OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018, 3 U 67/17 Voraussetzungen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Miterben an die Erbengemeinschaft

Juli 30, 2018

OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018, 3 U 67/17

Voraussetzungen der Zahlung einer Nutzungsentschädigung durch den Miterben an die Erbengemeinschaft

(LG Neubrandenburg, Urt. v. 12.07.2017)

Gründe:

Der beim Senat angebrachte Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten vom 15.08.2017, mit dem er um Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 18.07.2017 zugestellte Urteil des LG Neubrandenburg vom 12.07.2017 nachsucht, hat keinen Erfolg.

Gem. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor.

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 14.12.1993 – VI ZR 235/92 –, zit. n. juris, Rn. 5 m.w.N.). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, denn den Klägern steht als Miterben der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft wegen der unentgeltlichen Nutzung des hälftigen Miteigentums des Erblassers am Haus gegen den Beklagten i.H.v. insgesamt 4.275,00 € gemäß den §§ 745, 2038 Abs. 2 BGB zu. Daneben hat die Klägerin zu 2) als Alleineigentümerin wegen der unberechtigten Nutzung der ihr gehörigen und nicht in den Nachlass fallenden ideellen Hälfte des Hauses einen selbständigen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt 4.275,00 € aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB.

a) Der Beklagte ist selbst Mitglied der Erbengemeinschaft, in deren Eigentum der hälftige ideelle Miteigentumsanteil des von ihm genutzten Objekts fällt. Auf die Erbengemeinschaft sind dabei die Vorschriften über die Bruchteilsgemeinschaft entsprechend anwendbar. Die Stellung als Miterbe gibt ihm ihn diesem Zusammenhang die Möglichkeit, zumindest den (hälftigen) Nachlassgegenstand wie ein Miteigentümer voll und entschädigungslos zu nutzen, jedenfalls soweit den anderen Miterben der Mitgebrauch nicht hartnäckig verweigert wird bzw. sich nicht aus den § 2038, 741 ff. BGB etwas anderes ergibt (vgl. LG Münster, Urt. v. 26.09.2014 – 10 O 160/08, zit. n. juris, Rn. 56 m.w.N.).

Dass die Miterben – wozu auch die Kläger zählen – den hälftigen Miteigentumsanteil am Objekt selbst mitnutzen wollten und ihnen dies verwehrt worden ist, ist von den Klägern nicht behauptet worden. Nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen. Die Ordnungsmäßigkeit einer Maßnahme – zur Nachlassverwaltung gehören alle Maßregeln zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzung und Bestreitung der laufenden Verbindlichkeiten – ist aus objektiver Sicht zu beurteilen; entscheidend ist der Standpunkt eines vernünftig und wirtschaftlich denkenden Beurteilers (BGH, Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05, zit. n. juris, Rn. 32; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.09.2014 – 14 U 9/14, zit. n. juris, Rn. 11). Anerkannt ist, dass hierzu auch die Geltendmachung eines Nutzungsentschädigungsanspruchs zählt (LG Mönchengladbach, Beschl. v. 22.04.2016 – 11 O 1/16, zit. n. juris, Rn. 47 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 06.11.1991 – 8 U 119/91, zit. n. juris, Rn. 3; LG Münster, ebenda, Rn. 56; LG Dortmund, Beschl. v. 21.08.2012 – 3 O 72/12, zit. n. juris, Rn. 21; LG Potsdam, Urt. v. 26.03.2010 – 1 O 26/08, zit. n. juris, Rn. 40). § 2038 Abs. 2 BGB steht dem nicht entgegen, da vorliegend die Zahlung der Nutzungsentschädigung an den Nachlass der Erbengemeinschaft und nicht an die einzelnen Miterben begehrt wird.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung setzt dabei ein Neuregelungsverlangen i.S.d. § 745 Abs. 2 BGB voraus. Es muss also ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu (ex nunc) zu regeln. Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht nicht aus (LG Mönchengladbach, ebenda, Rn. 48). Dies ist hier erfolgt.

Über die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes bestimmen die Teilhaber, sofern sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben durch Mehrheitsbeschluss. Die Stimmenmehrheit bestimmt sich nach der Größe der Anteile (vgl. jurisPK-BGB/Gregor, 8. Aufl. 2017, § 745 BGB, Rn. 2). Da es sich vorliegend um eine Nachlassverwaltung handelt, ist hier gem. §§ 2038 Abs. 2 Satz 1, 745 Abs. 1 Satz 2 BGB die durch den Erbfall begründete Erbteilsgröße maßgeblich (vgl. Groll/v. Morgen, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 4. Auflage, IV, Rn. 228; BGH, Urt. v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10, zit. n. juris, Rn. 14; OLG Brandenburg, Urt. v. 12.08.1997 – 2 U 188/96, zit. n. juris, Rn. 15; Muscheler, ZEV 1997, 169 [173]).

