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Die zulässige Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist – soweit für die Revision von Bedeutung – zulässig und begründet. |
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I. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Sie ist darauf gerichtet, weitere zusätzliche Urlaubsvergütung für neun im März 2016 gewährte Urlaubstage zu erhalten, und für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen (vgl. BAG 19. März 2014 – 7 AZR 480/12 – Rn. 11 f.). |
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II. Die Klage ist insoweit begründet. Die Beklagte ist gemäß § 14 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 EMTV verpflichtet, an den Kläger weitere zusätzliche Urlaubsvergütung iHv. 199,44 Euro brutto zu zahlen. |
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1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, die zusätzliche Urlaubsvergütung sei nicht auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile zum Zeitpunkt des in § 3 BV bestimmten Auszahlungstermins, sondern auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile im Urlaubszeitraum – im Streitfall unter Zugrundelegung einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Wochenstunden – zu berechnen. Der Begriff des „laufenden Monats“ iSd. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV bezeichnet den Monat des Urlaubszeitraums. Dies ergibt die Tarifauslegung (vgl. zu den Grundsätzen für die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags BAG 20. September 2017 – 6 AZR 143/16 – Rn. 33, BAGE 160, 192). |
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a) Der Wortlaut der Tarifnorm ist für die Auslegungsfrage unergiebig. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV stellt für die Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Urlaubsvergütung auf die festen Entgeltbestandteile des „laufenden Monats“ ab, ohne festzulegen, ob die Entgeltbestandteile des Monats des Urlaubszeitraums oder diejenigen des Auszahlungsmonats maßgeblich sind. |
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b) Der systematische Zusammenhang, in den die Vorschrift eingebettet ist, liefert einen eindeutigen Hinweis dafür, dass die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung unter Zugrundelegung der festen Entgeltbestandteile im Urlaubszeitraum zu erfolgen hat. |
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aa) Die Urlaubsvergütung nach § 14 Nr. 1 EMTV besteht aus zwei Bestandteilen. Zum einen hat der Beschäftigte Anspruch auf die Fortzahlung seines regelmäßigen Arbeitsentgelts (§ 14 Nr. 1 Abs. 1 EMTV), zum anderen ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Beschäftigten eine zusätzliche Urlaubsvergütung zu zahlen (§ 14 Nr. 1 Abs. 2 EMTV). Wenn nun § 14 Nr. 1 Abs. 1 EMTV eine Weiterzahlung des Arbeitsentgelts „während des Urlaubs“ vorsieht, spricht alles dafür, bei der Bemessung der zusätzlichen Urlaubsvergütung denselben Bezugszeitraum, nämlich den Urlaubszeitraum, zugrunde zu legen. Denn die zusätzliche Urlaubsvergütung schuldet der Arbeitgeber ergänzend („darüber hinaus“) zu der Urlaubsvergütung nach § 14 Nr. 1 Abs. 1 EMTV. |
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bb) Die zusätzliche Urlaubsvergütung ist der Sache nach ein neben dem Urlaubsentgelt zu zahlendes Urlaubsgeld. Als solches ist die zusätzliche Urlaubsvergütung akzessorisch zur Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts während des Urlaubs ausgestaltet (vgl. BAG 8. April 2014 – 9 AZR 550/12 – Rn. 18; Weiss Kommentar zum EMTV 5. Aufl. § 14 Anm. 3 Ziff. 1; vgl. zur „Vorgängerregelung“ des § 14 MTV BAG 8. Dezember 1992 – 9 AZR 538/91 – zu II 2 der Gründe). Dem Akzessorietätsgedanken entspricht es, der Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung dieselben Parameter zugrunde zu legen wie der Berechnung der Urlaubsvergütung nach § 14 Nr. 1 Abs. 1 EMTV. |
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cc) Ein anderes Ergebnis folgt entgegen der Revision nicht aus § 14 Nr. 3 EMTV iVm. § 3 BV. Ausweislich seines Wortlauts, den § 3 BV aufgreift, bezieht sich § 14 Nr. 3 EMTV auf den Auszahlungszeitpunkt („ausgezahlt wird“), ohne Einzelheiten der Berechnungsgrundlage zu regeln. |
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c) Auch das Regelungsziel von § 14 Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 EMTV spricht für das Auslegungsergebnis, zu dem das Landesarbeitsgericht gelangt ist. Die Tarifierung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung bezweckt, den Beschäftigten in die Lage zu versetzen, während des Urlaubs anfallende erhöhte Ausgaben zu bestreiten (vgl. Weiss Kommentar zum EMTV 5. Aufl. § 14 Anm. 3 Ziff. 1). Diesem Regelungsgedanken trägt eine zusätzliche Urlaubsvergütung Rechnung, die auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile im Urlaubszeitraum berechnet wird. |
