BGH, Urt. v. 07.07.2015 – X ZR 59/13
Ist die Gegenleistung für einen Erbverzicht eine Schenkung?
Auch bei einer mit einem Erbverzicht verbundenen Zuwendung ist für deren Qualifikation als Schenkung maßgeblich, ob sich die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung einig sind.
Ob eine unentgeltliche Zuwendung gewollt war, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
Der Verzicht auf das Erb- und Pflichtteilsrecht nimmt der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er nach dem Willen der Vertragsparteien der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist mangels gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt.
(OLG München, Beschl. v. 22.03.2013 – 7 U 4839/12; LG München II, v. 12.10.2012 – 1 O 4969/11)
Tatbestand:
Der Kläger verlangt die Übertragung mehrerer Miteigentumsanteile an einem Grundstück, von denen er geltend macht, er habe sie der Beklagten, seiner Tochter aus erster Ehe, geschenkt.
Die Parteien schlossen am 29.01.2008 eine notarielle Vereinbarung, die als „mittelbare Grundbesitzschenkung – Erbvertrag – Erb- und Pflichtteilsverzicht” bezeichnet ist. Darin heißt es in Abschnitt I, der Kläger verpflichte sich, der Beklagten einen Geldbetrag i.H.v. 267.176,94 € zu schenken, den sie ausschließlich zum Erwerb einer bestimmten, im Vertrag näher bezeichneten Eigentumswohnung (Wohnung Nr. 4) und eines Tiefgaragenstellplatzes sowie von Miteigentumsanteilen i.H.v. jeweils 18/100 an zwei weiteren bestimmten Eigentumswohnungen auf demselben Grundstück (Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9) verwenden dürfe. Soweit der schenkungsweise zugewendete Geldbetrag zur Zahlung des Kaufpreises für die von der Beklagten erworbenen Miteigentumsanteile nicht ausreiche, werde er durch die Aufnahme eines entsprechenden Kredits durch die Beklagte finanziert. In den am selben Tag geschlossenen Kaufverträgen über die Wohnungen wurde festgehalten, dass der Kläger der Beklagten die Grundstücksanteile schenke, indem er auf den Kaufpreis für die Wohnung Nr. 4 einen Betrag von 120.000 € und hinsichtlich der Wohnungen Nr. 6 und 9 den auf die Beklagte entfallenden anteiligen Kaufpreis i.H.v. 147.176,94 € zahle sowie die hierfür anfallende Grunderwerbsteuer für die Beklagte übernehme. Weiter heißt es dort, die Parteien gingen davon aus, dass es sich bei den zugewendeten Geldbeträgen um eine mittelbare Grundstücksschenkung handle. Die Parteien vereinbarten ferner, dass die Schenkungen des Klägers auf die Erb- und Pflichtteilsrechte der Beklagten anzurechnen sind. Die Beklagte verpflichtete sich, das erworbene Wohnungs- und Teileigentum nicht ohne Zustimmung des Klägers zu veräußern oder zu belasten. Hiervon ausgenommen wurden die Belastung mit Grundpfandrechten zur Finanzierung des Kaufpreises und die Möglichkeit einer Veräußerung an die Tochter der Beklagten. Bei Zuwiderhandlung sollte der Kläger die unentgeltliche Übertragung des Wohnungs- und Teileigentums auf sich verlangen können. In Bezug auf die Wohnung Nr. 4 verpflichtete sich die Beklagte, diese für die Dauer von 30 Jahren an den Kläger zu vermieten. Die jährliche Miete sollte der Summe der von der Beklagten aufzuwendenden Annuitäten, dem Wohngeld und sonstigen Lasten des Vertragsgegenstands entsprechen. Nach Tilgung der Darlehen zur Finanzierung des Vertragsgegenstands sollte eine angemessene Miete vereinbart werden. Für den Fall, dass der Kläger vor der Beklagten verstirbt, sollte diese verpflichtet sein, die Wohnung zu den gleichen Bedingungen an die Ehefrau des Klägers zu vermieten. Zur Sicherung dieses Anspruchs räumte die Beklagte dem Kläger ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung Nr. 4 ein. Bezüglich der Wohnungen Nr. 6 und 9, an denen der Kläger die verbleibenden Miteigentumsanteile für sich selbst erworben hatte, schlossen die Parteien das Recht jedes Miteigentümers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer aus. Im Übrigen trafen die Parteien zu diesen Wohnungen trotz eines Hinweises des beurkundenden Notars keine Absprache über die Nutzung.
