BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – IV ZB 27/15 Anfechtung der Annahme der Erbschaft

August 19, 2018

BGH, Beschl. v. 02.12.2015 – IV ZB 27/15

Anfechtung der Annahme der Erbschaft

(OLG Hamm, Beschl. v. 07.07.2015 – I-15 W 329/14; AG Essen, Beschl. v. 07.05.2014 – 158 VI 2511/13)

Gründe:

Die Parteien streiten darüber, wer Erbe nach dem am 20.01.2013 verstorbenen Erblasser geworden ist. Der geschiedene Erblasser hatte einen vorverstorbenen Sohn, der mit der Beteiligten zu 1 verheiratet war. Aus deren Ehe ist der am 28.09.1995 geborene Beteiligte zu 3 hervorgegangen. Der Erblasser setzte mit notariellem Testament v. 22.08.2007 den Beteiligten zu 3 zu seinem Erben ein, für den Fall seines Vorversterbens oder der Ausschlagung die Beteiligte zu 1. Ferner setzte er zugunsten seiner Lebensgefährtin verschiedene Vermächtnisse aus und ordnete Testamentsvollstreckung an. Mit weiterem Testament v. 18.05.2008 änderte er die Vermächtnisregelung bezüglich seiner Lebensgefährtin inhaltlich ab und bestimmte den Beteiligten zu 2 zum Testamentsvollstrecker.

Mit notarieller Urkunde v. 19.03.2013 schlug die Beteiligte zu 1 die Erbschaft für den Beteiligten zu 3 aus. Eine familiengerichtliche Genehmigung dieser Erklärung wurde bis zur Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28.09.2013 nicht beigebracht. Die Beteiligte zu 1 beantragte am 20.12.2013 die Erteilung eines sie als Alleinerbin ausweisenden Erbscheins. Auf den Hinweis des Nachlassgerichts, dass die in dem Erbscheinsantrag in Bezug genommene Erbausschlagung des Beteiligten zu 3 v. 01.10.2013 nicht vorliege, ging am 17.01.2014 eine durch den Notar W. beglaubigte Erklärung des Beteiligten zu 3 v. 16.01.2014 beim Nachlassgericht ein. In dieser nahm der Beteiligte zu 3 auf eine an das Nachlassgericht gerichtete Genehmigungserklärung v. 01.10.2013 Bezug und erklärte, diese sei irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung an die Beteiligte zu 1, die sie nicht an das Nachlassgericht weitergereicht habe. Ihm und der Beteiligten zu 1 sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen gewesen sei. Er fechte daher die Versäumnis der Ausschlagungsfrist an und schlage die Erbschaft nach dem Erblasser aus.

Das AG hat mit Beschl. v. 07.05.2014 angeordnet, der Beteiligten zu 1 den beantragten Erbschein zu erteilen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2 hat das OLG nach Anhörung der Beteiligten zu 1 und 3 sowie Vernehmung des Zeugen W. den Beschluss des AGs aufgehoben, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1 sowie den im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag, den beantragten Erbschein dahin zu ergänzen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1, die beantragt, den Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben sowie die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des AGs v. 07.05.2014 zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, hinsichtlich des Hauptantrages sei der Feststellungsbeschluss des AGs schon deshalb zu Unrecht ergangen, weil der Erbscheinsantrag den nach § 2364 Abs. 1 BGB notwendigen Testamentsvollstreckervermerk nicht einschließe. Der zulässigerweise erstmals im Beschwerdeverfahren gestellte Hilfsantrag sei ebenfalls unbegründet, weil weder die von der Beteiligten zu 1 abgegebene Ausschlagungserklärung noch die Anfechtung der Annahme durch die Erklärung des Beteiligten zu 3 vom 16.01.2014 wirksam geworden seien. Hinsichtlich der Ausschlagungserklärung der Beteiligten zu 1 v. 19.03.2013 fehle es an der gem. §§ 1822 Nr. 2, 1643 Abs. 2 BGB erforderlichen Genehmigung des Familiengerichts. Mit Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28.09.2013 sei zwar die Genehmigungsbefugnis gem. §§ 1643 Abs. 3, 1829 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangen. Aber auch diese Erklärung habe gegenüber dem Nachlassgericht und nicht gegenüber der Beteiligten zu 1 erfolgen müssen. Tatsächlich sei die Genehmigungserklärung v. 01.10.2013 jedoch nie beim Nachlassgericht eingegangen. Die danach vorliegende Versäumung der Ausschlagungsfrist und die damit verbundene Rechtsfolge der Annahme der Erbschaft sei durch die Anfechtung des Beteiligten zu 3 nicht wirksam beseitigt worden. Der in der Anfechtungserklärung v. 16.01.2014 genannte Irrtum des Beteiligten zu 3, er habe gemeint, dass die Genehmigungserklärung gegenüber der Beteiligten zu 1 abzugeben sei, habe nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgelegen. Der in Betracht kommende Irrtum, dass der Beteiligte zu 3 fälschlich angenommen habe, der Notar werde die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterleiten, sei nie zum Inhalt einer formgerechten Anfechtungserklärung gemacht worden.

