Fluggäste dürfen Schadenersatzansprüche an professionelle Firmen weitergeben

September 19, 2018

Fluggäste dürfen Schadenersatzansprüche an professionelle Firmen weitergeben

Das LG Nürnberg-Fürth hat entschieden, dass Fluggäste ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen verspäteter Flüge auch dann an professionelle Firmen abtreten dürfen, wenn solche Abtretungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluglinie verboten werden.

Ein in den AGB einer Fluglinie enthaltenes Abtretungsverbot sei unwirksam, so das Landgericht.

Das AG Nürnberg hatte sich in drei Fällen mit Klagen von Firmen – sog. Claim-Handling-Companies – zu beschäftigen, die für Fluggäste wegen verspäteter Flüge Ansprüche nach der Fluggastrechteverordnung gegenüber einer Fluggesellschaftgeltend machten. Die Fluggäste hatten ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung zuvor an die Firmen abgetreten. In den AGB der Fluglinieist u.a. folgender Passus enthalten: „Die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns ist ausschließlich an natürliche Personen zulässig, die in ihrer Flugbuchung als weitere Fluggäste mit aufgeführt sind … . Im Übrigen ist die Abtretung von Ausgleichs-, Schadensersatz- und Rückerstattungsansprüchen gegen uns an Dritte ausgeschlossen. …“
Die von den Fluggästen jeweils mit der Durchsetzung der Ansprüche beauftragten Firmen sind der Auffassung, das Abtretungsverbot in den AGB der Fluggesellschaftsei unwirksam. Es verstoße gegen §307 Abs. 1 BGB, da es eine mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare, unangemessene Benachteiligung des Fluggastes darstelle. Die Fluglinie ist hingegen der Auffassung, dass die Klausel wirksam sei. Sie habe eine Vielzahl von Fällen abzuwickeln und deshalb ein berechtigtes Interesse daran, die Abtretung auf natürliche Personen zu beschränken. Im Sinne einer übersichtlichen Vertragsabwicklung sei das Abtretungsverbot notwendig, um zu verhindern, dass sich die Fluglinie mit einer Vielzahl von wechselnden Gläubigern auseinandersetzen müsse. Es gehe der Airline vor allen Dingen darum, den unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand zu minimieren und eine ordnungsgemäße Vertragsabwicklung zu gewährleisten.
Das AG Nürnberg hatte in mehreren Entscheidungen das Abtretungsverbot in den AGB der Fluggesellschaft für unwirksam erachtet, da die Klausel den Grundsätzen von Treu und Glauben widerspreche und eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstelle.

Das LG Nürnberg-Fürth hat in dem Hinweisbeschluss die Rechtsauffassung des Amtsgerichts bestätigt. Die Fluglinie hat nach dem Hinweis des Landgerichts ihre Berufung gegen das Urteil des AG Nürnberg zurück genommen.

Grundsätzlich sei es so, so das Landgericht, dass ein Abtretungsverbot oder zumindest eine Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlicher gestalten und verhindern könne, dass nicht absehbar sei, welche Gläubiger die Ansprüche letzten Endes geltend machen würden. Auf der anderen Seite sei eine solche Klausel gleichwohl unwirksam, wenn der Kunde ein überwiegendes Interesse an der Abtretung zur Durchsetzung seiner Ansprüche habe.
Im konkreten Fall seien die Interessen der Fluglinie für einen Abtretungsausschluss nur von geringem Gewicht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Bearbeitung der Anfragen von sog. Claim-Handling-Companies einen höheren Aufwand als die Bearbeitung der Anfragen von natürlichen Personen verursachen könnte. Es müssten in beiden Fällen jeweils die entsprechenden Daten durch das Verwaltungspersonal der Fluglinie überprüft werden. Entscheidend sei es, wie auch das AG Nürnberg schon ausgeführt hatte, dass für den Kunden durch das Abtretungsverbot ein potenzielles Hindernis auf dem Weg zur Erlangung seiner Ausgleichszahlung bereitet werde. Dieser müsse in seiner Entscheidung frei bleiben, ein in solchen Angelegenheiten erfahrenes Unternehmen kostenpflichtig zu beauftragen. Welche Abzüge von der Entschädigung er hierbei in Kauf nehme, sei allein seine freie Entscheidung.

Vorinstanzen
AG Nürnberg, Urt. v. 09.06.2017 – 18 C 1869/17
AG Nürnberg, Urt. v. 14.11.2017 – 22 C 9173/16
AG Nürnberg, Urt. v. 11.01.2018 – 17 C 5050/17

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