Unter Abschnitt II der notariellen Vereinbarung v. 29.01.2008 schlossen die Parteien einen Erbvertrag, in dem der Kläger der Beklagten ohne Rücksicht auf gegenwärtige oder künftige Pflichtteilsberechtigte ein Vermächtnis über seine Miteigentumsanteile an den Wohnungen Nr. 6 und 9 aussetzte. Für den Fall, dass die Beklagte zugleich Erbin werden sollte, sollte das Vermächtnis als Vorausvermächtnis gelten. In Abschnitt III erklärte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Verzicht auf ihr gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht sowie auf das Noterbrecht nach türkischem Recht, aufschiebend bedingt durch den Vollzug der in Abschnitt I vereinbarten Schenkung und der Erfüllung der in Abschnitt II zugunsten der Beklagten angeordneten Vermächtnisse.
Der Kläger widerrief die Schenkungen wegen groben Undanks, nachdem die Beklagte, die mit ihrer Tochter zunächst die in ihrem und im Miteigentum des Klägers stehenden, baulich miteinander verbundenen Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 bewohnt hatte, im Jahr 2010 zu ihrem jetzigen Ehemann gezogen war. Zur Begründung gab er an, die Beklagte habe ihm die Unterhaltszahlungen, die sie vom Vater ihrer Tochter für diese und sich selbst erhalten habe, verschwiegen und ihm damit eine Bedürftigkeit vorgespiegelt, die ihn veranlasst habe, die Beklagte und seine Enkelin über die Überlassung der Wohnungen hinaus finanziell zu unterstützen. Im Übrigen habe die Beklagte ihn daran gehindert, die nach ihrem Auszug leerstehende Wohnung zu vermieten, und den Kontakt zu seiner Enkelin unterbunden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht durch Beschl. gem. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Ein Rückforderungsanspruch nach Widerruf einer Schenkung gem. § 530 BGB bestehe nicht, da die Vereinbarungen der Parteien in dem mit „mittelbare Grundbesitzschenkung” bezeichneten notariellen Vertrag und in den Kaufverträgen über die Wohnungsanteile nicht als Schenkung i.S.d. § 516 BGB anzusehen seien. Die Beklagte habe durch ihren Erbverzicht eine Gegenleistung erbracht, die mit der Übertragung der streitgegenständlichen Grundstücksanteile in einer synallagmatischen Verknüpfung stehe. Werde der Erbverzicht, wie im Streitfall, nicht unentgeltlich, sondern gegen Abfindung erklärt, liege dem Erbverzicht und der Abfindung ein schuldrechtliches Rechtsgeschäft zugrunde, das seinerseits die Verpflichtung des Erblassers zur Leistung der Abfindung enthalte. Ein solches Rechtsgeschäft sei anders als die Vollzugsgeschäfte ein gegenseitiger Vertrag i.S.d. §§ 320 ff. BGB, der durch die beiden selbstständigen Vollzugsgeschäfte (Erbverzichtsvertrag, Abfindungsübereignung) erfüllt werde. Ebenso wenig sei das Vorliegen einer Gegenleistung mit Blick auf das vom Kläger angeführte Urteil des BGH v. 28.02.1991 – IX ZR 74/90, BGHZ 113, 393 – zu verneinen. Dort sei lediglich festgestellt worden, dass der Verzicht auf den Pflichtteil keine Gegenleistung darstelle. Im Streitfall habe die Beklagte jedoch nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern auch auf ihr Erbrecht verzichtet. Da danach eine Schenkung zu verneinen sei, könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf wegen groben Undanks gegeben seien.
