OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2015 – I-3 Wx 101/14 Umschreibung eines Hofgrundstücks

Juni 7, 2018

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.01.2015 – I-3 Wx 101/14

Umschreibung eines Hofgrundstücks

Gründe:

Eigentümer des vorbezeichneten Grundbesitzes war der am 26.08.2011 verstorbene Ehemann der Beteiligten. Er ist gemäß dem zu Urk.-R.-Nr. 1457/1987 des Notars P. in Moers errichteten Ehe- und Erbvertrag v. 11.11.1987, eröffnet zu Az. 17 IV 761/11 des AG Kleve, allein von der Beteiligten mit der er in ehelicher Gütergemeinschaft gelebt hatte, beerbt worden.

Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung.

Nach dem Tode ihres Ehemannes beantragte die Beteiligte unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der UR.-Nr. 1531/2013 v. 09.12.2013 des Notars L. in Goch, den Grundbesitz im Wege der Grundbuchberichtigung auf sie umzuschreiben.

Die Beteiligte macht geltend, durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft sei ein Ehegattenhof i.S.d. Höfeordnung entstanden (was zwar nicht im Grundbuch vermerkt ist, rechtlich aber Bestand hatte.”). Bei einem Ehegattenhof trete gem. § 8 der Höfeordnung eine gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten ein; ein Hoffolgezeugnis sei nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt hat der Beteiligten mit Zwischenverfügung v. 21.03.2014 zur Erledigung binnen eines Monats die Beseitigung eines wie folgt beschriebenen Eintragungshindernisses aufgegeben:

Der Erbfolgenachweis nach § 8 HöfeO zu ihren Gunsten sei nicht erbracht. Der Hofvermerk sei gem. § 6 HöfeO in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragen; eingetragener Eigentümer sei der am 26.08.2011 verstorbene Ehemann der Beteiligten. Ob die Vereinbarung des Güterstandes der Gütergemeinschaft mit Ehe- und Erbvertrag v. 11.11.1987 (UR-Nr. 1457/1987, Notar P. in Moers) sich mit der im Antrag behaupteten Folge dahin auswirke, dass der Hof seitdem Ehegattenhof sei, entziehe sich der Prüfung des Grundbuchamts; es sei im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens des Landwirtschaftsgerichts zu entscheiden, ob ein Hof Ehegattenhof i.S.d. höferechtlichen Vorschriften ist oder war (§ 11 Abs. 1 Buchst. b) HöfeVfO). Deshalb könne die sich aus § 8 HöfeO ergebende gesetzliche Erbfolge hier nicht festgestellt werden.

Dagegen hat sich die Beteiligte beschwert und geltend gemacht, der Erbfolgenachweis sei, entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes, erbracht. Insbesondere verlange § 8 HöfeO keinen Erbnachweis, sondern lege eine gesetzliche Erbfolge fest. Im Grundbuch des AG Kleve von Uedem Blatt 142 stehe der Erblasser als Alleineigentümer eingetragen; im Grundbuch sei der Hofvermerk eingetragen; dies begründe gem. § 5 HöfeVfO bereits die Vermutung, dass es sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung handelt.

Aufgrund der durch Ehevertrag von 1987 zwischen dem Erblasser und der Beteiligten vereinbarten Gütergemeinschaft sei ohne Zutun der Eheleute ein Ehegattenhof entstanden; bei vorherigem Bestehen eines Hofes i.S.d. Höfeordnung entstehe ein Ehegattenhof nämlich nicht durch Eintragung eines entsprechenden Vermerks, sondern kraft Gesetzes. § 8 HöfeO knüpfe allein an die Eigentumsverhältnisse an. Gesetzliche Konsequenzen unter Anwendung der HöfeO habe das Grundbuchamt zu prüfen. Ein Feststellungsverfahren sei nicht erforderlich.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschl. v. 06.04.2014 nicht abgeholfen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

  1. Die gem. §§ 18 Abs. 171 Abs. 172, 73 GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufigen Erfolg.
  2. Nach § 8 Abs. 1 HöfeO fällt bei einem Ehegattenhof der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu.

Die Erbringung des Nachweises, dass es sich bei dem hier in Rede stehenden Hof um einen Ehegattenhof handelt, durfte das Grundbuchamt der Beteiligten nicht als Beseitigung eines entsprechenden Eintragungshindernisses im Wege der Zwischenverfügung aufgeben.

Aus dem Gesuch der Antragstellerin ergibt sich nämlich unmissverständlich, dass sie die Umschreibung des Grundstücks nicht aufgrund einer gem. § 11 Abs. 1b) HöfeVfO in einem besonderen Verfahrens zu treffenden Feststellungsentscheidung des Landwirtschaftsgerichts erstrebte, sondern ohne Beibringung eines Hoffolgezeugnisses (§ 18 Abs. 2 Satz 3 HöfeO) im Wege der Grundbuchberichtigung auf der Basis der von ihr insoweit für ausreichend erachteten Gegebenheiten (im Grundbuch eingetragener Hofvermerk; vereinbarte Gütergemeinschaft im Ehe- und Erbvertrag vom v. 11.11.1987; hierdurch entstandener Ehegattenhof i.S.d. HöfeO) aufgrund gesetzlicher Erbfolge nach ihrem Ehegatten gem. § 8 HöfeO.

