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Die zulässige Revision der Klägerin ist überwiegend begründet. |
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I. Die Klageanträge sind zulässig. |
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1. Allerdings bedarf der Feststellungsantrag der Auslegung. Bereits die Vorinstanzen sind – zutreffend – davon ausgegangen, die Formulierung „zu berechnen, abzurechnen und auszuzahlen“ dürfe nicht wörtlich verstanden werden. Das Landesarbeitsgericht hat den Antrag unter Hinweis auf die entsprechende Auslegung im Urteil der 13. Kammer des LAG Düsseldorf vom 17. September 2015 (- 13 Sa 449/15 -) dahingehend interpretiert, die Klägerin wolle festgestellt wissen, dass die Beklagte ihr auch in dem nicht mehr vom Leistungsantrag umfassten Zeitraum die Zahlung einer Vergütung gemäß der Gehaltsgruppe II (nach dem 5. Tätigkeitsjahr) der Tarifverträge für die Beschäftigten des Einzelhandels NRW in der jeweils geltenden Fassung schuldet. Gegen dieses Verständnis ihres Antrags hat die Klägerin keine Einwände erhoben. |
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2. Mit dem so verstandenen Klageantrag wird die Feststellung begehrt, dass ein bestimmter Tarifvertrag in seiner jeweils aktuellen Fassung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet (vgl. BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 867/16 – Rn. 16, BAGE 159, 351; insoweit kritisch Jacobs jurisPR-ArbR 2/2018 Anm. 2; zur grds. Zulässigkeit solcher Elementenfeststellungsklagen BAG 22. Oktober 2008 – 4 AZR 784/07 – Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165). Für den Fall der dynamischen Anwendbarkeit des Tarifvertrags steht die Eingruppierung der Klägerin zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagte stellt jedoch in Abrede, dass die nach dem Verbandsaustritt ihrer Rechtsvorgängerin bzw. nach dem Betriebsübergang abgeschlossenen Entgelttarifverträge auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin Anwendung finden. Insoweit besteht – für den nicht mehr von dem Leistungsantrag zu 1. erfassten Zeitraum – ein rechtliches Interesse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung. |
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II. Die zuletzt gestellten Klageanträge sind – mit Ausnahme eines Teils der begehrten Zinsen – begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Klägerin nach der Vergütungsgruppe G II (nach 5 Jahren der Tätigkeit) des zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt geltenden Entgelttarifvertrags zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di für den Einzelhandel in NRW zu vergüten. Die Klägerin hat daher auch Anspruch auf Zahlung der begehrten 3.394,31 Euro brutto nebst Zinsen. |
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1. Die zuletzt im Arbeitsverhältnis der Parteien anzuwendende arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel verweist unbedingt zeitdynamisch auf die – aktuellen – Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen. |
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a) Der von der Klägerin mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten geschlossene Arbeitsvertrag vom Februar 1992 nimmt in Ziffer 2 auf die Bestimmungen der Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen nebst Nachfolgeverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung Bezug. Da die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu jenem Zeitpunkt tarifgebundenes Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbands war, haben die Vorinstanzen zutreffend angenommen, es habe sich um eine sogenannte Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Rechtsprechung des Senats gehandelt (vgl. zur Auslegung von sogenannten Altverträgen BAG 23. Februar 2011 – 4 AZR 536/09 – Rn. 17 f. mwN). |
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b) Die unter dem 21. Dezember 1999 und damit vor dem Stichtag des 1. Januar 2002 geschlossene Änderungsvereinbarung hat daran zunächst nichts geändert. |
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c) Aufgrund der in Folge der Änderungskündigung vom 24. April 2009 zustande gekommenen Änderungsvereinbarung liegt dem Arbeitsverhältnis der Parteien nunmehr jedoch ein sogenannter Neuvertrag zugrunde, der die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen dynamisch in Bezug nimmt. |