Der in einer Anfechtungserklärung benannte Anfechtungsgrund sei nicht beliebig austauschbar. Vielmehr setze das „Nachschieben” von Anfechtungsgründen eine neue Anfechtungserklärung voraus, die ihrerseits den jeweils geltenden Form- und Fristvorschriften genügen müsse. Nach dem Ergebnis der Anhörung der Beteiligten und der Beweisaufnahme stehe fest, dass eine Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung v. 16.01.2014 geltend gemacht worden sei, nicht vorgelegen habe. Der in Betracht zu ziehende Anfechtungsgrund (vermeintliches Tätigwerden des Notars) sei auch nicht sachlich identisch mit dem in der Anfechtungserklärung genannten Grund (Empfangszuständigkeit des AGs). Der sachliche Zusammenhang zwischen den verschiedenen Vorstellungen sei nicht derart eng, dass derjenige, für den die Erbfolge von Bedeutung sei, bei einer Prüfung des angegebenen Anfechtungsgrundes objektiv Anlass habe, auch den Sachverhalt in Betracht zu ziehen, der sich letztlich als möglicher Anfechtungsgrund herausstelle.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.

a) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht zunächst ausgeführt, dass die von der Beteiligten zu 1 am 19.03.2013 für den seinerzeit noch minderjährigen Beteiligten zu 3 erklärte Ausschlagung der Erbschaft unwirksam ist. Diese bedurfte gem. § 1822 Nr. 2 i.V.m. 1643 Abs. 2 BGB der Genehmigung des Familiengerichts. Eine solche wurde bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Beteiligten zu 3 am 28.09.2013 nicht erteilt. Zwar konnte der Beteiligte zu 3 anschließend gem. § 1829 Abs. 3 i.V.m. § 1643 Abs. 3 BGB die Genehmigung selbst erteilen. Dies hatte aber gegenüber dem Nachlassgericht zu erfolgen (vgl. § 1945 Abs. 1 Halbs. 1 BGB). Daran fehlt es, da weder der die Unterschrift des Beteiligen zu 3 beglaubigenden Notar noch die Beteiligten zu 1 und 3 selbst die Genehmigungserklärung v. 01.10.2013 zu irgendeinem Zeitpunkt dem Nachlassgericht zugeleitet haben. Damit war die Ausschlagungsfrist – wie das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei annimmt – spätestens Mitte November 2013 abgelaufen.

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdebegründung hat der Beteiligte zu 3 die Versäumung der Ausschlagungsfrist und die darin gem. 1943 BGB liegende Annahme der Erbschaft nicht durch Anfechtung i.S.v. § 1956 BGB beseitigt. Das Beschwerdegericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Anfechtung des Beteiligten zu 3 v. 16.01.2014 – unabhängig davon, ob überhaupt ein Anfechtungsgrund vorliegt – wegen Versäumung der Ausschlagungsfrist nicht durchgreift. Der von der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen §§ 119, 1954 BGB, 26 FamFG liegt nicht vor.

Nicht entschieden werden muss hierbei die Frage, ob die Anfechtungserklärung gem. § 119 BGB i.V.m. § 1954 BGB einer Begründung bedarf. Teilweise wird angenommen, aus der Erklärung müsse lediglich die eindeutige Kundgabe eines Anfechtungswillens hervorgehen, nicht dagegen die Angabe eines Anfechtungsgrundes (vgl. etwa BayObLG, ZEV 1994, 105 [106]; Palandt/ Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 1955 Rn. 2; Palandt/ Ellenberger a.a.O., § 143 Rn. 3; FA-Komm-Erbrecht/ Schlünder, 4. Aufl., § 1954 Rn. 4). Demgegenüber wird die Auffassung vertreten, die Anfechtungserklärung müsse zumindest in groben Zügen den für den Anfechtungsgrund maßgeblichen Lebenssachverhalt nennen (so MünchKomm-BGB/ Leipold, 6. Aufl., § 1955 Rn. 3; Staudinger/ Otte, BGB, 2008, § 1955 Rn. 3). Hier hat der Beteiligte zu 3 jedenfalls in seiner Anfechtungserklärung v. 16.01.2014 einen Anfechtungsgrund angegeben, indem er erklärt hat, die Genehmigungserklärung sei irrtümlich nicht dem Nachlassgericht zugeleitet worden, sondern auf seine Veranlassung hin seiner Mutter, der Beteiligten zu 1; ihm und seiner Mutter sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen gewesen sei.