Ein Rückforderungsanspruch nach Bereicherungsrecht wegen Zweckverfehlung scheide aus, weil der Zuwendung mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht die vom Kläger behauptete Zweckabrede zugrunde liege, dass die Beklagte die Wohnungen Nr. 6 und Nr. 9 selbst bewohnt und nicht lediglich als Vermögensanlage nutzt.
Schließlich komme auch eine Rückforderung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht in Betracht, da die Parteien ersichtlich nicht vereinbart hätten, dass die Beklagte und ihre Tochter die Wohnungen Nr. 6 und 9 bis an ihr Lebensende selbst bewohnen sollten. Dass dies zwangsläufig Geschäftsgrundlage geworden sei, könne auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger geltend mache, Beweggrund der Zuwendung sei gewesen, der Beklagten unkündbaren Wohnraum zu ihrer eigenen und der Absicherung der Enkelin zu verschaffen, nicht angenommen werden.
Der Schenkungscharakter einer Zuwendung hat unter anderem zur Folge, dass der Schenker die Herausgabe des Geschenks nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen kann, wenn und soweit er nach Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und seine gesetzlichen Unterhaltspflichten zu erfüllen (§ 528 Abs. 1 BGB). Er hat ferner zur Folge, dass die Schenkung widerrufen werden kann, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht (§ 530 Abs. 1 BGB). Beide Rückforderungsmöglichkeiten tragen der Unentgeltlichkeit der Schenkung Rechnung. Der Schenker darf zwar keine Gegenleistung erwarten. Seine Freigebigkeit rechtfertigt es aber, das Rechtsgeschäft ganz oder teilweise rückabzuwickeln, wenn der Schenker oder ein ihm gegenüber Unterhaltsberechtigter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren nach Vollzug der Schenkung in Not gerät und der Beschenkte zur Rückgewähr ohne Gefährdung seines eigenen Unterhalts in der Lage ist. Entsprechendes gilt, wenn der Beschenkte es dem Schenker gegenüber in erheblichem Maß an von Dankbarkeit geprägter Rücksichtnahme fehlen lässt (BGH, Urt. v. 13.11.2012 – X ZR 80/11, NJW-RR 2013, 618 Rn. 10 f.; Urt. v. 25.03.2014 – X ZR 94/12, NJW 2014, 3021 Rn. 18). Diese Rechte hat auch der Schenker, der bestimmt, dass die Schenkung an einen Abkömmling bei der Erbauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen ist (§ 2050 Abs. 3 BGB) oder auf den Pflichtteil angerechnet werden soll (§ 2315 Abs. 1 BGB). Denn die Anordnung der Ausgleichungs- oder Anrechnungspflicht nimmt der Zuwendung nicht den Charakter der Freigebigkeit und rechtfertigt es daher auch nicht, dem Schenker die Rechte aus §§ 528, 530 BGB zu nehmen. Vielmehr bringt der Schenker mit der Anordnung der Ausgleichungs- oder Anrechnungspflicht nur zum Ausdruck, dass er seine lebzeitigen und letztwilligen, gleichermaßen „unentgeltlichen” Vermögenszuwendungen in ein Gleichgewicht bringen möchte.
