Keine Anerkennung einer Verbrauchsstiftung bei Fehlen eines entsprechenden Stifterwillens

August 7, 2018

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Stiftungsbehörde die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung versagen darf, wenn es an einem auf diese Stiftungsform gerichteten Stifterwillen fehlt.

Die Stifter hatten im Jahre 1990 testamentarisch verfügt, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod und dem ihrer behinderten Tochter in eine Stiftung eingebracht werden solle. Stiftungszweck sei im Andenken an ihre Tochter die jährliche finanzielle Unterstützung der Behindertenclubs in ihrer Stadt. Gebe es keine Behindertenclubs mehr, solle das gesamte Vermögen einer näher bezeichneten gemeinnützigen Organisation zukommen. Nach dem Tod der Stifter und ihrer Tochter beantragte deren Testamentsvollstrecker die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung mit der Begründung, die ca. 180.000 Euro des Vermögens der Stifter reichten bei der gegenwärtig schwachen Ertragslage am Kapitalmarkt nicht aus, um den Stiftungszweck nachhaltig zu erfüllen. Es entspreche dem mutmaßlichen Willen der Stifter, eine Verbrauchsstiftung zu errichten.

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Stiftungsbehörde die Anerkennung einer Verbrauchsstiftung versagen darf, wenn es an einem auf diese Stiftungsform gerichteten Stifterwillen fehlt.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts steht der eindeutige – nur auf eine „Ewigkeitsstiftung“ angelegte – Wille der Stifter der Anerkennung der Verbrauchsstiftung entgegen. Eine ergänzende Auslegung ihres Willens in Richtung einer Verbrauchsstiftung scheide aus. Denn für einen – in der Stiftungspraxis sowohl im Gründungsstadium einer Stiftung als auch bei einer bereits anerkannten Stiftung nicht selten über eine ergänzende Auslegung des Stifterwillens angestrebten – Wechsel von einer „Ewigkeitsstiftung“ zu einer Verbrauchsstiftung biete das Recht bei einem eindeutigen originären Stifterwillen keinen Raum. Habe sich der Stifter auf die Stiftungsform der „Ewigkeitsstiftung“ abschließend festgelegt, sei dieser Stifterwille – auch für die Erben und den Testamentsvollstrecker – bindend und zu verwirklichen. Die Stiftungsform stehe nicht zur Disposition.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung an das OVG Münster und die Revision an das BVerwG zugelassen.

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