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d) Das Auslegungsergebnis ist darüber hinaus unter dem Gesichtspunkt einer gesetzeskonformen Auslegung des § 14 Nr. 1 EMTV geboten. |
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aa) Tarifnormen sind grundsätzlich so auszulegen, dass sie nicht in Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen. Denn die Tarifvertragsparteien wollen im Zweifel gesetzeskonforme Regelungen treffen (vgl. BAG 23. Januar 2018 – 3 AZR 448/16 – Rn. 33). Kommen unter Anwendung der üblichen Auslegungskriterien zwei Auslegungsergebnisse in Betracht, erweist sich aber lediglich eines als mit höherrangigem Recht vereinbar, ist diesem Ergebnis grundsätzlich der Vorrang zu geben. |
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bb) Folgte man der Auslegung der Beklagten, wäre die tarifliche Regelung wegen der mittelbaren Benachteiligung von Teilzeitkräften nichtig (§ 4 Abs. 1 TzBfG iVm. § 134 BGB), soweit die zusätzliche Urlaubsvergütung eines Arbeitnehmers, der zwischen dem Urlaubszeitraum und dem Zeitpunkt der Auszahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung seine Arbeitszeit reduziert, nicht auf der Grundlage der vor der Arbeitszeitreduzierung bezogenen festen Entgeltbestandteile, sondern auf der Grundlage der festen Entgeltbestandteile nach der Reduzierung der Arbeitszeit ermittelt würde. |
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(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 TzBfG darf ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen die unterschiedliche Behandlung. Eine Ungleichbehandlung wegen der Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die Dauer der Arbeitszeit das Kriterium darstellt, an das die Differenzierung hinsichtlich der unterschiedlichen Arbeitsbedingungen anknüpft. § 4 Abs. 1 TzBfG schützt dabei vor einer unmittelbaren Benachteiligung ebenso wie vor einer mittelbaren. Die unterschiedliche Behandlung einer Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer gegenüber den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitgeber eine andere Gruppe teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht benachteiligt (vgl. BAG 20. März 2018 – 9 AZR 486/17 – Rn. 12 f. mwN). |
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(2) Verstände man unter dem Begriff des „laufenden Monats“ iSd. § 14 Nr. 1 Abs. 3 EMTV den Auszahlungsmonat, erhielte der Beschäftigte eine geringere zusätzliche Urlaubsvergütung, wenn er zwischen dem Urlaubszeitraum und dem Auszahlungsmonat seine regelmäßige Arbeitszeit reduzierte. Einziger Grund für diese Vergütungsminderung wäre die Verringerung der Arbeitszeit. Soweit der Beschäftigte Teilzeit leistete, läge in diesen Fällen eine mittelbare Benachteiligung von Teilzeitkräften im Vergleich zu Arbeitnehmern vor, die in Vollzeit arbeiten (vgl. zum Urlaubsentgelt nach Verringerung der Teilzeitquote bei Gewährung von Urlaub aus der Zeit vor der Arbeitszeitverringerung BAG 20. März 2018 – 9 AZR 486/17 – Rn. 19 ff.). Die zusätzliche Urlaubsvergütung ist deshalb zwingend unter Zugrundelegung des Beschäftigungsumfangs während des Urlaubszeitraums zu berechnen. |
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2. Abgesehen von dem zugrunde zu legenden Beschäftigungsumfang ist die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung zwischen den Parteien unstreitig. |
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3. Die tarifliche Ausschlussfrist des § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV steht dem Anspruch nicht entgegen. |
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Gemäß § 19 Nr. 2 Buchst. b EMTV haben Beschäftigte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die – wie der Anspruch auf zusätzliche Urlaubsvergütung – nicht in § 19 Nr. 2 Buchst. a EMTV genannt sind, binnen einer Frist von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen, um einen Ausschluss der Ansprüche nach § 19 Nr. 4 EMTV zu vermeiden. Gemäß § 15 Abschn. I Nr. 11 EMTV iVm. § 3 Satz 2 BV ist der Anspruch des Klägers auf zusätzliche Urlaubsvergütung für das Jahr 2016 am 31. Mai 2016 fällig geworden. Der Kläger hat die Ausschlussfrist gewahrt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 4. August 2016 zugestellt worden. |
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4. Der Zinsanspruch folgt aus den gesetzlichen Vorschriften über den Schuldnerverzug (§ 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Nr. 1 BGB). |
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III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen. |
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