Aus dem vorgelegten gemeinschaftlichen Erbschein des AG Ueckermünde vom 19.11.2014 (Az.: 1 VI 221/14) ergibt sich, dass die Kläger mit 6/10 der Erbteile am Nachlass des Erblassers beteiligt sind. Insoweit liegt hier (bereits) eine grundsätzliche Mehrheit nach der Erbteilsgröße vor. Für die Beschlussfassung selbst ist dabei keine besondere Form vorgeschrieben; die Stimmabgabe kann jederzeit und in beliebiger Form erfolgen, ausdrücklich oder konkludent, schriftlich oder mündlich, gleichzeitig oder nacheinander (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2009 – XII ZR 210/05, zit. n. juris, Rn. 3; Groll/v. Morgen, a.a.O., Rn 235. Erman Aderhold, BGB, 15. Aufl. § 745 BGB, Rn. 2). Einer förmlichen Beschlussfassung bedurfte es daher nicht. Hat ein Miterbe die Stimmenmehrheit in einer Erbengemeinschaft, kann er vielmehr im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung ohne besondere Förmlichkeiten einen Mehrheitsbeschluss fassen (BGH, Urt. v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10, zit. n. juris, Rn. 15). Unter Beachtung dieser Grundsätze reichte die mit Schriftsatz vom 23.01.2017 dargelegte (erfolgte) Verständigung der Kläger als Miterben untereinander, die sich im gemeinsamen anwaltlichen Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 10.08.2015 an den Beklagten manifestiert hat, zur Überzeugung des Senats aus, um den Mehrheitsbeschluss herbeizuführen. Letzteres stellt im Übrigen das deutliche Begehren dar, dass er ohne Zahlung der Nutzungsentschädigung das Haus nicht bewohnen darf. Zudem lässt sich der Akte entnehmen, dass auch die Erbin H. D. mit Schreiben vom 25.08.2015 und der Erbe F. B. mit Schreiben vom 23.08.2015 erklärt haben, dass der Beklagte eine Nutzungsentschädigung zu zahlen habe. Danach hätte vor dem 01.09.2015, dem Tag, an dem der Beklagte mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung hätte beginnen sollen, sogar ein Mehrheitsbeschluss mit einer Erbteilsgröße von 8/10 vorgelegen.

Dem steht nicht entgegen, dass die übrigen Miterben zumindest vor dem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Kläger an den Beklagten vom 10.08.2015 weder beteiligt, noch gehört wurden. Die Wirksamkeit eines Mehrheitsbeschlusses hängt nämlich nicht davon ab, ob der Minderheit ausreichende Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben worden ist. Hat die Mehrheit der Miterben eine ordnungsgemäße Maßnahme zur Verwaltung des Nachlasses nicht Verfügung – beschlossen, so kann sie die Maßnahme vielmehr auch ohne die Mitwirkung der überstimmten Miterben mit Wirkung für und gegen die Erbengemeinschaft ausführen. Ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft ist auch nicht bereits deshalb unwirksam, weil ein Miterbe noch nicht einmal gehört worden ist. Nach herrschender Meinung führt die Unterlassung der Anhörung eines Miterben nicht zur Ungültigkeit des Mehrheitsbeschlusses, sondern allenfalls – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – zu Schadensersatzansprüchen (BGH, Urt. v. 29.03.1971 – III ZR 255/68, zit. n. juris, Rn. 35; Urt. v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10, zit. n. juris, Rn. 15). Soweit es den Beklagten selbst betrifft, wäre dies ohnehin schadlos, da ein Mitglied nicht stimmberechtigt ist, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2012 – XII ZR 151/10, zit. n. juris, Rn. 16; Urt. v. 29.03.1971 – III ZR 255/68, zit. n. juris, Rn. 27).

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft von 225,00 € auch der Höhe nach ausgehend von einem Mietzins i.H.v. insgesamt 450,00 € für das gesamte Haus angemessen erscheint (§ 287 ZPO). Dies dürfte – wie das LG beanstandungsfrei ausgeführt hat – tatsächlich am unteren Rand der für Einfamilienhäuser erzielbaren Miete liegen. Soweit der Beklagte erstinstanzlich auf Beeinträchtigungen der Bausubstanz hingewiesen hat, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis, da dies unter Berücksichtigung der angezeigten Mängel, die im Übrigen nicht substantiiert dargelegt worden sind, in keiner Relation zur ohnehin niedrigen monatlichen Nutzungsentschädigung steht. Berechtigte Einwände sind insoweit vom Beklagten auch mit der Berufung nicht vorgetragen worden. Allein der Hinweis, dass das Haus sanierungsbedürftig sei, reicht nicht aus. Der Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass – entgegen seiner Auffassung – er dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass Mängel vorliegen, die eine monatliche Nutzungsentschädigung i.H.v. insgesamt (nur) 450,00 € als unbillig erscheinen ließen.

Dementsprechend steht den Klägern die Zahlung eines Nutzungsentgelts i.H.v. monatlich 225,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2017, dem Auszug des Beklagten, und damit mithin 4.275,00 € zu.

b) Der Beklagte verkennt zudem, dass der Klägerin zu 2), unabhängig vom Anspruch der Erbengemeinschaft, auch noch ein selbständiger Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung zusteht, da er nicht nur den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft am Objekt genutzt hat, sondern auch den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil der Klägerin zu 2) am Objekt, der erst gar nicht in den Nachlass gefallen ist. Zutreffend verweist das LG darauf, dass dieser Anspruch aus 812 Abs. 1, Satz 1, 2. Alt. BGB folgt, da der Beklagte diesen Miteigentumsanteil der Klägerin zu 2) genutzt hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein. Eine Berechtigung zur Nutzung ist von ihm insoweit weder vorgetragen worden, noch ist dies sonst ersichtlich. Der Beklagte hat daher im streitgegenständlichen Zeitraum durch einen rechtsgrundlosen Eingriff auf Kosten der Klägerin die Nutzungsmöglichkeiten an den Räumlichkeiten des Zwangsvollstreckungsobjektes erlangt. Den nach § 818 Abs. 2 BGB zu bemessenden Wertersatz bemisst der Senat dabei ebenfalls mit 225,00 € im Monat. Auch insoweit folgt der Senat der landgerichtlichen Entscheidung.

Mithin steht der Klägerin zu 2) die Zahlung eines Nutzungsentgelts i.H.v. monatlich 225,00 € für den Zeitraum vom 01.09.2015 bis 31.03.2017, dem Auszug des Beklagten, und damit ein Betrag i.H.v. 4.275,00 € zu

 

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