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aa) Der Senat hat seine oben genannte Rechtsprechung zur Auslegung vertraglicher Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabreden aufgegeben. Er wendet die Auslegungsregel lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf Bezugnahmeklauseln an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform vereinbart worden sind (BAG 14. Dezember 2005 – 4 AZR 536/04 – Rn. 24 ff., BAGE 116, 326; 18. April 2007 – 4 AZR 652/05 – Rn. 29 ff., BAGE 122, 74; bestätigt durch BVerfG 26. März 2009 – 1 BvR 3564/08 -; 21. April 2009 – 1 BvR 784/09 -). Bei Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt die Anwendung der früheren Auslegungsregel jedoch dann nicht – mehr – zum Tragen, wenn sie nach dem 31. Dezember 2001 geändert worden sind. Dabei kommt es für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen „Neu-“ oder „Altvertrag“ handelt, maßgebend darauf an, ob die Klausel – erneut – zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. Nur wenn dies der Fall ist, wird die jeweilige Klausel von der Vertragsänderung erfasst (BAG 8. Juli 2015 – 4 AZR 51/14 – Rn. 26; 24. Februar 2010 – 4 AZR 691/08 – Rn. 25 mwN). Dabei ist der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass allein der Umstand einer Vertragsänderung noch nicht zwingend dazu führt, dass zugleich stets alle vertraglichen Regelungen des ursprünglichen Arbeitsvertrags erneut vereinbart oder bestätigt würden. Ob eine solche Abrede gewollt ist, ist deshalb anhand der konkreten Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BAG 19. Oktober 2011 – 4 AZR 811/09 – Rn. 27). Ein deutlicher Ausdruck, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist, liegt beispielsweise in der Formulierung, „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag [bleiben] unberührt“ (vgl. BAG 7. Dezember 2016 – 4 AZR 414/14 – Rn. 31; 30. Juli 2008 – 10 AZR 606/07 – Rn. 49, BAGE 127, 185) oder die „dabei nicht genannten Regelungen gelten weiter“ (vgl. BAG 21. Oktober 2015 – 4 AZR 649/14 – Rn. 34). Eine solche Regelung hindert die Annahme eines „Altvertrags“ und eine Rechtsfolgenkorrektur unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes (BAG 18. November 2009 – 4 AZR 514/08 – Rn. 25, BAGE 132, 261). |
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bb) Rechtsfehlerhaft hat das Landesarbeitsgericht angenommen, die Bezugnahmeklausel in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags sei im Zuge des Abschlusses der Änderungsvereinbarung aufgrund der Änderungskündigung vom 24. April 2009 nicht zum Gegenstand der Willensbildung der Parteien gemacht worden. |
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(1) Das Landesarbeitsgericht ist noch zutreffend davon ausgegangen, eine Änderungskündigung sei ein aus zwei Willenserklärungen zusammengesetztes Rechtsgeschäft (siehe iE: KR-Kreft 11. Aufl. § 2 KSchG Rn. 14 mwN). Anders als die Ausübung des Weisungsrechts zielt die Änderungskündigung auf eine Änderung des Vertrags (BAG 26. Januar 2012 – 2 AZR 102/11 – Rn. 14, BAGE 140, 328). Zur Kündigungserklärung muss als zweites Element ein bestimmtes, zumindest bestimmbares und somit den Voraussetzungen des § 145 BGB entsprechendes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen hinzukommen, wobei dieses so konkret gefasst sein muss, dass es der Arbeitnehmer ohne Weiteres annehmen kann. Ihm muss klar sein, welche Vertragsbedingungen künftig gelten sollen. Unklarheiten gehen zu Lasten des Arbeitgebers (BAG 17. Februar 2016 – 2 AZR 613/14 – Rn. 18 mwN). |
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Nimmt ein Arbeitnehmer das Änderungsangebot unter dem in § 2 Satz 1 KSchG benannten Vorbehalt an, kommt die Änderung des Arbeitsvertrags zustande, die unter der gemäß § 8 KSchG auflösenden Bedingung (§ 158 Abs. 2 BGB) der gerichtlich festzustellenden Sozialwidrigkeit steht (vHH/L/Linck KSchG 15. Aufl. § 2 Rn. 100). Dabei wird regelmäßig im Ergebnis davon auszugehen sein, dass bei der Annahme eines Änderungsangebots unter Vorbehalt zwar eine Kontinuität hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses besteht, allerdings aufgrund der zwei unmittelbar aneinandergereihten Arbeitsverträge insoweit eine Diskontinuität gegeben ist (vgl. Niemann RdA 2016, 339, 340 mwN). Das spricht dafür, im Falle der Annahme des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer stets insgesamt einen Neuvertrag anzunehmen, auch wenn Streitgegenstand der Änderungsschutzklage nach der Rechtsprechung des Zweiten Senats nicht die Wirksamkeit der Kündigung, sondern der Inhalt der für das Arbeitsverhältnis geltenden Vertragsbedingungen ist (BAG 26. Januar 2012 – 2 AZR 102/11 – Rn. 13, BAGE 140, 328). Dies kann im vorliegenden Fall letztlich offenbleiben, weil schon die Auslegung des konkreten Änderungsangebots ergibt, dass auch die Bezugnahmeklausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist. |
