Nachweis im Grundbuchverfahren: Die Vorlage von Klageschrift und Urteil belegt die Inanspruchnahme des Pflichtteils

August 10, 2018

 

Sind Immobilien Teil der Erbmasse, müssen die durch die Erbschaft entstandenen neuen Eigentumsverhältnisse auch im Grundbuch geändert werden. Dazu ist es jedoch erforderlich, den neuen Status dem Grundbuchamt nachzuweisen.

Eine Frau hatte in ihrem Testament angeordnet, dass ihre Söhne nicht Nacherben werden sollten, sobald einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge ihre Pflichtteilsansprüche geltend machen. Dies wurde als Nacherbenvermerk auch für ein Grundstück, das zum Erbe gehörte, ins Grundbuch eingetragen. Die Tochter und Vorerbin des Grundstücks wollte dann diesen Vermerk löschen lassen, da die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist. Sie legte dem Grundbuch die beglaubigte Abschrift eines Gerichtsprotokolls vor, in dem ein Vergleich zwischen ihr und dem einen Bruder protokolliert war, sowie eine beglaubigte Kopie der Klageschrift und ein Anerkenntnisurteil aus dem Rechtsstreit mit dem anderen Bruder. Damit war nach ihrer Auffassung belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei. Dem Grundbuchamt reichte dies jedoch nicht aus, da aus den Unterlagen nicht hervorginge, ob die Brüder den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten.

Das Gericht gab der Tochter jedoch Recht. Das Grundbuchamt darf zwar grundsätzlich Testamente prüfen und auslegen. Hier spricht der Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ dafür, dass schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist – und das unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Da zudem keine anderweitige Möglichkeit besteht, den Wegfall der Bedingung für die Nacherbschaft nachzuweisen, kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden.

Hinweis: Eintragungen ins Grundbuch dürfen nur vorgenommen werden, wenn sie durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich allerdings in der Regel nicht in dieser Form führen, so dass auch der Nachweis durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren, zugelassen wird.

Quelle: OLG München, Beschl. v. 23.05.2018 – 34 Wx 385/17

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