OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2014 – 11 Wx 83/14 Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins

Juni 12, 2018

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.11.2014 – 11 Wx 83/14

Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins

Gründe:

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 erteilte das Nachlassgericht am 09.10.2013 einen gegenständlich beschränkten Gemeinschaftlichen Erbschein, wonach kraft Gesetzes die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte Erben nach Herrn H.E. geworden sind. Der Erbschein enthält den Zusatz, dass die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkt ist. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 enthielt die Angabe, dass kein Auslandsvermögen vorhanden sei.

Durch Schreiben v. 26.05.2014 regte der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins ein und machte geltend, dass es keine Nachlassgegenstände im Ausland gebe und die gegenständliche Beschränkung des Erbscheins daher unrechtmäßig sei. Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 durch Beschl. v. 15.07.2013 zurück und führte aus, dass Nachlassvermögen im Ausland niemals völlig auszuschließen sei und der Erbschein nicht die Zugehörigkeit bestimmter Nachlassgegenstände zum Nachlass bezeuge. Der hiergegen durch den Beteiligten zu 1 am 08.08.2014 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und die Sache dem LG Heidelberg zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschl. v. 15.09.2009 hat sich das LG Heidelberg für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das OLG abgegeben. […]

[4] II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat Erfolg.

[5] 1. Für das Beschwerdeverfahren ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das OLG zuständig, weil der zu Grunde liegende Erbscheinsantrag nach dem 01.09.2009 gestellt wurde (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB, 73. Aufl., § 2353 Rn. 7).

  1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
  2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
  3. a) Nach 2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 453 [OLG Hamm 27.11.1996 – 15 W 355/96]; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2361 Rn. 3; Staudinger-BGB/Herzog, Neubearb. 2010, § 2361 Rn. 16). Anders als das Nachlassgericht meint, ist der Begriff der Unrichtigkeit nicht auf den Begriff der materiellen Unrichtigkeit beschränkt, sondern umfasst auch den Fall formeller Unrichtigkeit. Eine formelle Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, die nicht nur die Verfahrensausgestaltung betrifft, sondern Bedingung für die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens ist (Staudinger-BGB/Herzog, Neubearb. 2010, § 2361 Rn. 20), wozu auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gehört (BayObLG, Rpfleger 1999, 76 [BayObLG 29.09.1998 – 1 Z BR 67/98]; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2361 Rn. 3).
  4. b) So ist es hier. Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach 2369 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Dies führt zur formellen Unrichtigkeit des Erbscheins.
  5. aa) Nach 2369 Abs. 1 BGB kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden, wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Nach herrschender Meinung bedeutet dies, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden müssen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10 [OLG Brandenburg 03.08.2011 – 3 Wx 21/11]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rn. 4; Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 352 Rn. 85; Palandt/Weidlich, BGB, 73. Aufl., § 2369 Rn. 1; Staudinger-BGB/Herzog, Neubearb. 2010, § 2369 Rn. 42; wohl auch Bahrenfuss/Schaal, FamFG, 2. Aufl., § 343 Rn. 11; a.A. Bachmayer, BWNotZ 2010, 146 (171 f.); Schaal, BWNotZ 2012, 82 (84)). Diese Auffassung ist überzeugend.

(1) Der Wortlaut des § 2369 Abs. 1 BGB ist eindeutig. Hiernach kann der gegenständlich beschränkte Erbschein nur erteilt werden, wenn Auslandsvermögen zum Nachlass gehört (so auch Bachmayer, BWNotZ 2010, 146 (171)).

(2) Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht die jetzige Fassung des § 2369 Abs. 1 BGB davon aus, dass für den Erben eines Nachlasses, der im In- und Ausland belegen ist, ein Interesse bestehen kann, den Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass zu beschränken (BT-Drucks. 16/6308, S. 349). Folglich betrifft diese Regelung nur das Zusammentreffen von in- und ausländischem Vermögen in einem Nachlass; dies bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Bestimmung einen Nachlass mit reinem Inlandsvermögen nicht betreffen soll.

(3) Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion liegen nicht vor (so aber Bachmayer, BWNotZ 2010, 146 (172)). Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, NJW 2012, 376 Rn. 16 [BGH 07.12.2011 – IV ZR 50/11]). Das ist hier nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch für reines Inlandsvermögen den Anwendungsbereich des § 2369 Abs. 1 BGB eröffnen wollte. Ebenso wenig lässt sich dem Anliegen des Gesetzgebers, einem Betroffenen bei einer Nachlassspaltung und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland belegenen Nachlass die Möglichkeit des gegenständlich beschränkten Erbscheins zu eröffnen (BT-Drucks. 16/6308, S. 349), entnehmen, dass § 2369 Abs. 1 BGB das Nachlassgericht von möglichen Ermittlungen hinsichtlich des Vorhandenseins von Auslandsvermögen durch die allgemeine Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen von vorneherein freistellen wollte.

  1. bb) Soweit das Nachlassgericht die Anwendbarkeit des 2369 Abs. 1 BGB damit begründet, dass das Vorhandensein von Auslandsvermögen nie ausgeschlossen werden könne, überzeugt dies nicht. Vorliegend wurde im Antragsformular des Erbschein ausdrücklich versichert, dass es kein Auslandsvermögen gibt. Dies wurde auch vom Beteiligten zu 1 bestätigt. Mangels Vorliegens entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10 [OLG Brandenburg 03.08.2011 – 3 Wx 21/11]).
  2. cc) Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Nachlassgegenstände vorhanden sind, so fehlt für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10 [OLG Brandenburg 03.08.2011 – 3 Wx 21/11]; BeckOK-BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rn. 4; vgl. auch KG, FGPrax 2006, 220). […]
  3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beteiligten nicht um die Erbenstellung und die Erbquoten streiten, sondern sich die Beschwerde allein gegen die gegenständliche Beschränkung nach § 2369 Abs. 1 BGB richtet. Dieser Wert ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem allgemeinen Geschäftswert des § 36 Abs. 3 GNotKG zu bemessen.

 

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