OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2015 – 10 W 132/14 Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, Nachlassspaltung bei Vermögen im Ausland (hier: Algerien); PKH-Antrag des Beklagten (LG Hagen, Beschl. v. 06.08.2014 – 9 O 486/13)

September 21, 2018

OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.2015 – 10 W 132/14

Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten, Nachlassspaltung bei Vermögen im Ausland (hier: Algerien); PKH-Antrag des Beklagten

(LG Hagen, Beschl. v. 06.08.2014 – 9 O 486/13)

Gründe:

Die Parteien sind Schwestern und Töchter des am 09.10.2011 in K verstorbenen Erblassers C. Neben den Parteien lebt noch eine weitere Tochter des Erblassers aus dessen erster Ehe, N, in Algerien. Der aus Algerien stammende Erblasser lebte seit über 30 Jahren in der Bundesrepublik und erwarb die deutsche Staatsangehörigkeit – die er auch bei seinem Tode noch innehatte – bereits in den frühen 1980er Jahren. Er bezog zuletzt eine Rente aus einer deutschen Rentenversicherung.

Durch unstreitig gültiges deutschsprachiges Testament setzte der Erblasser die Beklagte zu seiner Alleinerbin ein. Diese war zudem seit März 2010 die Betreuerin des Erblassers gewesen Der Beklagten wurde am 15.03.2012 durch das AG Hagen ein Alleinerbschein nach dem Vater der Parteien erteilt (Az. 36 IV 406 10/2011).

Mit Anwaltsschreiben v. 24.07.2012 forderte die Klägerin die Beklagte auf, Auskunft über den Nachlass des Vaters zu erteilen und den Pflichtteil auszuzahlen. Die Beklagte erteilte daraufhin mit Schreiben v. 20.08.2012 eine Auskunft zu Nachlassgegenständen, Schenkungen und Verbindlichkeiten; sie bezifferte den Nachlasswert nach dem Vater der Parteien auf einen Wert von 34.628,71 € und errechnete einen der Klägerin zustehenden Pflichtteilsanspruch nach einer Quote von 1/6 dieses Wertes mit 5.763,78 €. […]

Die Klägerin hat vor dem LG Hagen eine Pflichtteilsstufenklage erhoben und geltend gemacht, ohne verlässliche Auskünfte nach Maßgabe der Klageanträge nicht zur Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem Vater in der Lage zu sein.

Sie behauptet, die in verschiedenen Schreiben erteilten Auskünfte der Beklagten seien nicht zuverlässig und nicht vollständig. So gebe es Differenzen zwischen vorgelegten Bankbescheinigungen und der Auflistung der Beklagten. Insbesondere habe es nach dem Tod des Erblassers noch Abbuchungen von dessen Girokonto i.H.v. 7.000,00 € am 10.10.2011 sowie 2.068,24 € am 13.10.2011 gegeben. Auch seien Verfügungen der Beklagten aus ihrer Zeit als Betreuerin des Vaters unklar. […]

Die Klägerin hat weiter vorgetragen: Zum Nachlass des Vaters gehöre auch Grundbesitz in Algerien, über den ihr keine Informationen vorlägen und der von der gemeinsamen Schwester der Parteien bewohnt werde. Ferner habe die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Betreuerin des Erblassers ihrem eigenen Sohn im Juni 2010 den Pkw des Erblassers geschenkt und hierüber keine Auskunft erteilt. Die Beklagte habe zudem versäumt, dem Erblasser zustehende Rentenleistungen einer französischen Versicherung zu realisieren, obwohl sie hierzu aufgefordert worden sei. Weiterhin sei von einem dem Sparbuch des Erblassers am 18.03.2010 zugeflossenen Betrag von 59.800,00 € zwischen dem 17.06.2010 und dem Todestag des Erblassers eine Summe von 20.000,00 € nicht nachvollziehbar verbraucht worden. Die Klägerin ist der Ansicht, diese Sachverhalte seien im Wege der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen.

