitzende und deren Stellvertreterin. Die Überlassung von Mobiltelefonen ist nicht erforderlich.
  2. a) Die Frage, ob ein Sachmittel im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG oder bestimmte Informations- oder Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, unterliegt zunächst der Beurteilung des Betriebsrats, dem bei der Prüfung der Erforderlichkeit im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG ein Beurteilungsspielraum zusteht. Die arbeitsgerichtliche Kontrolle seiner Entscheidung ist darauf beschränkt, ob das Sachmittel der Erledigung seiner gesetzlichen Aufgaben dient und ob die Interessen der Belegschaft und des Arbeitgebers angemessen berücksichtigt sind. Die Prüfung, ob das verlangte Sachmittel für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, hat zunächst der Betriebsrat vorzunehmen. Die Entscheidung darf er aber nicht allein an seinem subjektiven Bedürfnis ausrichten. Von ihm wird verlangt, dass er bei seiner Entscheidungsfindung die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, soweit sie auf eine Begrenzung seiner Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen (BAG 16.05.2007 – 7 ABR 45/06 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 90, Rn. 22; BAG 09.12.2009 – 7 ABR 46/08 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 97, Rn. 15 f.; BAG 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 99, Rn. 12).
  3. b) In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte ist anerkannt, dass zu den erforderlichen Informations- und Kommunikationsmitteln im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG auch ein dem betrieblichen Standard entsprechendes Telefon gehört. Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf einen eigenen Telefonanschluss, von dem er ungestört und unkontrolliert interne und externe Gespräche führen kann. Es entspricht auch der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte, dass die Nutzung einer Telefonanlage zum Informationsaustausch mit den von ihm vertretenen Arbeitnehmern die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und dieser nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, welche Informations- und Kommunikationswege er für erforderlich hält. Insbesondere in einem Unternehmen, dessen vom Betriebsrat zu betreuende Betriebsstätten räumlich voneinander entfernt sind, kann es vom Betriebsrat zur Ermöglichung des innerbetrieblichen Dialogs mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern als erforderlich angesehen werden, dass seine Mitglieder jederzeit telefonieren können und telefonisch erreichbar sind (BAG 27.11.2002 – 7 ABR 31/01 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 76; BAG 19.01.2005 – 7 ABR 24/04 – unter B. II. 2. a) der Gründe). Maßgeblich ist insoweit, ob der Betriebsrat die Nutzung der im Betrieb vorhandenen Kommunikationstechnik unter Berücksichtigung auch der Interessen des Arbeitgebers für erforderlich halten darf. Die Beschäftigten in den Verkaufsstellen des Arbeitgebers können auch nicht darauf verwiesen werden, zur Kontaktaufnahme mit dem Betriebsrat oder dem Gesamtbetriebsrat ihren Privatanschluss, ein eigenes Mobiltelefon oder einen öffentlichen Fernsprecher zu benutzen (BAG 09.12.2009 – 7 ABR 46/08 – AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 97, Rn. 20; LAG München, 20.12.2005 – 8 TaBV 57/05 –; LAG Baden-Württemberg 12.03.2009 – 16 TaBV 8/08 –; LAG Hamm 14.05.2010 – 10 TaBV 97/09 – NZA-RR 2010, 522 m.w.N.).

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann es für die sachgerechte Erledigung von Betriebsratsaufgaben auch erforderlich sein, dem Betriebsrat über die Freischaltung von Festnetzanschlüssen hinaus auch ein Mobiltelefon zur Verfügung zu stellen (ArbG Frankfurt 12.08.1997 – 18 BV 103797 –; LAG Baden-Württemberg 30.01.2009 – 5 TaBV 6/08 –; LAG Baden-Württemberg 12.03.2009 – 16 TaBV 8/08 –; LAG Hamm 14.05.2010 – 10 TaBV 97/09 – NZA-RR 2010, 522; Fitting, a.a.O., § 40 Rn. 128; WPK/Kreft, BetrVG, 4. Aufl., § 40 Rn. 50; DKK/Wedde, BetrVG, 12. Aufl., § 40 Rn.109; Besgen, NZA 2006, 959; ders. Festschrift für Leinemann, 2006, S. 471, 474; Hunold, NZA-RR 2011, 57, 63 m.w.N.).