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(2) Im Hinblick auf den revisionsrechtlichen Überprüfungsmaßstab kann es dahinstehen, ob es sich bei dem Angebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten um eine atypische Willenserklärung oder um eine Willenserklärung handelte, die nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen entwickelten Grundsätzen auszulegen ist. Zwar unterliegt die Auslegung atypischer Willenserklärungen – anders als die Auslegung von AGB – durch das Landesarbeitsgericht nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht. Das Bundesarbeitsgericht überprüft insoweit nur, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt wurden, ob dabei gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und das tatsächliche Vorbringen der Parteien vollständig verwertet oder ob eine gebotene Auslegung völlig unterlassen worden ist (vgl. BAG 25. Oktober 2017 – 4 AZR 684/14 – Rn. 24 mwN). |
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(3) Selbst wenn man unterstellt, es handele sich bei dem Änderungsangebot der Rechtsvorgängerin der Beklagten um eine atypische Willenserklärung, hält die berufungsrichterliche Auslegung dieses Angebots, das die Klägerin zunächst unter dem Vorbehalt nach § 2 Satz 1 KSchG angenommen hat, welcher mit der Rücknahme der Änderungsschutzklage später erlosch (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO iVm. § 4 Satz 2, § 7 Halbs. 2 KSchG; vgl. MüKoBGB/Hergenröder 7. Aufl. § 2 KSchG Rn. 64), auch dieser eingeschränkten Überprüfung nicht stand. |
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(a) Obwohl das Landesarbeitsgericht unter II 2 b aa der Entscheidungsgründe die Rechtsprechung des Senats zur Auslegung solcher Angebote referiert, nach der ein deutlicher Ausdruck dafür, dass eine zuvor bestehende Verweisungsklausel erneut zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist und die Parteien trotz der geänderten Gesetzeslage auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 ausdrücklich an den zuvor getroffenen Abreden festhalten wollen, beispielsweise in der ausdrücklichen Erklärung liegt, dass „alle anderen Vereinbarungen aus dem Anstellungsvertrag unberührt bleiben“, hat es die im Änderungsangebot verwandte Formulierung „alle übrigen Vertragsbedingungen würden unverändert bleiben“ nicht näher darauf überprüft, ob damit nicht auch Ziffer 2 des Arbeitsvertrags zum Gegenstand der Erklärung gemacht worden ist. |
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Mit dieser Formulierung hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten in dem schriftlichen Änderungsangebot aber gerade deutlich zum Ausdruck gebracht, alle übrigen Vertragsklauseln, die aktuell keiner Änderung unterliegen sollten, seien ebenfalls geprüft worden und sollten nicht umformuliert werden. Eine solche Umformulierung der Bezugnahmeklausel wäre aber nach dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform erforderlich gewesen, damit eine Bezugnahme auch weiterhin nur für den Fall einer Tarifgebundenheit der Arbeitgeberin bestehen sollte (zu einer möglichen Formulierung einer Gleichstellungsabrede vgl. BAG 5. Juli 2017 – 4 AZR 867/16 – Rn. 25, BAGE 159, 351). Dementsprechend überzeugt auch der – an sich zutreffende – Hinweis des Landesarbeitsgerichts nicht, die angebotenen Änderungen dürften sich nicht weiter vom Inhalt des bisherigen Arbeitsverhältnisses entfernen, als dies zur Erreichung des angestrebten Zwecks erforderlich ist (vgl. BAG 20. Oktober 2017 – 2 AZR 783/16 (F) – Rn. 44; 18. Mai 2017 – 2 AZR 606/16 – Rn. 11). Hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine neue Bezugnahmeklausel angeboten, die auch nach der Schuldrechtsreform als Gleichstellungsabrede anzusehen ist, so hätte dies gerade keine Änderung der bisherigen Arbeitsbedingungen dargestellt, die zur Unwirksamkeit der Änderungskündigung hätte führen können. |
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(b) Die ausdrückliche Inbezugnahme aller übrigen „Vertrags“-Bedingungen musste die Klägerin als Empfängerin des Angebots auf den Wortlaut ihres Arbeitsvertrags beziehen. Anders als in dem Sachverhalt, über den der Senat im Urteil vom 19. Oktober 2011 (- 4 AZR 811/09 – Rn. 32 f.) entschieden hat, war das Angebot damit nicht auf die bisherigen Arbeitsbedingungen bezogen. |