In rechtlicher Hinsicht sei deutsches Erbrecht anzuwenden, da der Erblasser seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe und allein auf seine deutsche Staatsangehörigkeit abzustellen sei. Ferner sei das Testament des Erblassers nach algerischem Recht unwirksam und die Alleinerbenstellung der Beklagten hinsichtlich des dortigen Nachlassteils hinfällig. Für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs komme es daher auf die Frage einer eventuellen Nachlassspaltung nicht an. […]

[Die Beklagte …] behauptet, der Erblasser habe neben der deutschen auch die algerische Staatsbürgerschaft gehabt. Das algerische Recht konkurriere und kenne seinerseits keinen Pflichtteilsanspruch. Aus diesem Grund sei es zu einer Nachlassspaltung gekommen. Daher und mangels ausreichender Kenntnis habe sie den Grundbesitz in Algerien nicht in das Nachlassverzeichnis aufgenommen. Es sei nicht einmal klar, wie die Eigentumsverhältnisse in Algerien zum Todeszeitpunkt des Erblassers überhaupt gelegen hätten.

Die Beklagte behauptet weiter, der Erblasser habe seinen PKW noch selbst an den Enkel verschenkt, nachdem ihm – dem Erblasser – zuvor der Führerschein entzogen worden sei. […]

Mit Beschl. v. 06.08.2014 hat das LG Hagen den Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. […]

Gegen diesen Beschluss hat die Beklagte am 07.08.2014 zu Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter der befassten Kammer sofortige Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz v. 23.09.2014 zur Begründung auf den bisherigen Sachvortrag Bezug genommen. […]

Das Rechtsmittel der Beklagten hat in dem tenorierten Umfang Erfolg.

Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Sie ist insbesondere – durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung v. 07.08.2014 – nach §§ 159, 163 ZPO in der von § 569 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Form eingelegt worden. In der Sache ist die sofortige Beschwerde z.T. begründet und im Übrigen zurückzuweisen. […]

Allerdings treffen die Beklagte als testamentarisch bestimmte Alleinerbin ihres Vaters gegenüber der Klägerin grds. die zulässigerweise im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgbaren Pflichten aus den §§ 2303 ff. BGB. Denn die Klägerin kann sich als testamentarisch enterbter Abkömmling des Erblassers auf die genannten Vorschriften des deutschen Pflichtteilsrechtes – einschließlich der mit ihm gewährten Hilfsansprüche aus den §§ 2314, 260 BGB– berufen und die Beklagte in Anspruch nehmen.

Dabei kann dahin stehen, ob der unstreitig als deutscher Staatsangehöriger verstorbene Vater der Parteien im Zeitpunkt seines Todes zusätzlich noch algerischer Staatsangehöriger gewesen ist, wie die Beklagte vermutet. Auch in diesem Fall würde nämlich das deutsche Pflichtteilsrecht zur Anwendung gelangen.

Wegen der Auslandsberührung des streitgegenständlichen Sachverhaltes erbrechtlicher Natur hat die Ermittlung des anwendbaren Erbrechtes nach der maßgeblichen kollisionsrechtlichen Regelung des deutschen internationalen Privatrechtes zu erfolgen. Mangels vorrangiger internationaler Vereinbarungen ist Art. 25 Abs. 1 EGBGB einschlägig und damit grds. das Erbrecht des Staates anzuwenden, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (sog. Heimatrecht des Erblassers – Personalstatut). Selbst wenn der Vater der Parteien hier – wie die Beklagte vermutet – bei seinem Tode neben der deutschen noch die algerische Staatsangehörigkeit innegehabt hätte, ordnet das bei Mehrstaatlern maßgebliche Personalstatut in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB stets den Vorrang der deutschen Staatsangehörigkeit an, wenn diese – wie hier unstreitig – in der betreffenden Person vorhanden ist. Die Verweisung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB führt zwingend ins deutsche Sachrecht, um die Rechtsanwendung zu erleichtern (vgl. Staudinger-BGB/Bausback, Neubearb. 2013, Art. 5 EGBGB Rn. 17).

