OLG Köln, Beschl. v. 21.11.2014 – 20 W 94/13
Kosten Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen und Kosten der Grabpflege als Nachlassverbindlichkeiten?
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache z.T. Erfolg.
2.
Dagegen hat das LG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, soweit der Kläger Erstattung von Aufwendungen für die Pflege des Grabes der verstorbenen Frau […] sowie für die Pflege des Grabes des verstorbenen Herrn […] verlangt; insoweit bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Grabpflegekosten gehören nach herrschender Meinung, die der Senat teilt, nicht zu den Kosten der Beerdigung i.S.v. § 1968 BGB.
Die Beerdigung ist mit der erstmaligen Herstellung der Grabstätte abgeschlossen; die Grabpflege beruht daher nicht auf einer Rechtspflicht der Erben, sondern auf einer sittlichen Verpflichtung der nahen Angehörigen (BGHZ 61, 238; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1195; OLG Düsseldorf, r+s 1997, 159; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 987; MünchKomm-BGB/Küpper a.a.O., § 1968 Rn. 4; BeckOK-BGB/llse Lohmann, § 1968 Rn. 5; Staudinger/Marotzke a.a.O., § 1968, Rn. 5). Aus der erbschaftssteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der Grabpflegekosten (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil diese keine rechtliche Verpflichtung des Erben zur Kostentragung voraussetzt (MünchKomm-BGB/Küpper a.a.O.; Schreiber, ZEV 2010, 199 [OLG Zweibrücken 12.02.2010 – 3 W 4/10]). Zudem kann aus der 1974 geschaffenen erbschaftssteuerlichen Regelung nicht zwingend der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe damit zugleich den Begriff der Beerdigungskosten i.S.v. § 1968 BGB um die Kosten der Grabpflege erweitern wollen, zumal er hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, § 1968 BGB entsprechend zu ergänzen (zutr. OLG Schleswig a.a.O.).
Soweit in der Rechtsprechung einiger lnstanzgerichte im Anschluss an Damrau (ZEV 2004, 456) eine andere Auffassung vertreten wird (LG Heidelberg, FamRZ 2012, 153; AG Neuruppin, ZEV 2007, 597 [AG Neuruppin 17.11.2006 – 42 C 324/05]), vermag sich der Senat dem aus den vorgenannten Gründen nicht anzuschließen. Dass nach öffentlichem Recht eine Verpflichtung besteht, die Grabstätte in ordentlichem Zustand zu halten, begründet ebenfalls keine Ausgleichsverpflichtung des Erben (MünchKomm-BGB/Küpper a.a.O.), zumal die Instandhaltungspflicht nach § 19 der vom Kläger vorgelegten Friedhofssatzung den Grabnutzungsberechtigten bzw. den Empfänger der Erlaubnis nach § 18 Abs. 3 der Satzung und damit nicht notwendig den Erben trifft.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger ein Ersatz der geltend gemachten Aufwendungen allerdings auch aus anderen Gründen nicht zu.
Soweit es die Kosten für die Pflege des Grabes des Herrn angeht, ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger oder so die Beklagten […] – Herr […] und Frau […] dieses Grab nach dem Tod der Frau […] gepflegt haben. Beweisbelastet ist der Kläger. Einen tauglichen Beweis für die Richtigkeit seiner Sachdarstellung hat er nicht angetreten; dazu zählt das Beweisangebot auf die eigene Parteivernehmung nicht.
Es besteht auch keine Verpflichtung, den Kläger von Amts wegen als Partei zu vernehmen, weil für die Richtigkeit seiner Darstellung kein Anbeweis besteht. Zudem sind die geltend gemachten Kosten für Blumen und Bepflanzung i.H.v. 400,00 € in keiner Weise, etwa durch Vorlage von Rechnungen, belegt.
Soweit es die Kosten für die Pflege des Grabes der Frau […] betrifft, kann der Kläger nicht ohne jeden Nachweis und ohne jeden näheren Vortrag zum Umfang der Grabpflege einen Pauschalbetrag von 3.000,00 € ansetzen. Jedenfalls zur Höhe fehlt es an einem substanziierten Sachvortrag.
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