  1. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze durfte der Betriebsrat im vorliegenden Fall die Erforderlichkeit des Sachmittels Mobiltelefon für seine Vorsitzende und deren Stellvertreterin nicht annehmen.
  2. a) Zwar gehört ein Mobiltelefon zur Informations- oder Kommunikationstechnik im Sinne des § 40 Abs. 2 BetrVG. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass ein Mobiltelefon für die Vorsitzende des Betriebsrats und deren Stellvertreterin zur Gewährleistung der Kommunikation mit den Arbeitnehmern des Betriebes als auch mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats in Fällen längerer Abwesenheit die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben des Betriebsrats betrifft und für die Betriebsratsarbeit nützlich ist. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Betriebsrat im vorliegenden Fall aus sieben Mitgliedern besteht, die sämtlich in verschiedenen Verkaufsstellen eingesetzt sind. Hinzu kommt, dass einzelne Betriebsratsmitglieder – ebenso wie zahlreiche andere Mitarbeiter/innen des Arbeitgebers – teilzeitbeschäftigt und demzufolge an ihrem Arbeitsplatz nicht im gleichen Umfang wöchentlich erreichbar sind wie Vollzeitarbeitnehmer.
  3. b) Die dezentrale Betriebsstruktur des Arbeitgebers allein rechtfertigt jedoch die Überlassung eines Mobiltelefons für die Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreterin nicht. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Beteiligten muss davon ausgegangen werden, dass sowohl die Betriebsratsvorsitzende wie auch deren Stellvertreterin über freigeschaltete Festnetztelefone im Betrieb des Arbeitgebers erreichbar sind und von dort aus ungestört Telefonate mit den Arbeitnehmern/innen des Bezirks führen können.
  4. aa) Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich im Betriebsratsbüro, das in der Verkaufsstelle W1 Straße, M1, eingerichtet ist, ein freigeschaltetes Telefon befindet, von dem aus die Belegschaft die Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreterin jeweils an zwei Tagen in der Woche, in denen sich die Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreterin im Betriebsratsbüro befinden, erreichen kann. Von diesem Telefon kann sowohl die Betriebsratsvorsitzende wie auch deren Stellvertreterin ungestörte Telefonate führen. Dass an einem dieser beiden Tage die Betriebsratssitzung im Betriebsratsbüro stattfindet, schließt die Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreterin nicht aus. Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen. Aus welchen Gründen auch während einer Betriebsratssitzung Anrufe nicht entgegengenommen werden können, ist nicht substantiiert dargelegt worden. Sofern der Betriebsrat während einer Betriebsratssitzung nicht gestört werden will, wäre auch ein Telefonieren mittels Mobiltelefon nicht möglich. Darüber hinaus erscheint es ohne Weiteres möglich, während einer Betriebsratssitzung einen Anruf entgegenzunehmen und den Anrufer binnen kurzer Zeit darauf hinzuweisen, dass man nach Durchführung der Betriebsratssitzung zurückrufe.
  5. bb) Darüber hinaus erscheint auch die telefonische Erreichbarkeit der Betriebsratsvorsitzenden und deren Stellvertreterin zu den Zeiten, in denen sie ihre Arbeitsleistung in der Verkaufsstelle G2, G1 bzw. A1-S6-Platz, G1, verrichten, gewährleistet. In beiden Verkaufsstellen ist nämlich eine Telefonanlage installiert, auf der die Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreterin erreichbar sind und von der die Betriebsratsvorsitzende und deren Stellvertreterin selbst telefonieren können.

Soweit der Betriebsrat darauf hinweist, dass das freigeschaltete Telefon in der Verkaufsstelle G2, G1, sich in einem abgetrennten Büro in der ersten Etage dieser Verkaufsstelle befinde und man das Telefon nicht hören könne, wenn man sich im Erdgeschoss im Verkaufsraum aufhalte, kann diesem Umstand durch eine Verbesserung der Funktionstüchtigkeit des vorhandenen Festnetzanschlusses Rechnung getragen werden, etwa durch eine lautere Einstellung des Klingelzeichens, oder – wie im Laufe des Beschwerdeverfahren erörtert – durch Weiterleitung des Klingeltons mittels einer elektrischen Leitung in den Verkaufsraum. Hierzu haben sich die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch bereit erklärt. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zudem darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls eine Rufnummeraufzeichnung oder die Zuschaltung eines Anrufbeantworters erfolgen könnten. Nach Durchführung derartiger milderer Maßnahmen ist die Überlassung eines Mobiltelefons an die Betriebsratsvorsitzende zur besseren Erreichbarkeit nicht erforderlich. Im Falle eines Kundenkontaktes sollte auch für die Betriebsratsvorsitzende regelmäßig die Führung eines längeren Telefonats auch von einem Mobiltelefon ausgeschlossen sein. Darüber hinaus sieht das Betriebsverfassungsgesetz nicht vor, dass der Betriebsrat oder ein einzelnes Betriebsratsmitglied „Rund-um-die-Uhr“ telefonisch erreichbar sein muss. Die nicht jederzeitige Erreichbarkeit infolge Teilzeittätigkeit von Betriebsratsmitgliedern untereinander und der Arbeitnehmer des Bezirks ist im Übrigen eine Besonderheit, die ohnehin jeder Arbeitnehmer und jedes Betriebsratsmitglied kennt. Es erscheint einzelnen Arbeitnehmern wie auch den Betriebsratsmitgliedern deshalb durchaus zumutbar, im Wege der Nutzung der stationären Telefonanlage die jeweiligen Kontakte herzustellen und gegebenenfalls auch mehrfach zu telefonieren. Regelmäßig kann auf diese Weise erfahren werden, ob und wann die Betriebsratsvorsitzende oder ihre Stellvertreterin angetroffen werden kann.