Danach kommt vorliegend in jedem Fall deutsches Erbrecht zur Anwendung.

Überdies liegen hier nach den unstreitigen Lebensumständen – der Erblasser wies nach über 30 Jahren Aufenthalts in der Bundesrepublik wesentlich engere Beziehungen zu Deutschland auf als zu Algerien – auch die Voraussetzungen aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB vor, wonach die sog. effektive Staatsangehörigkeit das anwendbare Personalstatut – deutsches Erbrecht – bestimmt.

b) Dies gilt jedoch – abweichend von der Auffassung des Landgerichts – nicht für etwaige in Algerien liegende Nachlassgegenstände des Erblassers. Das LG hat übersehen, dass das Erbstatut des 25 Abs. 1 EGBGB nur grds. den gesamten Nachlass umfasst (Palandt/Thorn, BGB, 73. Aufl., Art. 25 EGBGB, Rn. 6).

Auch wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger ist und nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB grds. deutsches Erbrecht gilt, kommt nach Art. 3a Abs. 2 EGBGB für einzelne Vermögensgegenstände durchaus ausländisches Erbrecht zur Anwendung (vgl. etwa: Greiber, ZEV 2001, 463 (464)). Eine Ausnahme gilt für solche Nachlassgegenstände, die sich nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden und die nach den Gesetzen des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden, besonderen Vorschriften unterliegen (BayObLG, Beschl. v. 31.07.1996 – 1Z BR 194/95, Juris-Rn. 16; Greiber, a.a.O.; Palandt, a.a.O., Art. 25 EGBGB, Rn. 9). Die zuvor in Art. 3 Abs. 3 EGBGB enthaltene Regelung gilt seit dem Jahr 2008 in Art. 3a Abs. 2 EGBGB fort. Danach sind in Bezug auf Gegenstände des Nachlasses, die sich in ausländischen Staaten befinden, die besonderen Vorschriften des ausländischen Rechtes vorrangig anzuwenden (vgl. Greiber, a.a.O.).

Bei Anwendung dieser Grundsätze des internationalen Erbrechts fallen vorliegend mögliche Nachlassgegenstände in Algerien – die die Klägerin mit ihrem Klagebegehren erfasst wissen will – aus dem Anwendungsbereich deutschen Erbrechts heraus. Denn die Kollisionsregelung in Art. 17 des Code Civil Algerien bestimmt, dass unbewegliche Nachlassgegenstände dem Recht des Staates unterliegen, in dem sie belegen sind, sowie bewegliche der Rechtsordnung, in deren Geltungsbereich sie aufgefunden werden (vgl. dazu: Nelle, IPrax 2007, 548 (550)). Dieses Belegenheitsstatut der algerischen Rechtsordnung verdrängt gem. Art. 3a Abs. 2 EGBGB das deutsche Erbstatut (vgl. zum systematisch vergleichbaren französischen Recht Staudinger-BGB/Hausmann, Neubearb. 2013, Art. 3a EGBGB Rn. 83 m.w.N.).

Rechtsfolge dieser Kollision ist die Nachlassspaltung (vgl. Palandt, a.a.O., Art. 25 EGBGB, Rn. 9). Die nach deutschem Recht zu bestimmende Erbfolge hat sich auf die in der Bundesrepublik befindlichen Nachlassgegenstände zu beschränken (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 22.07.2014 – 15 W 138/14, Juris-Rn. 11 [= ErbR 2014, 556]). Die durch eine Aufspaltung infolge unterschiedlich maßgeblicher Rechtsordnungen entstehenden Nachlassteile sind grds. als selbständige Nachlässe anzusehen, d.h. nach den jeweils geltenden Erbstatuten so zu behandeln, als ob sie jeweils der gesamte Nachlass wären (vgl. Senatsurt. v. 06.03.2014 – 10 U 76/13, Juris-Rn. 67 [= ErbR 2014, 407]; Greiber, ZEV 2001, 463 (464)). Die kollisionsrechtliche Nachlassspaltung hat unmittelbare Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht, das nach allgemeiner Meinung zum Erbstatut zu zählen ist; so entscheidet das jeweils für die Nachlassgegenstände maßgebliche Pflichtteilsrecht über das „ob” und „wie” der Pflichtteilsansprüche (Greiber, a.a.O.).