Das Nachlassgericht hat im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG, nicht von sich aus zu erforschen, ob zur Anfechtung berechtigende Tatsachen vorliegen, die der Anfechtende selbst nicht behauptet. Die Ermittlungstätigkeit der Tatsacheninstanzen beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung, ob die Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später geltend macht bzw. die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind (vgl. BayObLG, ZEV 1994, 105 [106]; FA-Komm-Erbrecht/ Schlünder, 4. Aufl., § 1954 Rn. 4). Werden andere als die in der ursprünglichen Anfechtungserklärung genannte Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist (Senatsurt. v. 08.02.1989 – IVa ZR 197/87, VersR 1989, 465 unter II 1; BGH, Urt. v. 19.02.1993 – V ZR 249/91, NJW-RR 1993, 948 unter II 3; v. 11.10.1965 – II ZR 45/63, NJW 1966, 39; BayObLG a.a.O.; Palandt/ Weidlich, BGB, 74. Aufl., § 1955 Rn. 2). Das Nachlassgericht hat im Rahmen seiner Ermittlungspflicht lediglich zu prüfen, ob sich der in der Anfechtungserklärung genannte Anfechtungsgrund einem bestimmten konkret umrissenen Sachverhalt zuordnen lässt. Ist dies der Fall, so kann der Anfechtungsberechtigte die ursprüngliche Anfechtungserklärung auch später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen. Fehlt es demgegenüber an einem sachlichen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Fehlvorstellungen, so handelt es sich bei dem „Nachschieben von Gründen” tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung. Den Inhalt der Anfechtungserklärung hat der Tatrichter nach den allgemeinen Grundsätzen durch Auslegung nach § 133 BGB zu ermitteln (vgl. BayObLG, FamRZ 1983, 1061 [1063]; MünchKomm-BGB/ Leipold, 6. Aufl., § 1955 Rn. 3). Diese Auslegung kann jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles erfolgen.

c) Das Beschwerdegericht hat die oben dargestellten Grundsätze rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt und ist unter deren Anwendung zu dem Ergebnis gekommen, dass der in der Anfechtungserklärung des Beteiligten zu 3 v. 16.01.2014 genannte Anfechtungsgrund, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass die Genehmigungserklärung dem Nachlassgericht einzureichen war, nicht identisch ist mit dem nach Auffassung des Beschwerdegerichts allein in Frage kommenden Anfechtungsgrund des Irrtums darüber, dass der Notar die von ihm beglaubigte Genehmigung der Ausschlagung an das Nachlassgericht weiterreichen werde. Die Auslegung derartiger Individualerklärungen obliegt grds. dem Tatrichter. Sie kann in der Revision sowie im Rechtsbeschwerdeverfahren nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden oder ob die Auslegung auf einem Verfahrensfehler beruht (vgl. jüngst v. 04.06.2014 – IV ZR 348/13, ZEV 2014, 543 Rn. 14). Ein derartiger Rechtsfehler liegt hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht vor.

 

Vielmehr hat sich das Beschwerdegericht nach der Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet, dass die Fehlvorstellung, wie sie in der Anfechtungserklärung v. 16.01.2014 geltend gemacht worden ist, nicht vorgelegen habe. Ein sachlicher Zusammenhang mit dem tatsächlich vorhandenen Irrtum darüber, der Notar werde die Genehmigungserklärung selbstständig an das Nachlassgericht weiterleiten, liege nicht vor.

 

Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung demgegenüber meint, die Angabe des Beteiligten zu 3 sei dahin auszulegen, dass ihm nicht bekannt gewesen sei, selbst die Erklärung einreichen zu müssen und diese Aufgabe nicht, wie bei der Ausschlagung, dem Notar oblegen habe, versucht sie lediglich ohne Erfolg, ihre Auslegung an die Stelle derjenigen des Beschwerdegerichts zu setzen. Dasselbe gilt, soweit die Rechtsbeschwerde ausführt, es sei im Ergebnis ohne Belang, ob der Beteiligte zu 3 angenommen habe, er müsse die Genehmigungserklärung gegenüber seiner Mutter abgeben, oder der Notar werde die Genehmigung der Erklärung an das Nachlassgericht weiterleiten. Einen durchgreifenden Rechtsfehler des Beschwerdegerichts vermag sie mit diesem Vorbringen nicht aufzuzeigen.

 

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