Keine Sozialhilfe bei zumutbarer Selbsthilfe

September 8, 2018

Das SG Münster hat entschieden, dass ein Bürger dann keinen Anspruch auf steuerfinanzierte Sozialhilfe hat, wenn er durch Kündigung eines mit einem Bestattungsunternehmen geschlossenen privaten Bestattungsvorsorgevertrages Vermögen (zurück-)erlangen kann und die spätere Bestattung anderweitig gesichert ist.

Im konkreten Fall hatte eine Frau ihr Grundstück frühzeitig an ihren Sohn übertragen. Anlässlich dessen verpflichtete sich der Sohn notariell, die Kosten der Bestattung der Mutter später zu tragen. Jahre darauf musste die Frau in ein Pflegeheim ziehen und schloss einen Bestattungsvorsorgevertrag i.H.v. knapp 9.000 Euro ab. Sodann beantragte sie Sozialhilfe, welche der Kreis Steinfurt als Sozialhilfeträger ablehnte.

Das SG Münster hat dem Kreis Steinfurt Recht gegeben.

Nach Auffassung des Sozialgerichts kann offen bleiben, ob der Bestattungsvorsorgevertrag angesichts der hohen Summe überhaupt noch angemessen ist. Jedenfalls aber sei eine angemessene Bestattungsvorsorge schon durch die Verpflichtung des Sohnes gewährleistet. In der Folge sei es der Frau zumutbar, ihren Bestattungsvorsorgevertrag zu kündigen, rückabzuwickeln und sich durch das dann erhaltene Vermögen (zunächst) selbst zu helfen.

Die Entscheidung ist zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.

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