Die gleichen Erwägungen gelten für die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende während ihres Einsatzes in der Verkaufsstelle A1-S6-Platz, G1. Auch dort ist – jedenfalls inzwischen – ein freigeschaltetes Telefon vorhanden, von dem aus die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende jederzeit telefonischen Kontakt mit der Belegschaft und den Arbeitnehmern/innen anderer Verkaufsstellen aufnehmen kann und auf dem sie während ihrer Anwesenheit in dieser Verkaufsstelle grundsätzlich erreichbar ist. Die Überlassung eines Mobiltelefons an die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende – etwa für die Zeiträume, in denen sie in der Verkaufsstelle allein anwesend ist – macht die Überlassung eines Mobiltelefons nicht erforderlich. Die Führung von Telefonaten von einem Mobiltelefon sollte auch im Falle eines Kundenkontaktes ebenso wie Telefongespräche von einem Festnetzanschluss möglichst unterbleiben.

  1. cc) Auch der Umstand, dass die Betriebsratsvorsitzende und ihre Stellvertreterin, wie sie vortragen, wöchentlich eine Tour durch die verschiedenen Verkaufsstellen durchführen, führt nicht zur Erforderlichkeit der Überlassung eines Mobiltelefons. Bereits das Arbeitsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass nach dem Vorbringen des Betriebsrats diese Touren regelmäßig anfallen und deshalb davon auszugehen ist, dass die Termine sowohl den Beschäftigten als auch den Bezirksleitungen bekannt sind. Insoweit können alle Beteiligten sich auf die Abwesenheitszeiten der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin einrichten.

Ein regelmäßiger Besuch der einzelnen Verkaufsstellen dient im Übrigen gerade dazu, die Mitarbeiter/innen in den einzelnen Verkaufsstellen vor Ort zu erreichen. In diesem Rahmen können sodann auch vor Ort entstehende Problematiken und Fragestellungen erörtert werden. Dass darüber hinaus der Betriebsrat während dieser Besuche in den einzelnen Verkaufsstellen nicht erreichbar wäre, hat der Betriebsrat nicht konkret vorgetragen. Auch erscheint es insoweit ausreichend, dass unter Umständen, wenn der sofortige Kontakt zur Betriebsratsvorsitzenden bzw. deren Stellvertreterin in der jeweiligen Verkaufsstelle nicht hergestellt werden kann, gegebenenfalls mehrfach telefoniert wird. Regelmäßig kann auf diese Weise erfahren werden, ob und wann die Betriebsratsvorsitzende oder ihre Stellvertreterin angetroffen werden können. Im Übrigen ist insoweit auf die regelmäßige Vertretungsregelung des § 26 Abs. 2 BetrVG hinzuweisen. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vertritt nämlich im Falle der Verhinderung des Betriebsratsvorsitzenden der Stellvertreter den Betriebsrat. Auch für den Fall der sonstigen Ortsabwesenheit der Betriebsratsvorsitzenden oder ihrer Stellvertreterin, die häufig zeitlich im voraus feststeht, etwa bei Schulungsveranstaltungen, Regionalversammlungen oder Betriebsrätevollversammlungen, kann entsprechende Vorsorge getroffen werden.

  1. dd) Darüber hinaus ist auch vom Betriebsrat nicht vorgetragen worden, dass im Betrieb des Arbeitgebers Mobiltelefone zur Grundausstattung gehören. Dass die jeweilige Bezirksleitung über ein Mobiltelefon verfügt, liegt allein daran, dass sie kein festes Büro und auch damit keinen telefonischen Festnetzanschluss hat.
  2. ee) Der Betriebsrat hat schließlich nicht vorgetragen, dass von den vorhandenen Festnetzanschlüssen ein ungestörtes Telefonieren nicht möglich wäre oder entsprechende Telefonate mitgehört werden könnten. Ein Anspruch auf Überlassung eines Mobiltelefons kann insoweit lediglich dann bestehen, wenn der Betriebsrat vom zur Verfügung gestellten Telefon nicht ungestört telefonieren und angerufen werden kann oder seine Telefonate sonstwie mitgehört werden können (LAG Sachsen-Anhalt 23.06.2010 – 4 TaBV 4/10 –).

III. Wegen der besonderen Bedeutung der Rechtssache hat die Beschwerdekammer die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG.

 

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