Demzufolge ist die Beklagte vorliegend entgegen dem unter Ziff. 1a)–d) umfassend formulierten und inhaltlich an § 2314 Abs. 1 BGB ausgerichteten Klageverlangen nicht verpflichtet, der Klägerin nach deutschem Recht über den gesamten tatsächlichen und fiktiven Nachlass Auskunft durch ein notarielles Verzeichnis zu erteilen. Nachlassgegenstände des Erblassers in Algerien sind von der Auskunftspflicht nach § 2314 Abs. 1 BGB vielmehr nicht erfasst. […]

Im Übrigen bleibt die Beschwerde indes ohne Erfolg. Der auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch der Klägerin durch Erstellung eines notariellen Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB besteht unabhängig von dem Inhalt und Wahrheitsgehalt der bisherigen (mündlichen und schriftlichen) Auskunftserteilungen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist durch die bisherige Auskunftserteilung in Form privater Verzeichnisse bzw. durch Anwaltsschreiben keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs eingetreten. Der Pflichtteilsberechtigte bleibt berechtigt, kumulativ die Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu fordern (Palandt, a.a.O., § 2314 BGB, Rn. 7; Staudinger-BGB/Herzog, Neubearb. 2015, § 2314 Rn. 58). Der Auskunftspflicht i.S.d. § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB wird erst Genüge getan, wenn ein von der auskunftsverpflichteten Erbin beauftragter Notar im Rahmen der Erstellung des Nachlassverzeichnisses den Bestand selbst und eigenständig ermittelt und die vorhandenen Vermögensgegenstände sorgfältig festgestellt hat (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28.01.2011 – 5 W 312/10, juris-Rn. 11). Auf die Zweifel der Klägerin an den bisherigen Auskünften und auf deren Berechtigung – die ggfls. zu Versicherungsansprüchen auf der nächsten Klagestufe führen kann – kommt es insoweit nicht an.

Der Beklagte ist schließlich auch nicht deshalb schon zur Rechtsverteidigung gegen die weiteren Klagestufen Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil deren Erfolgsaussicht erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach Auskunftserteilung und Anspruchsbezifferung – beurteilt werden kann und im Stufenklageverfahren die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe grds. alle Stufen der anhängigen Klage zu erfassen hat (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 114 ZPO, Rn. 37 m.w.N.; OLG Hamm, Beschl. v. 07.03.2014 – 6 WF 355/13, Juris-Rn. 11). Denn wenn der Antrags- oder Prozessgegner die auf der ersten Stufe begehrte Auskunft grundlos verweigert, verhindert er letztlich die Bezifferung des auf letzter Stufe stehenden Leistungsbegehrens und damit einhergehend die gerichtliche Prüfung der Erfolgsaussichten seiner Rechtsverteidigung gegen die Anträge der zweiten und dritten Stufe (OLG Hamm, a.a.O., Juris-Rn. 15 m.w.N.; OLG München, Beschl. v. 12.01.2001 – 15 WF 1419/00, veröffentlicht bei Juris; OLG Hamburg, OLGR 2008, 418, Juris-Rn. 6). Erst nach der erteilten Auskunft und dem daraufhin erfolgten Übergang des Anspruchstellers zu den nächsten Klage- oder Verfahrensstufen kann (auf dann erneuten Antrag) unter Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung ggf. Prozesskostenhilfe bewilligt werden (vgl. OLG Hamm a.a.O., Juris-Rn. 18; OLG München a.a.O.; OLG Hamburg a.a.O.).

Da die Beklagte bislang die nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Ermöglichung der Anspruchsbezifferung geschuldete notarielle Auskunft gänzlich verweigerte, hat es mit der Abweisung ihres – derzeit unbegründeten – Prozesskostenhilfegesuchs für die Folgestufen sein Bewenden.

 

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