a) Die Zwischenverfügung nach 18 Abs. 1 Satz 1 GBO dient dazu, der Eintragung den sich nach dem Eingang des Antrags bestimmenden Rang zu sichern, der bei Zurückweisung des Antrags nicht gewahrt bliebe. Die Regelung bezieht sich nur auf die Beseitigung eines der Eintragung entgegenstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des Antrags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann. Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung werden soll, weil sonst die beantragte Eintragung eine ihr nicht gebührenden Rang erhielte (so BGH, FGPrax 2014, 192 [BGH 26.06.2014 – V ZB 1/12]; Senat, FGPax 2013, 14). Ebenso wenig kann dem Antragsteller mit der Zwischenverfügung nach § 18 GBO aufgegeben werden, eine erst noch zu erklärende Eintragungsbewilligung eines unmittelbar betroffenen Dritten beizubringen (BGH, a.a.O.).

b) Diese Grundsätze gelten entsprechend für das Verlangen des Grundbuchamts, die Antragstellerin möge eine im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens vom zuständigen Landwirtschaftsgericht gem. 11 Abs. 1b HöfeVfO zu treffende Entscheidung dahin beibringen, dass der in Rede stehende Hof Ehegattenhof i.S.d. hofrechtlichen Vorschriften, namentlich § 8 Abs. 1 HöfeO, ist oder war. Denn die Herbeiführung einer solchen der weiter gehenden Rechtskraft fähigen Entscheidung (vgl. § 12 HöfeVfO) des Landwirtschaftsgerichts dient nicht der Vervollständigung bzw. Ergänzung oder Präzisierung des ursprünglichen Umschreibungsantrags der Beteiligten, sondern stellt ihn auf eine veränderte Basis. Eine Zwischenverfügung kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Eintragung erst geschaffen werden sollen (vgl. OLG München, NJOZ 2014, 608).

In diesen Fällen ist es – nicht zuletzt auch mit Blick auf einen zu besorgenden längeren „Schwebezustand” – rechtlich nicht geboten, der beantragten Eintragung den nach dem Eingang des Antrages bestimmten Rang zu sichern, der bei sofortiger Zurückweisung nicht gewahrt bliebe (Senat, FGPrax 2013, 14).

Hat das Grundbuchamt demnach eine unzulässige Zwischenverfügung erlassen, so ist sie auf das Rechtsmittel hin aufzuheben.

  1. Vorsorglich ist in der Sache allerdings anzumerken, dass hier eine Umschreibung nach dem gegenwärtigen Stand ohne weiteren Nachweis nicht in Betracht kommt.

Stellt der Grundstückseigentümer einen nicht auf Bewilligung gestützten Antrag auf Umschreibung im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO, so findet diese statt, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig oder in der Form des § 29 GBO nachgewiesen ist (vgl. Senat, MDR 2014, 351 [KG Berlin 19.12.2013 – 1 AR 22/13]) und die Unrichtigkeit durch die beantragte Umschreibung beseitigt würde.

  1. a) Soweit die Beteiligte darauf hinweist, dass bei einem Ehegattenhof gem. 8 HöfeO eine gesetzliche Erbfolge des überlebenden Ehegatten eintritt, macht dies allein einen weiter gehenden Nachweis nicht entbehrlich. Denn – entgegen der Auffassung der Beteiligten – ist die Entstehung eines Ehegattenhofes i.S.d. Höfeordnung nicht belegt.

Hof i.S.d. Gesetzes ist eine im Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen belegene land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten (Ehegattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen Wirtschaftswert von mindestens 10.000,00 € hat (§ 1 Abs. 1 Satz 1 HöfeO). Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach Absatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegattenhof, wenn beide Ehegatten erklären, dass sie Ehegattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im Grundbuch eingetragen wird (§ 1 Abs. 2 HöfeO). Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zu (§ 8 Abs. 1 HöfeO).

  1. b) Bei dem Grundbesitz handelt es sich um einen Hof i.S.d. Höfeordnung, was sich aus dem in der Aufschrift des Grundbuchs des Hofes eingetragenen Hofvermerk „Hof gemäß der Höfeordnung. Eingetragen am 1. MRZ. 1984” ergibt (vgl. 6 Abs. 1 HöfeVfO) und woraus die Vermutung resultiert, dass die Besitzung die durch den Vermerk ausgewiesene Eigenschaft hat (§ 5 HöfeVfO).

Nicht dagegen ist der Hof als Ehegattenhof (§ 6 Abs. 2 HöfeVfO) ausgewiesen.

Als alleiniger Eigentümer des Grundbesitzes ist vielmehr der verstorbene Ehemann der Beteiligten eingetragen.

Es mag unterstellt werden, dass sich aus dem Ehevertrag von 1987 die Zugehörigkeit des Hofes zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft ergibt. Auch dann hätte aber nicht das Grundbuchamt darüber zu befinden, inwieweit dies – ggf. im Zusammenhang mit weiteren Umständen – die Feststellung rechtfertigt, es handele sich bei dem in Rede stehenden Hof um einen Ehegattenhof i.S.d. Höferechts. Diese Entscheidung ist vielmehr im Wege eines besonderen Feststellungsverfahrens vom zuständigen Landwirtschaftsgericht gem. § 11 Abs. 1b HöfeVfO zu treffen, das ggf. um Eintragung des Ehegattenhofvermerks ersuchen wird (vgl. § 3 HöfeVfG).

 

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