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2. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten führt der Übergang des Betriebs, in dem die Klägerin beschäftigt war, am 1. Januar 2013 nicht dazu, dass die Klägerin fortan nur noch die Anwendung des in jenem Zeitpunkt geltenden Entgelttarifvertrags verlangen konnte. Die Bezugnahmeklausel wirkt gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB im Arbeitsverhältnis mit der Beklagten dynamisch weiter. |
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a) Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt der Erwerber in die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis ein. Eine dynamische Bezugnahmeklausel geht als vertragliche Vereinbarung zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer regelmäßig auf das nach dem Betriebsübergang bestehende Arbeitsverhältnis mit dem Erwerber nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB unter Aufrechterhaltung der Dynamik über (st. Rspr., ausf. BAG 23. September 2009 – 4 AZR 331/08 – Rn. 14 ff., BAGE 132, 169). Der Erwerber wird so gestellt, als hätte er die dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Willenserklärungen, also auch die, ein bestimmtes Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung zum Inhalt des Arbeitsvertrags zu machen, selbst gegenüber dem übernommenen Arbeitnehmer abgegeben (st. Rspr., vgl. nur BAG 30. August 2017 – 4 AZR 95/14 – Rn. 42 mwN). |
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b) Damit ist auch die zwischen der Firma H und der Klägerin vertraglich vereinbarte dynamische Verweisung auf die Tarifverträge für die Beschäftigten im Einzelhandel des Landes Nordrhein-Westfalen Bestandteil des ab dem 1. Januar 2013 zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses geworden. |
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c) Diesem Ergebnis steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Bindung des Erwerbers eines Betriebs an die von dessen Veräußerer mit dem Arbeitnehmer individualrechtlich vereinbarte dynamische Bezugnahme auf einen Tarifvertrag verstößt nicht gegen unionsrechtliche Regelungen, namentlich Art. 3 RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC. |
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aa) Mit Urteil vom 27. April 2017 (- C-680/15 und C-681/15 – [Asklepios Kliniken Langen-Seligenstadt]) hat der EuGH auf Vorlage des erkennenden Senats (BAG 17. Juni 2015 – 4 AZR 95/14 (A) -) entschieden, dass die RL 2001/23/EG iVm. Art. 16 GRC der dynamischen Fortgeltung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel im Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Betriebserwerber nicht entgegensteht, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht. |
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bb) Solche sowohl einvernehmlichen als auch einseitigen Anpassungsmöglichkeiten sieht die deutsche Rechtsordnung vor. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 30. August 2017 im Einzelnen ausgeführt (BAG 30. August 2017 – 4 AZR 95/14 – Rn. 46 ff.). Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die Beklagte hat keine neuen Aspekte vorgebracht, die eine andere Beurteilung der Frage veranlassen könnten. |
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3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen – der Höhe nach unstreitigen – Anspruch auf Zahlung von 3.394,31 Euro brutto nebst Zinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Ein Zinsanspruch besteht jedoch frühestens ab dem 1. Februar 2014. Der Gehaltstarifvertrag wurde erst im Dezember 2013 abgeschlossen und sah eine rückwirkende Entgelterhöhung vor. Zur Abwicklung der rückwirkenden Erhöhung sah Teil 5 des Gehaltstarifvertrags vor, dass die Ansprüche aus der Tariferhöhung für den Zeitraum vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2013 durch eine Einmalzahlung im Monat Januar 2014 erfüllt werden. Mit den Differenzlohnansprüchen bis einschließlich Januar 2014 war die Beklagte nach den tariflichen Regelungen zur Fälligkeit des Entgelts mithin erst seit dem 1. Februar 2014 in Verzug. |
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4. Die Ansprüche sind nicht gemäß § 24 MTV NRW verfallen, der eine schriftliche Geltendmachung innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verlangt. Die Klägerin hat die Ansprüche mit ihren Schreiben vom 8. Februar 2014 sowie vom 7. und 11. April 2014 schriftlich geltend gemacht. Wie sich aus dem Schreiben der Beklagten vom 25. März 2014 ergibt, war für sie erkennbar, welcher konkreter Rechtspositionen sich die Klägerin berühmte. |
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. |
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