Ist im Schenkungsvertrag vereinbart, dass die Ausgleichung in der Weise geschehen soll, dass der beschenkte Abkömmling auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet, kann grds. nichts anderes gelten (so zutreffend Staudinger/ Schotten, a.a.O. Rn. 131 m.w.N.). Verliert der Zuwendende nach der Zuwendung sein verbliebenes Vermögen und gerät hierdurch in wirtschaftliche Not, wäre es nicht zu rechtfertigen, ihm den Anspruch aus § 528 BGB gegen den Beschenkten zu versagen (und dementsprechend auch nach § 93 Abs. 1 SGB XII übergeleitete Ansprüche des Sozialhilfeträgers auszuschließen), weil der Beschenkte auf sein – in diesem Fall wertloses – Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat. Damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung bewirkt, nämlich der zu Lebzeiten des Erblassers Beschenkte dauerhaft bessergestellt als der Erb- oder Pflichtteilsberechtigte. Ebenso wenig wäre es zu rechtfertigen, dem Zuwendenden im Falle grober Undankbarkeit den Anspruch aus § 530 BGB zu versagen. Denn auch damit würde das Gegenteil der erstrebten Ausgleichung gegenüber einem Abkömmling erreicht, den der Erblasser von der Erbfolge ausschließen und dem er unter den Voraussetzungen des § 2333 BGB sogar den Pflichtteil entziehen kann. Dabei sind die Voraussetzungen der Pflichtteilsentziehung zwar strenger als die Voraussetzungen für einen Schenkungswiderruf wegen groben Undanks. Auch § 530 Abs. 1 BGB setzt aber eine schwere Verfehlung voraus, und diese kann etwa auch in einem schweren vorsätzlichen Vergehen gegen den Schenker oder eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB genannten Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB) oder in einer böswilligen Verletzung der dem Beschenkten gegenüber dem Schenker obliegenden Unterhaltspflicht (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB) bestehen. Jedenfalls in den Fällen des § 2333 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB werden regelmäßig auch die Voraussetzungen des § 530 Abs. 1 BGB erfüllt sein, blieben aber folgenlos, wenn die Zuwendung deshalb als entgeltlich qualifiziert würde, weil der Zuwendungsempfänger zur Ausgleichung der Zuwendung auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.
Der Verzicht auf das Erb- oder Pflichtteilsrecht nimmt deshalb der Zuwendung jedenfalls insoweit nicht den Charakter der Unentgeltlichkeit, als er – nach dem Willen der Vertragsparteien – der Ausgleichung der lebzeitigen Zuwendung bei der Erbfolge dienen soll. Ein solcher Wille ist bei Fehlen gegenläufiger Anhaltspunkte regelmäßig anzunehmen, wenn die Höhe der Zuwendung in etwa der Erberwartung entspricht oder diese gar übersteigt. Demgegenüber kann es gegen eine Schenkung sprechen, wenn die Zuwendung wertmäßig deutlich hinter der Erberwartung zurückbleibt.
Eine solche Differenzierung nach der Höhe der Erberwartung steht nur scheinbar in Widerspruch dazu, dass der IV. Zivilsenat für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leistung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht und mithin ein Pflichtteilergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB besteht, gerade berücksichtigt, dass eine Schenkung zu vermuten ist, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht, und dies im entschiedenen Fall verneint, weil die Abfindung den Wert der Hälfte des Nachlasses, auf den der Abkömmling verzichtete, zwar überstieg, zu diesem aber nicht in einem auffallenden, groben Missverhältnis stand (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 17 f. [BGH 03.12.2008 – IV ZR 58/07]). Denn damit soll, wie oben ausgeführt, ausdrücklich nicht zwischen einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Erbverzicht unterschieden werden (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 16 [BGH 03.12.2008 – IV ZR 58/07]), sondern mit der vom IV. Zivilsenat zitierten Literatur vermieden werden, dass zu einer infolge des Verzichts eintretenden Erhöhung des Pflichtteils nach § 2310 Satz 2 BGB zusätzlich ein Pflichtteilergänzungsanspruch tritt (BGH, NJW 2009, 1143 Rn. 15 [BGH 03.12.2008 – IV ZR 58/07]). In diesem – und nur in diesem – Zusammenhang genügt es daher nicht, wenn die Abfindung in etwa dem Wert des zu erwartenden Erbteils entspricht.
Ob und ggf. inwieweit hiernach eine Schenkung vorliegt, hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, denen sich Anhaltspunkte für den maßgeblichen Willen der Vertragsparteien entnehmen lassen. Maßgebliche Bedeutung kann hierbei neben dem Wortlaut des Vertrages über die Zuwendung und den Erbverzicht insb. den Umständen seines Zustandekommens und seiner Ausgestaltung im Einzelnen zukommen.
Das Berufungsgericht hat bei der Beurteilung des Charakters der Zuwendungen des Klägers an die Beklagte den Willen der Parteien nicht ermittelt, sondern ausschließlich darauf abgestellt, dass die Beklagte nicht nur auf ihr Pflichtteilsrecht, sondern gleichzeitig auch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet hat. Seine Entscheidung kann daher keinen Bestand haben.
III. Der Beschluss des Berufungsgerichts ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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